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   OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09   

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https://dejure.org/2009,10694
OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09 (https://dejure.org/2009,10694)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15.05.2009 - 4 WF 50/09 (https://dejure.org/2009,10694)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 4 WF 50/09 (https://dejure.org/2009,10694)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 1578 Abs. 1, 1360, 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei Zusammentreffen des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegattens mit dem eines mit dem Unterhaltspflichtigen in intakter Ehe zusammenlebenden Ehegattens; Auswirkungen einer fehlenden Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die ...

  • fr-blog.com

    Unterhaltsanspruch bei neuer Ehe des Pflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung fiktiven Einkommens des neu verheirateten, gegenüber der geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtigen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - Unterhaltsberechnung bei mehreren Berechtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 2012
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09
    Bei der im Wege der Drittelmethode vorzunehmenden Bedarfsberechnung (BGH, FamRZ 2008, 1911 = NJW 2008, 3213; OLG Bremen, FamRZ 2009, 343 = NJW 2009, 449; NJW 2009, 925 = FPR 2009, 181) ist auf Seiten des Klägers in geringfügiger Abweichung von der Berechnung des Amtsgerichts von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund EUR 1.542,00 auszugehen.

    Dies wäre aber nur gerechtfertigt, wenn man in der von dem Pflichtigen und der mit ihm zusammenlebenden Ehefrau getroffenen Wahl einer Rollenverteilung, bei der die Ehefrau nicht oder in geringerem Umfang arbeitet, als es ihr im Falle der Trennung von dem Pflichtigen aufgrund der sie dann treffenden Erwerbsobliegenheit obläge, ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten erblicken würde, da nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, 1911, 1914) die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens des Pflichtigen durch hinzugetretene weitere Unterhaltspflichten ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität findet, so dass nur bei unterhaltsrechtlich vorwerfbarem Verhalten von einem fiktiven Einkommen auszugehen ist.

    Da dem geschiedenen Ehegatten kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Pflichtigen hätte (BVerfG, FamRZ 2003, 1821, 1823f.), ist eine Kontrollberechnung durchzuführen, um zu prüfen, in welcher Höhe die Beklagte einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger hätte, wenn dieser nicht neu geheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden wäre (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1911, 1916).

    Soweit die Beklagte meint, bei dem Kläger und seiner Ehefrau seien Vorteile aus dem Zusammenleben zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des BGH vom 30.07.2008 (FamRZ 2008, 1911, 1914; ebenso OLG Bremen, NJW 2009, 925 = FPR 2009, 181, 182) Zuschläge oder Abschläge im Hinblick auf eventuelle Vorteile des Zusammenlebens nicht gerechtfertigt sind.

    Die positive Feststellung des Vorliegens ehebedingter Nachteile ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, 1911, 1918) auch dann, wenn - wie hier - die Ehe der Parteien von langer Dauer war, Voraussetzung dafür, dass der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1609 Nr. 2 BGB im zweiten Rang steht.

  • OLG Bremen, 19.12.2008 - 4 WF 145/08

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung des

    Auszug aus OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09
    Bei der im Wege der Drittelmethode vorzunehmenden Bedarfsberechnung (BGH, FamRZ 2008, 1911 = NJW 2008, 3213; OLG Bremen, FamRZ 2009, 343 = NJW 2009, 449; NJW 2009, 925 = FPR 2009, 181) ist auf Seiten des Klägers in geringfügiger Abweichung von der Berechnung des Amtsgerichts von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund EUR 1.542,00 auszugehen.

    Soweit die Beklagte meint, bei dem Kläger und seiner Ehefrau seien Vorteile aus dem Zusammenleben zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des BGH vom 30.07.2008 (FamRZ 2008, 1911, 1914; ebenso OLG Bremen, NJW 2009, 925 = FPR 2009, 181, 182) Zuschläge oder Abschläge im Hinblick auf eventuelle Vorteile des Zusammenlebens nicht gerechtfertigt sind.

  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09
    Ob sich das mit der nach § 1356 Abs. 2 S. 2 BGB bestehenden Pflicht eines Ehegatten, bei Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen, begründen lässt, aus der die Rechtsprechung auch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten aus einer Vorehe ableitet (BGH, FamRZ 2001, 614, 615), die allerdings nur ehe- und familienintern und nicht gegenüber Dritten wirkt (Staudinger/Voppel, BGB, 2007, § 1356 Rn. 26), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09
    Da dem geschiedenen Ehegatten kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Pflichtigen hätte (BVerfG, FamRZ 2003, 1821, 1823f.), ist eine Kontrollberechnung durchzuführen, um zu prüfen, in welcher Höhe die Beklagte einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger hätte, wenn dieser nicht neu geheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden wäre (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1911, 1916).
  • OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08

    Unterhalt wegen Krankheit, zeitliche Begrenzung, Bedarfsermittlung und Rangfolge

    Auszug aus OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09
    Bei der im Wege der Drittelmethode vorzunehmenden Bedarfsberechnung (BGH, FamRZ 2008, 1911 = NJW 2008, 3213; OLG Bremen, FamRZ 2009, 343 = NJW 2009, 449; NJW 2009, 925 = FPR 2009, 181) ist auf Seiten des Klägers in geringfügiger Abweichung von der Berechnung des Amtsgerichts von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund EUR 1.542,00 auszugehen.
  • OLG Brandenburg, 03.06.2010 - 10 UF 69/09

    Ehegattenunterhalt: Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung,

    Auch in diesem Fall ist der Vorsorgeunterhalt vorab zu ermitteln und erhöht den Unterhaltsbedarf desjenigen Unterhaltsberechtigten, der diesen Vorsorgebedarf geltend macht (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 15.5.2009 - 4 WF 50/09 -, BeckRS 2009 28330; OLG Celle, Urteil vom 11.03.2010 - 17 UF 154/09 -, BeckRS 2010, 11045).
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