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   OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14712
OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15 (https://dejure.org/2015,14712)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.06.2015 - 5 WF 20/15 (https://dejure.org/2015,14712)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 5 WF 20/15 (https://dejure.org/2015,14712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 1626a, 1684; FamFG § 20; RVG §§ 56, 33 Abs. 3
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei getrennter Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergütung eines Verfahrensbevollmächtigten bei getrennter Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung eines Verfahrensbevollmächtigten bei getrennter Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1370
  • FamRZ 2015, 2171
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 22.08.2013 - 6 WF 210/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten getrennter Verfahren zur Regelung der elterlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15
    Auch vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsauffassung, nach der ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoße, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache (so OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545), jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht.
  • OLG Köln, 04.05.2012 - 4 WF 18/12

    Entstehung der Erörterungsgebühr bei Verbindung mehrerer Angelegenheiten

    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15
    Findet - wie hier - eine förmliche Verfahrensverbindung eigenständiger Kindschaftssachen - hier: Sorgerecht und Umgang - nicht statt, so bleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten, deren Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet werden, wenn eine Erörterung der verschiedenen Anträge in einem gemeinsamen Termin erfolgt (OLG Köln FamRZ 2012, 1968 = FamFR 2012, 302 = FamRB 2013, 113).
  • OLG Schleswig, 12.02.2008 - 15 WF 14/08

    Unterhaltsabänderungsklage: Bindung an den PKH-Bewilligungsbeschluss bei der

    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15
    Sie verkennt, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen - hierzu gehört auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil der Antragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar kostenintensiveren beschreitet -, als bindend anzusehen sind (vgl. Mayer, FD-RVG 2014, 356232 (Anm.); Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., § 48 Rn. 12; Zimmermann, a. a. O., Rn. 198; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537, 538).
  • OLG Zweibrücken, 14.12.1994 - 6 WF 91/94
    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15
    Unabhängig davon kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden sind, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.)).
  • OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14

    Verfahrenskostenhilfe: Umfang der Bewilligung; Einwand der unnötigen

    Auszug aus OLG Bremen, 11.06.2015 - 5 WF 20/15
    Zwar ist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, jedoch kann es durchaus sachliche Gründe für die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geben (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 433, 434, im konkreten Fall allerdings einen sachlichen Grund verneinend).
  • BVerfG, 13.07.2020 - 1 BvR 631/19

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Ablehnung von

    Es kann jedoch hierfür im Einzelfall durchaus sachliche Gründe geben (vgl. Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 82; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 -, juris, Rn. 3 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 5 WF 20/15 -, juris, Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 -, juris, Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2013 - II-6 WF 210/13 -, juris, Rn. 16).

    Damit erscheint eine getrennte Beantragung aufgrund unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze in den hiesigen Ausgangsverfahren nicht ohne weiteres mutwillig (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. August 2016 - 9 WF 208/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 5 WF 20/15 -, juris, Rn. 10).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2016 - 9 WF 208/16

    Getrenntes Anhängigmachen von Sorgerechts- und Umgangsantrag nicht unzulässig

    Jedoch kann es durchaus sachliche Gründe für die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geben (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434) .

    Insbesondere wenn die beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und/oder außerdem nur eines der Verfahren einem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt, kann die getrennte Verfahrensführung gerechtfertigt sein (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

    Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte sind an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (OLG Bremen, FamRZ 2015, 2171 ; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.); a.A. jedoch OLG Koblenz, FamRZ 2015, 433, 434 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545).

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