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   OLG Bremen, 12.06.2019 - 5 W 6/19   

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https://dejure.org/2019,16856
OLG Bremen, 12.06.2019 - 5 W 6/19 (https://dejure.org/2019,16856)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.06.2019 - 5 W 6/19 (https://dejure.org/2019,16856)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 5 W 6/19 (https://dejure.org/2019,16856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Substantiierungspflicht im selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungssachen - Arzthaftungsrecht; selbständiges Beweisverfahren; Substantiierungspflicht; Ausforschungsbeweis

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags im Arzthaftungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Patient muss bei Arzthaftungsklage Fehler des Arztes konkret benennen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.11.2015 - VI ZB 11/15

    Selbständiges Beweisverfahren: Substantiierung der im Einleitungsantrag zu

    Auszug aus OLG Bremen, 12.06.2019 - 5 W 6/19
    Insbesondere ist das zu fordernde minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsachen jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (BGH Beschl. v. 10.11.2015, VI ZB 11/15 = MDR 2016, 295).

    Eine Fragestellung, die undifferenziert jedes mögliche Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten erfassen soll, erfüllt die - im selbstständigen Beweisverfahren möglicherweise niedrigeren - Anforderungen an die notwendige Substantiierung nicht (BGH Beschl. vom 10.11.2015, VI ZB 11/15 - juris - Rn. 10).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Auszug aus OLG Bremen, 12.06.2019 - 5 W 6/19
    Eine im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung ist auch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht gerechtfertigt (BGH, Beschl. v. 29.11.2016, VI ZB 23/16 - juris - Rn. 19).

    Auf die Frage nach der Anordnung der Vorlage der Patientenakte kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an; die Verweigerung der im Ermessen der Kammer stehenden Anordnung wäre ohnehin nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 29.11.2016 a.a.O.).

  • OLG Köln, 01.08.2016 - 5 W 18/16

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein

    Auszug aus OLG Bremen, 12.06.2019 - 5 W 6/19
    Die Beweisfragen zu Nummer 1 a) - e) sind als unzulässige Ausforschung erst auf die Herbeischaffung der für einen zulässigen Antrag notwendigen Tatsachen gerichtet, in dem der gerichtliche Sachverständige sich das in Betracht kommende Fehlverhalten selbst heraussuchen soll (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 01.08.2016, 5 W 18/16 -- juris - Rn. 10).
  • BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen

    Auszug aus OLG Bremen, 12.06.2019 - 5 W 6/19
    Ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen kann im selbstständigen Beweisverfahren sogar dann gegeben sein, wenn zwar die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, jedoch für eine abschließende Klärung weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (BGH, Beschl. v. 14.09.2013, VI ZB 12/13 = MDR 2013, 1342).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2015 - 1 W 11/15

    Selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen: Ärztliche Aufklärung bzw.

    Auszug aus OLG Bremen, 12.06.2019 - 5 W 6/19
    Zwar findet im selbstständigen Beweisverfahren keine Erheblichkeits- oder Schlüssigkeitsprüfung statt und es ist auch auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen, doch gilt im Rahmen des § 487 Nr. 2 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vorbringen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.2015, 1 W 11/15 - juris - Rn. 25 m. w.N.).
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