Rechtsprechung
OLG Bremen, 12.09.2001 - 1 U 13/01 (b) |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,11438) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme eines Notars auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
- Judicialis
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BNotO § 19 Abs. 1 S. 1
Verantwortlichkeit des Notars für die Richtigkeit und Wirksamkeit von Urkunden
Verfahrensgang
- LG Bremen, 11.01.2001 - 2 O 1299/99
- OLG Bremen, 12.09.2001 - 1 U 13/01 (b)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94
Hinweispflicht des Notars bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer …
Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2001 - 1 U 13/01
Insoweit durfte er davon ausgehen, dass die steuerrechtlichen Aspekte des Vertragswerks von dem Streitverkündeten geprüft und insoweit abgesichert waren (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 338 f.).
- OLG Naumburg, 12.06.2019 - 2 W 9/18
Notargebühren: Vorzeitige Beendigung des Verfahrens zur Beurkundung eines dem …
bb) Die gleichen konsultativen Pflichten hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen gelten auch für "mitgebrachte" Entwürfe; denn der beurkundende Notar ist auch in diesem Fall für die inhaltliche Richtigkeit und die Wirksamkeit der von ihm gefertigten Urkunden verantwortlich (OLG Bremen, Urteil v. 12.09.2001 - Az.: 1 U 13/01 - , NotBZ 2005, 294, juris Rdn. 30).