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   OLG Bremen, 15.09.2009 - 2 W 61/09   

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https://dejure.org/2009,4231
OLG Bremen, 15.09.2009 - 2 W 61/09 (https://dejure.org/2009,4231)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15.09.2009 - 2 W 61/09 (https://dejure.org/2009,4231)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15. September 2009 - 2 W 61/09 (https://dejure.org/2009,4231)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 181 BGB; §§ 10, 35, 2, 8 GmbHG

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 35
    Vertretungsbefugnis bei der Gründung einer GmbH/KG (haftungsbeschränkt) nach Musterprotokoll

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit einer abstrakten Vertretungsregelung bei Gründung einer Unternehmensgesellschaft; Eintragungsfähigkeit einer Befreiung von einem Insichgeschäft in Form der Gründung einer Unternehmensgesellschaft im vereinfachten Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragungsfähigkeit einer abstrakten Vertretungsregelung bei Gründung einer Unternehmensgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anmeldung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Gründung, Handelsregister, Mustersatzung, UG (haftungsbeschränkt), Vertretungsbefugnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 542
  • ZIP 2009, 1998
  • DNotZ 2010, 73
  • NZG 2009, 1193
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 8 W 116/09

    Vereinfachte Gründung einer Unternehmergesellschaft: Inhalt der Anmeldung zum

    Auszug aus OLG Bremen, 15.09.2009 - 2 W 61/09
    sowie darüber hinaus auch in konkreter Form, soweit die Vertretungsbefugnis für einzelne oder auch alle bestellten Geschäftsführer abweichend bestimmt ist (OLG Stuttgart ZIP 09, 1011, 1012 m. w. Hinw.).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11

    Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

    22 Egal, ob es sich bei der dem ersten Geschäftsführer erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Ziffer 4 Satz 2 des Musterprotokolls um eine nur diesem ersten Geschäftsführer erteilte konkrete Befreiung handelt (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 15.04.2010, Az. 20 W 66/10 mwN., bislang nicht veröffentlicht; Mayer in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2010, § 2 Rn. 247 Jaeger, in Beck Online Kommentar GmbHG, Stand 01.05.2011, § 2, Rn. 76; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 2 W 61/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 8 W 116/09; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 15 W 436/10, jeweils zitiert nach juris) oder man demgegenüber annimmt, das Musterprotokoll enthalte eine abstrakte Befreiung des jeweiligen Nachfolgegeschäftsführers einer derart gegründeten GmbH (LG Ulm, Beschluss vom 24.02.2009, Az. 10 T 3/09 KfH; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 2 Rn. 56) oder sogar für jeden weiteren zusätzlich bestellten Geschäftsführer (so Sandhaus im NJW-Spezial, 2009, 607f), kann nicht angenommen werden, dass diese ausdrücklich für den Zeitraum der werbenden Gesellschaft formulierte Befreiung des Geschäftsführers (bzw. der Geschäftsführer) auch im Stadium der Liquidation ohne weiteres fort gelten.

    Auch die umstrittene Einordnung der rechtlichen Qualität der in Nr. 4 des Musterprotokolls enthaltenen Geschäftsführerbestellung und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entweder jeweils als echte Satzungsregelungen, als echte Satzungsregelung nur soweit es die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB betrifft oder als unechte Satzungsregelungen, zumindest, soweit es die Geschäftsführerbstellung betrifft (vgl. hierzu u.a. OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2010, Az. 1 W 83/09, LG Stralsund, Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3 T 7/08, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az., 2 W 61/09, jeweils zitiert nach juris; Sandhaus, NJW-Spezial, 2009, 607f; Heckschen in DStR, 2009, 166f; Ries in NZG 2009, 739ff; Bayer in Lutter/Hommelhoff, aaO, § 2, Rn. 47) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

  • OLG Hamm, 04.11.2010 - 15 W 436/10

    Befreiung eines Nachfolgegeschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Eine gegenteilige Auffassung lässt sich entgegen der Ansicht der Beteiligten auch nicht aus der von ihr angeführten Entscheidung des OLG Bremen (GmbHR 2009, 1210) ableiten.
  • OLG Nürnberg, 15.07.2015 - 12 W 1208/15

    Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des §

    Entgegen der Auffassung von Werner (vgl. Werner, GmbHR 2011, 459, 460) weichen weder das OLG Stuttgart (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2009, 754) noch der Senat von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, insbesondere von der Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, GmbHR 2009, 1334; GmbHR 2011, 708; BeckRS 2011, 01169) oder des OLG Bremen (vgl. OLG Bremen, GmbHR 2009, 1210) ab, denn die Frage, ob die Befreiung des Gründungsgeschäftsführers von § 181 BGB bei der Bestellung weiterer Geschäftsführer fortbesteht, wird dort jeweils nicht entschieden.
  • LG Stuttgart, 18.03.2010 - 17 O 446/09

    "Schleichbären" verletzen die Wort-/Bildmarke "Schleich"

    Auch Umfang, Dauer und Intensität der Verletzungshandlung, der so genannte "Angriffsfaktor", sind zu berücksichtigen (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 2 W 61/09, m.W.N.).
  • OLG Hamm, 14.04.2011 - 15 Wx 499/10

    Anmeldung der konkreten Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer nach

    Dabei ist die für die Geschäftsführer generell bestehende Vertretungsbefugnis (allgemeine bzw. abstrakte Vertretungsregelung) anzugeben; soweit die Vertretungsbefugnis für bestimmte Geschäftsführer abweichend von der allgemeinen Vertretungsregelung bestimmt ist - und nur dann -, muss diese spezielle Befugnis (besondere bzw. konkrete Vertretungsregelung) zusätzlich angegeben werden (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 948 f., 987 f.; Senat FGPrax 2010, 44 = NZG 2009, 1431 ff. = Rpfleger 2010, 144 f.; BayObLG NJW-RR 1998, 400; OLG Stuttgart FGPrax 2009, 182 f. = NZG 2009, 754 f.; OLG Bremen NJW 2010, 542).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2011 - 3 Wx 75/11

    Eintragungsfähigkeit einer im vereinfachten Verfahren gegründeten GmbH

    Im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Standpunkt durchgesetzt, das Musterprotokoll enthalte keine allgemeine Vertretungsregelung, sondern nur die besondere Vertretungsbefugnis des bei der Gründung bestellten Geschäftsführers (OLG Stuttgart ZiP 2009, S. 1011 ff.; HansOLG Bremen NJW 2010, S. 542 f.; OLG Hamm ZiP 2009, S. 2246 f.; OLG Rostock GbmHR 2010, S. 872 f.; OLG Hamm GmbHR 2011, S. 87 f.; OLG Celle, Beschluss vom 26. Januar 2011 in Sachen 9 W 12/11; OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2011 in Sachen I-15 Wx 499/10; Herrler/König DStR 2010, S. 2138 - 2140 mit umfangreichen Nachweisen).
  • OLG Zweibrücken, 20.03.2013 - 3 W 8/13

    Eintragung der GmbH ins Handelsregister: Gesellschafterbeschluss über die

    Anzumelden sind die für die Geschäftsführer generell bestehende Vertretungsregelung sowie die konkrete Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer (Senat, NJW-RR 1993, 933; OLG Bremen, NJW 2010, 542; BayObLG, NZG 1988, 72; OLG Stuttgart, NZG 209, 754; Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rdnr. 19 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2009 - 20 W 332/09

    Registerrecht: Behebbares Hindernis als Voraussetzung für Erlass einer

    Sollte es hierauf noch ankommen, wird das Registergericht weiter zu erwägen haben, ob es an seiner zu Ziffer 2. geäußerten Rechtsauffassung umfassend festhält, nachdem die von ihm angegriffene Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Ergebnis nun - soweit hier ersichtlich - einhellig von der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. OLG Hamm ZIP 2009, 2246; Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2009, 1998, jeweils zitiert nach juris).
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