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   OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22   

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https://dejure.org/2022,29271
OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22 (https://dejure.org/2022,29271)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2022 - 3 W 13/22 (https://dejure.org/2022,29271)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12. September 2022 - 3 W 13/22 (https://dejure.org/2022,29271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    §§ 111f Abs. 2, 111h Abs. 2 S. 1, 111k Abs. 1 S. 2 StPO, 38 GBO
    Sonstiges Zivilrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    StPO §§ 111f Abs. 2, 111h Abs. 2 S. 1, 111i Abs. 1 S. 1, 111k Abs. 1 S. 1; GBO § 38
    Abweisung der mehrfachen Eintragung einer Sicherungshypothek

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsvollstreckung in ein durch Arrestvollziehung gesichertes Grundstück - Vollstreckung von Wertersatz oder Geldstrafen; Vermögensarrest; Sicherheitshypothek; Sperrwirkung der Arrestvollziehung

  • rechtsportal.de

    Zwangsvollstreckung in ein durch Arrestvollziehung gesichertes Grundstück - Vollstreckung von Wertersatz oder Geldstrafen; Vermögensarrest; Sicherheitshypothek; Sperrwirkung der Arrestvollziehung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckung in ein durch Arrestvollziehung gesichertes Grundstück

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sperrwirkung einer zur Arrestvollziehung eingetragenen Sicherungshypothek (IVR 2022, 159)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 59
  • NZI 2022, 951
  • FGPrax 2022, 242
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 05.10.2021 - 3 W 1414/21

    Zu den Voraussetzungen des Vollstreckungsverbots gem. § 111h Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22
    Das bedeutet, dass nach der (ersten) Sicherung eines Gegenstandes durch die Staatsanwaltschaft keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich sind (anders OLG München Beschluss vom 8. September 2021 - 8 W 1216/21 und Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 W 1414/21 -, juris für den Fall der Forderungspfändung; Löwe/Rosenberg/Johann 27. Aufl. 2019, § 111h StPO Rn. 14, Köllner NZI 2021 S.1036; Haidn WuB 2022 S.89, 92).
  • OLG Köln, 11.08.2008 - 2 Wx 26/08

    Unwirksamer Kostenfestsetzungsbeschluss bei Änderung der Kostengrundentscheidung

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22
    Es handelt sich auch um eine - fristungebundene - Beschwerde gemäß § 71 GBO und nicht etwa um eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, denn die Entscheidung über die Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgt im Rahmen des Grundbuchverfahrens, das Grundbuchamt wird insoweit in erster Linie als Grundbuchbehörde tätig, es handelt sich nicht um eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren (vgl. OLG Köln FGPrax 2008, 193 Rn.8, OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 162 Rn. 4, Demharter, 32. Aufl. 2021, § 71 GBO Rn. 12).
  • BGH, 28.05.2020 - V ZB 56/19

    Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22
    Die Arrestvollziehung dauert auch nach der Eintragung der Sicherungshypothek bis zur Aufhebung der Pfändungsmaßnahme an (BGH NJW 2020, 2337 Rn. 14 - beck-online), so dass bis zur Aufhebung der Maßnahme gemäß § 111h Abs. 2 S.1 StPO weitere Zwangsvollstreckungen unzulässig sind.
  • OLG Zweibrücken, 15.03.2007 - 3 W 232/06

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung in ein in italienischer

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22
    Es handelt sich auch um eine - fristungebundene - Beschwerde gemäß § 71 GBO und nicht etwa um eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, denn die Entscheidung über die Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgt im Rahmen des Grundbuchverfahrens, das Grundbuchamt wird insoweit in erster Linie als Grundbuchbehörde tätig, es handelt sich nicht um eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren (vgl. OLG Köln FGPrax 2008, 193 Rn.8, OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 162 Rn. 4, Demharter, 32. Aufl. 2021, § 71 GBO Rn. 12).
  • OLG München, 08.09.2021 - 8 W 1216/21

    Zivilrechtliche Arrestpfändung nach staatsanwaltschaftlichem Vollzug eines

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22
    Das bedeutet, dass nach der (ersten) Sicherung eines Gegenstandes durch die Staatsanwaltschaft keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich sind (anders OLG München Beschluss vom 8. September 2021 - 8 W 1216/21 und Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 W 1414/21 -, juris für den Fall der Forderungspfändung; Löwe/Rosenberg/Johann 27. Aufl. 2019, § 111h StPO Rn. 14, Köllner NZI 2021 S.1036; Haidn WuB 2022 S.89, 92).
  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 432/17

    Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch auf Grundlage eines

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22
    Die statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 71, 73 GBO), insbesondere ist die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens befugt, da sie gemäß §§ 111k Abs. 1 S.1 StPO, 38 GBO für die Einreichung eines Eintragungsersuchens zuständig und berechtigt ist (vgl. dazu OLG München Beschl. v. 22.12.2017 - 34 Wx 432/17 FGPrax 2018, 68 -zitiert nach beck-online).
  • BGH, 06.07.2023 - V ZB 68/22

    Weiterer Vermögensarrest trotz § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig

    Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2022, 951 veröffentlicht ist, steht der Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek entgegen, dass das Grundstück bereits durch die erste Sicherungshypothek belastet ist.
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