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   OLG Bremen, 13.06.2012 - 1 W 15/12   

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https://dejure.org/2012,20071
OLG Bremen, 13.06.2012 - 1 W 15/12 (https://dejure.org/2012,20071)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.06.2012 - 1 W 15/12 (https://dejure.org/2012,20071)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - 1 W 15/12 (https://dejure.org/2012,20071)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 145 Abs. 3, 145 Abs. 1 KostO
    Kostenschuldner bei Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs des vom Verkäufer beauftragten Notars an den vom Käufer beauftragten Notar

  • Oberlandesgericht Bremen PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Person des Kostenschuldners bei Anfertigung eines Vertragsentwurfs durch einen Notar

  • notar-drkotz.de

    Kostenschuldner bei Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 145 Abs. 1; KostO § 145 Abs. 3
    Kostenschuldner bei Anfertigung eines Vertragsentwurfs durch einen Notar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Kostenschuldner bei zwei Notaren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Inanspruchnahme des Käufers als Kostenschuldner der notariellen Entwurfsgebühr auf Urkundsanforderung eines Dritten ohne erkennbare Auftragserteilung

Verfahrensgang

  • LG Bremen - 4 T 704/10
  • OLG Bremen, 13.06.2012 - 1 W 15/12
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 06.04.1979 - BReg. 3 Z 100/78

    Wer ist Kostenschuldner bei Aushändigung eines Urkundenentwurfs?

    Auszug aus OLG Bremen, 13.06.2012 - 1 W 15/12
    Zwar ist rechtlich nichts gegen die Auffassung einzuwenden, dass Schuldner der Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO nicht nur derjenige sein kann, der den Auftrag zur Beurkundung erteilt hat, sondern auch ein anderer Beteiligter, wenn er den Entwurf im Sinne des Gesetzes "erfordert" und sich insoweit zum Auftraggeber des Notars macht (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1974, 1577, 1580; BayObLG, DNotZ 1979, 632, 633 m.w.N.).
  • LG Braunschweig, 21.08.2015 - 8 OH 39/15

    Notarkosten: Kostenschuldner bei Übersendung eines Vertragsentwurfs und

    Daher ist die widerspruchslose Entgegennahme eines Urkundsentwurfs ohne weitere Äußerung nicht dahingehend auszulegen, dass derjenige, der den Urkundenentwurf entgegennimmt, Kostenschuldner wird (vgl. dazu z. Bsp. Beschluss des Bayrischen ObLG vom 06.04.1979 (AZ: BReg 3 Z 100/78), Beschlüsse des Hanseatischen OLG Bremen vom 29.09.2011 (AZ: 1 W 56/11) und vom 13.06.2012 (AZ: 1 W 15/12), OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.2013 (AZ: 8 W 1982/12; Streifzug durch das GNotKG, Rn. 569).
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