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   OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 (3 Ws 39/20)   

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https://dejure.org/2020,11417
OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 (3 Ws 39/20) (https://dejure.org/2020,11417)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 (3 Ws 39/20) (https://dejure.org/2020,11417)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14. April 2020 - 1 Ws 33/20 (3 Ws 39/20) (https://dejure.org/2020,11417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    StPO §§ 222a Abs. 1, 222b Abs. 1
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 222a Abs. 1 ; StPO § 222b Abs. 1
    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands nach § 222b Abs. 1 StPO in laufender Hauptverhandlung - Strafrecht; Strafprozessrecht; Besetzungsmitteilung; Besetzungseinwand

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 565
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Die nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, ist daher entsprechend den revisionsrechtlichen Anforderungen im Sinne einer konkreten Angabe dieser Tatsachen zu verstehen (so bereits die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46; ebenso BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 422/15, juris Rn. 29, NZWiSt 2017, 74), es müssen daher ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (siehe § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) alle Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1998 - 5 StR 574/97, juris Rn. 10 ff., BGHSt 44, 161; Urteil vom 25.10.2006 - 2 StR 104/06, juris Rn. 7, NStZ 2007, 536; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2017 - 1 StR 596/16, juris Rn. 15, NStZ 2018, 110).

    Diese Anforderungen gelten auch bei evidenten Besetzungsmängeln, die allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2006, a.a.O.; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O., juris Rn. 30).

    Offen gelassen wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher, ob bei einem Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO - anders als nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO - im Rahmen der Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts ergeben soll, Bezugnahmen auf Unterlagen bei den Akten zulässig sind (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1988 - 5 StR 574/97, juris Rn. 13, BGHSt 44, 161; Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 422/15, juris Rn. 35, NZWiSt 2017, 74).

  • BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge (Darlegung; Präklusion);

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Die nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, ist daher entsprechend den revisionsrechtlichen Anforderungen im Sinne einer konkreten Angabe dieser Tatsachen zu verstehen (so bereits die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46; ebenso BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 422/15, juris Rn. 29, NZWiSt 2017, 74), es müssen daher ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (siehe § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) alle Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1998 - 5 StR 574/97, juris Rn. 10 ff., BGHSt 44, 161; Urteil vom 25.10.2006 - 2 StR 104/06, juris Rn. 7, NStZ 2007, 536; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2017 - 1 StR 596/16, juris Rn. 15, NStZ 2018, 110).

    Diese Anforderungen gelten auch bei evidenten Besetzungsmängeln, die allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2006, a.a.O.; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O., juris Rn. 30).

    9 S. 3 StPO bestätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006 - 2 StR 104/06, juris Rn. 7, NStZ 2007, 536; ebenso Begr.

  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Eine - sehr begrenzte - Flexibilisierung des Zeitpunkts der Besetzungsmitteilung ergibt sich allein daraus, dass nach herrschender Meinung auch ein 3 Zeitpunkt noch nach der Feststellung der Anwesenheit nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO, aber vor der Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 StPO noch als Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 222a StPO angesehen werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 24, BVerfGK 1, 87; BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46).

    Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung - ebenso wie nach § 222a Abs. 1 S. 1 StPO die Angabe der Ergänzungsschöffen in der Besetzungsmitteilung bereits vor deren Eintreten vorgesehen ist - auch der Besetzungseinwand in Bezug auf die Person eines Ergänzungsrichters bereits zu dem Zeitpunkt seiner Benennung in der ursprünglichen Besetzungsmitteilung als statthaft angesehen wird, ohne dass es auf das tatsächliche spätere Eintreten ankäme (so BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 13, NJW 2001, 3062; siehe auch LG Halle (Saale), Beschluss vom 20.01.2005 - 23a KLs 3/2004, juris Rn. 15, StV 2005, 208; LG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 - 116 KLs 2/12, juris Rn. 31, StV 2013, 557; LG Magdeburg, Beschluss vom 30.04.2015 - 24 KLs 3/14, juris Rn. 10, StV 2015, 761).

    Soweit vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Rügepflicht nach § 222b StPO a.F. auch auf den Fall der verspäteten Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen erst nach dem ersten Hauptverhandlungstag, aber vor Vernehmung des Angeklagten, erstreckt wurde (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; dies unter verfassungsrechtlichen Maßstäben anerkennend BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 15 ff., BVerfGK 1, 87), ist insoweit ebenfalls die Neubestimmung des spätesten Rügezeitpunkts durch die Neufassung des § 222b Abs. 1 StPO n.F. zu beachten.

  • OLG Celle, 27.01.2020 - 3 Ws 21/20

    Pflicht zur hinreichenden Beschreibung des Verfahrensgegenstandes bei

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 222b Abs. 3 StPO n.F. soll nach der erklärten Intention des Gesetzgebers im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein und die Neuformulierung des § 222b StPO sollte die bereits nach § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO a.F. bestehenden Form- und Begründungsanforderungen unverändert lassen (siehe die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05.11.2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 29; zustimmend OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020 - 3 Ws 21/20, juris Rn. 5, NJW-Spezial 2020, 154 (Ls.)).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, für die Anwendung dieser Bestimmung ist auch die Erhebung einer erfolglos gebliebenen Besetzungsrüge als erfolglos eingelegtes Rechtsmittel anzusehen (siehe OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020 - 3 Ws 21/20, juris Rn. 8, NJW-Spezial 2020, 154 (Ls.); vgl. auch die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 05.11.2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 32).

  • BGH, 01.09.1986 - 3 StR 362/86

    Zu späte Geltendmachung der Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Wegen der Anlehnung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht an das Revisionsverfahren sind als erforderlicher Inhalt des Besetzungseinwands auch Angaben anzusehen, aus denen sich die Zulässigkeit des Besetzungseinwands in zeitlicher Hinsicht ergibt: Nach § 222b Abs. 1 StPO a.F. erforderte dies die Angabe, ob der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht rechtzeitig vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemacht wurde (siehe BGH, Beschluss vom 01.09.1986 - 3 StR 362/86, juris Ls.; Beschluss vom 26.04.1989 - 3 StR 581/88, juris Rn. 1, BGHR StPO § 344 Abs. 2 S 2 Besetzungsrüge 2), nach § 222b Abs. 1 StPO n.F. muss dies den obigen Voraussetzungen entsprechend auch die Angabe des Zeitpunkts der Zustellung der Besetzungsmitteilung oder deren mündlicher Bekanntgabe in der Hauptverhandlung beinhalten, der wiederum aus diesen Angaben erkennbar vor dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gelegen haben muss.

    Widrigenfalls bedürfte es des bei einer revisionsähnlichen Ausgestaltung des Vorabentscheidungsverfahren nicht zulässigen Rückgriffs auf die Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.1986, a.a.O.), um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Besetzungseinwand rechtzeitig und in statthafter Weise in Bezug auf eine zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgende Besetzungsmitteilung erhoben wurde, was vielfach mangels Vorliegens fertiggestellter Hauptverhandlungsprotokolle nur eingeschränkt anhand der Akten festzustellen sein wird.

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Die nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, ist daher entsprechend den revisionsrechtlichen Anforderungen im Sinne einer konkreten Angabe dieser Tatsachen zu verstehen (so bereits die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46; ebenso BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 422/15, juris Rn. 29, NZWiSt 2017, 74), es müssen daher ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (siehe § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) alle Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1998 - 5 StR 574/97, juris Rn. 10 ff., BGHSt 44, 161; Urteil vom 25.10.2006 - 2 StR 104/06, juris Rn. 7, NStZ 2007, 536; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2017 - 1 StR 596/16, juris Rn. 15, NStZ 2018, 110).

    Offen gelassen wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher, ob bei einem Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO - anders als nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO - im Rahmen der Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts ergeben soll, Bezugnahmen auf Unterlagen bei den Akten zulässig sind (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1988 - 5 StR 574/97, juris Rn. 13, BGHSt 44, 161; Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 422/15, juris Rn. 35, NZWiSt 2017, 74).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch die Anwendung der Präklusionsregelung

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Eine - sehr begrenzte - Flexibilisierung des Zeitpunkts der Besetzungsmitteilung ergibt sich allein daraus, dass nach herrschender Meinung auch ein 3 Zeitpunkt noch nach der Feststellung der Anwesenheit nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO, aber vor der Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 StPO noch als Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 222a StPO angesehen werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 24, BVerfGK 1, 87; BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46).

    Soweit vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Rügepflicht nach § 222b StPO a.F. auch auf den Fall der verspäteten Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen erst nach dem ersten Hauptverhandlungstag, aber vor Vernehmung des Angeklagten, erstreckt wurde (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; dies unter verfassungsrechtlichen Maßstäben anerkennend BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 15 ff., BVerfGK 1, 87), ist insoweit ebenfalls die Neubestimmung des spätesten Rügezeitpunkts durch die Neufassung des § 222b Abs. 1 StPO n.F. zu beachten.

  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84

    Verfassungsmäßigkeit der Rügepräklusion bei erkennbarer Vorschriftswidrigkeit der

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung des Besetzungseinwands nach § 222b StPO nicht in erster Linie um eine Erweiterung der Rügemöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten handelt, sondern vielmehr um eine ausdrücklich zur Verringerung der Zahl von Urteilsaufhebungen wegen einer Besetzungsrüge konzipierte Regelung (siehe Begr. Reg.-Entw., BT-Drucks. 8/976, S. 25): Die Einführung der Regelungen der §§ 222a, 222b StPO wie auch ihre Neuformulierung in der Fassung vom 10.12.2019 haben ihre maßgebliche prozessuale Relevanz in der Präklusionswirkung hinsichtlich der Besetzungsrüge in Bezug auf die Revisionsinstanz, die den Besetzungseinwand nach den §§ 222a, 222b i.V.m. 338 Nr. 1 StPO a.F. grundsätzlich von der rechtzeitigen Geltendmachung einer vorschriftswidrigen Besetzung zu Beginn der Hauptverhandlung abhängig macht (siehe Begr. Reg.-Entw., BT-Drucks. 8/976, S. 25 f.; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Präklusion siehe BVerfG, Beschluss vom 14.03.1984 - 2 BvR 249/84, BeckRS 9998, 85045, NStZ 1984, 370) bzw. in der Neufassung der §§ 222a, 222b i.V.m. 338 Nr. 1 StPO n.F. zusätzlich unter den Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gestellt hat (siehe Begr. Entw., BT-Drucks. 19/14747, S. 36).

    Im Hinblick auf diese rügebeschränkenden Wirkungen der §§ 222a, 222b StPO kann eine über den Wortlaut dieser Vorschriften hinausgehende unterschiedslose Anwendbarkeit dieser Regelungen auch in Bezug auf solche Besetzungsänderungen, die erst nach dem Präklusionszeitpunkt des § 222b Abs. 1 StPO eingetreten sind, nicht angenommen werden (so auch bereits zur ursprünglichen Fassung der §§ 222a, 222b StPO a.F. Ranft, NJW 1981, 1473, 1476; dasselbe wird angenommen für nicht unmittelbar aus der Besetzungsmitteilung ersichtliche und daher nicht sicher von den Verfahrensbeteiligten bis zum Präklusionszeitpunkt zu prüfende in der Person des jeweiligen Richters begründete Mängel, auch sofern sie bereits von Anfang an vorgelegen haben sollen, siehe BGH, Urteil vom 27.11.1986 - 4 StR 536/86, juris Rn. 3, BGHSt 34, 236 m.w.N.; offengelassen dagegen in BVerfG, Beschluss vom 14.03.1984 - 2 BvR 249/84, BeckRS 9998, 85045, NStZ 1984, 370).

  • BGH, 23.02.1988 - 5 StR 582/87

    Folgen einer Nichtverwerfung wegen Verspätung der Besetzungsrüge für die Revision

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Ebenso kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der §§ 222a, 8 222b StPO nicht darauf an, dass die Kammer sodann den von den Angeklagten erhobenen Besetzungseinwand mit Beschluss vom 25.03.2020 in der Sache beschieden und ihm nicht abgeholfen hat: Hieraus ergibt sich keine Bindungswirkung für den Senat und der Kammer stand es frei, auch einen unzulässig erhobenen Einwand in dieser Form in der Sache zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.1988 - 5 StR 582/87, juris Ls., NStE Nr. 8 zu § 338 Nr. 1 StPO).
  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 596/16

    Besetzungsentscheidung (Entscheidung in der Besetzung außerhalb der

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
    Die nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, ist daher entsprechend den revisionsrechtlichen Anforderungen im Sinne einer konkreten Angabe dieser Tatsachen zu verstehen (so bereits die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46; ebenso BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 422/15, juris Rn. 29, NZWiSt 2017, 74), es müssen daher ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (siehe § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) alle Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1998 - 5 StR 574/97, juris Rn. 10 ff., BGHSt 44, 161; Urteil vom 25.10.2006 - 2 StR 104/06, juris Rn. 7, NStZ 2007, 536; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2017 - 1 StR 596/16, juris Rn. 15, NStZ 2018, 110).
  • BGH, 26.04.1989 - 3 StR 581/88

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Besetzungsrüge

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15

    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen

  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

  • BGH, 27.11.1986 - 4 StR 536/86

    Mitwirkung eines blinden Richters

  • BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15

    Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur

  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 401/82

    Schöffe - Verhinderung - Entbindung - Schöffenamt - Hinderungsgrund -

  • LG Köln, 14.03.2013 - 116 KLs 2/12

    Staatsanwälte fordern mehrjährige Haftstrafen im Sal. Oppenheim-Prozess

  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17

    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen (Verhinderung des zur Entscheidung

  • BGH, 13.02.1973 - 1 StR 541/72

    Besorgnis an der Unparteilichkeit des erkennenden Gerichts - Selbstablehnung

  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 393/81

    Teilnahme eines vertretenen Richters aus einer anderen Strafkammer aufgrund

  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12

    Rechtsfehlerhafte Annahme des Verhinderungsfalls des ordentlichen Vorsitzenden;

  • BGH, 26.06.2002 - 2 StR 60/02

    Schöffen; Besetzungseinwand; notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge wegen falscher

  • LG Magdeburg, 30.04.2015 - 24 KLs 3/14

    Verfahren wegen Bestechung, Bestechlichkeit gegen Ex-Landrat und zwei weitere

  • LG Halle, 20.01.2005 - 23a KLs 3/04

    Präklusion von Besetzungsrügen betreffend den Ergänzungsrichter; Anforderungen an

  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Das hat zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 StPO (vgl. SenE v. 21.06.2021, 2 Ws 296/21; SenE v. 11.12.2020, 2 Ws 680/20; SenE v. 27.08.2020, 2 Ws 464/20; OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020, III-1 Ws 325/20; OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20; KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021, 4 Ws 14/21; OLG München, Beschlüsse v. 12.02.2020, 2 Ws 138-139/20, und v. 10.03.2020, 2 Ws 283/20; OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020, 3 Ws 21/20; OLG Saaarbrücken, Beschl. v. 03.11.2021, 1 Ws 73/21; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 222b Rdn. 6).

    Widrigenfalls bedürfte es des bei einer revisionsähnlichen Ausgestaltung des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zulässigen Rückgriffs auf die Akten, um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Besetzungseinwand in statthafter Weise in Bezug auf eine spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgende Besetzungsmitteilung erhoben wurde (OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20).

    Tz. 11; vgl. dieser Entscheidung zu Grunde liegend OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20; vgl. zur Unstatthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs des § 222a StPO auch SenE v. 01.10.2020, 2 Ws 534/20).

    Das gewählte Regelungsgefüge der §§ 222a, 222b StPO führt aber ohnehin dazu, dass diese Möglichkeit nicht umfassend für alle Konstellationen eröffnet wurde, in denen Derartiges wünschenswert erscheinen könnte, etwa für erstinstanzliche Verfahren vor den Amtsgerichten oder erst nach Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 222a StPO eingetretene Besetzungsänderungen (vgl. BGH, Beschl. v. 02.02.2022, 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470; OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20).

    Dass auch die hiesige Fallgestaltung aus dem Anwendungsbereich des § 222b Abs. 3 StPO herausfällt, kann vor diesem Hintergrund nicht als einer allgemeinen gesetzgeberischen Zielsetzung entgegenstehend bewertet werden, zumal die Einführung des § 222b Abs. 3 StPO nicht in erster Linie die Erweiterung der Rügemöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten im Auge hatte, sondern die Zahl von Urteilsaufhebungen wegen einer Besetzungsrüge verringern wollte (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20).

    Denn eine Bindungswirkung ergibt sich hieraus für den Senat nicht (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20).

  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 1 Ws 318/20

    Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie

    Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision müssen hierbei alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen im Einzelnen und konkret rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden; die Begründungsanforderungen entsprechen weitgehend denjenigen des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2020 zu III-5 Ws 109/20, juris; OLG München, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 zu 2 Ws 138-139, Rn. 15, 35, juris, und vom 10. März 2020 zu 2 Ws 283/20, Rn. 10, 11, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, Rn. 5, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020 zu 1 Ws 33/20, Rn. 23, juris).
  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21

    Besetzungseinwand: Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

    Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert der Besetzungseinwand daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus - das heißt ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke - so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020 - III-1 Ws 325/20 - Hanseat. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 - KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 -, jew. zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 1 Ws 325/20

    Besetzungseinwand, notwendiger Tatsachenvortrag, Pflicht zur Ausschöpfung der

    Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision, müssen hierbei alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen im Einzelnen konkret, rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden; die Begründungsanforderungen entsprechen weitgehend denjenigen des § 344 Abs. 2 StPO (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2020 zu III-5 Ws 109/20; OLG München, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 zu 2 Ws 138-139/20, zitiert nach juris Rn. 15, 35, und vom 10. März 2020 zu 2 Ws 283/20, zitiert nach juris Rn. 10, 11; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 3 Ws 21/20, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Bremen, Beschluss vom 14. April 2020 zu 1 Ws 33/20, BeckRS 2020, 9526 Rn. 21).
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