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   OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 19/15   

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https://dejure.org/2015,14711
OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 19/15 (https://dejure.org/2015,14711)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.06.2015 - 5 WF 19/15 (https://dejure.org/2015,14711)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 5 WF 19/15 (https://dejure.org/2015,14711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 1626a, 1684; FamFG § 20; RVG §§ 56, 33 Abs. 3
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 04.05.2012 - 4 WF 18/12

    Entstehung der Erörterungsgebühr bei Verbindung mehrerer Angelegenheiten

    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 19/15
    Findet - wie hier - eine förmliche Verfahrensverbindung eigenständiger Kindschaftssachen - hier: Sorgerecht und Umgang - nicht statt, so bleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten, deren Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet werden, wenn eine Erörterung der verschiedenen Anträge in einem gemeinsamen Termin erfolgt (OLG Köln FamRZ 2012, 1968 = FamFR 2012, 302 = FamRB 2013, 113).
  • OLG Schleswig, 12.02.2008 - 15 WF 14/08

    Unterhaltsabänderungsklage: Bindung an den PKH-Bewilligungsbeschluss bei der

    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 19/15
    Sie verkennt, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen - hierzu gehört auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil der Antragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar kostenintensiveren beschreitet -, als bindend anzusehen sind (vgl. Mayer, FD-RVG 2014, 356232 (Anm.); Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., § 48 Rn. 12; Zimmermann, a. a. O., Rn. 198; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537, 538).
  • OLG Hamm, 22.08.2013 - 6 WF 210/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten getrennter Verfahren zur Regelung der elterlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 19/15
    Auch vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsauffassung, nach der ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoße, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache (so OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545), jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht.
  • OLG Zweibrücken, 14.12.1994 - 6 WF 91/94
    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 19/15
    Unabhängig davon kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden sind, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.)).
  • OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14

    Verfahrenskostenhilfe: Umfang der Bewilligung; Einwand der unnötigen

    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 19/15
    Zwar ist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, jedoch kann es durchaus sachliche Gründe für die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geben (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 433, 434, im konkreten Fall allerdings einen sachlichen Grund verneinend).
  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 6 WF 127/15

    Höhe der Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten

    Während insbesondere der erkennende Senat bislang die Ansicht vertreten hat, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen derartigen Verstoß auch noch im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts berücksichtigen kann (Senat FamRZ 2009, 362; MDR 2014, 286; ebenso OLG Koblenz FamRZ 2015, 433), ist nach der Gegenansicht eine solche Prüfung im Festsetzungsverfahren nicht mehr vorzunehmen (BAG NJW 2011, 1161; LAG Hamburg RVG-Report 2016, 344; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537; OLG Bremen NZFam 2015, 770).
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