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   OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 Ausl.A 25/20   

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OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 Ausl.A 25/20 (https://dejure.org/2021,10411)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.02.2021 - 1 Ausl.A 25/20 (https://dejure.org/2021,10411)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 1 Ausl.A 25/20 (https://dejure.org/2021,10411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    §§ 10 Abs. 2, 73 Satz 1 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK; Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 25 ; EMRK Art. 3 ; AsylVfG § 4
    Kein Alibibeweis im Auslieferungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kein Alibibeweis im Auslieferungsverfahren; Begrenzte Prüfung des Tatverdachts bei Zulässigkeit der Auslieferung; Auslieferungshindernis bei konkreten Anknüpfungstatsachen; Zulässigkeit der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen nach Russland; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    Für Auslieferungssachen folgt daraus eine Verpflichtung der zuständigen Stellen, soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Auszuliefernden bestehen, auch bei der Prüfung von § 6 Abs. 2 IRG oder - wie hier nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk - entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 12, Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41).

    Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung sprechen, hat das Oberlandesgericht, um eine Vereitelung eines möglicherweise bestehenden Asylanspruchs zu vermeiden, die Auslieferung daher für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1983 - 2 BvR 315/83, NJW 1983, 1726; Beschluss vom 31.03.1987 - 2 BvM 2/86, NJW 1987, 2155; Beschluss vom 24.06.2003 - 2 BvR 685/03, NVwZ 2003, 1499; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 36).

    Im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 35; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42).

    Dieser Grundsatz kann solange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 29; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 36; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 43).

  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    Politische Verfolgung setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 11).

    Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung sprechen, hat das Oberlandesgericht, um eine Vereitelung eines möglicherweise bestehenden Asylanspruchs zu vermeiden, die Auslieferung daher für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41).

    Die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk durch den ersuchenden Staat ist in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17).

    Eine Zusicherung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, sich zumindest Kenntnis vom Inhalt der Akten des Asylverfahrens zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1983 - 2 BvR 315/83, NJW 1983, 1726; Beschluss vom 31.03.1987 - 2 BvM 2/86, NJW 1987, 2155; Beschluss vom 24.06.2003 - 2 BvR 685/03, NVwZ 2003, 1499; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 36).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2003 - 2 BvR 685/03, NVwZ 2003, 1499).

    "Bei einer behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung (wie hier durch Schreiben des Rechtsbeistands des Verfolgten vom 14.07.2020, [...]) entspricht es dem sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angewandten Prüfungsmaßstab, dass begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vorliegen müssen (BVerfG NJW 1994, 2883; BVerfGE 108, 129, 138; EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Soering, NJW 1990, 2183, 2185, 2188).

    Auf konkrete Anhaltspunkte gerade im Fall des Auszuliefernden kommt es in der Regel nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht (BVerfGE 108, 129, 138 f.).

  • BVerfG, 17.05.2017 - 2 BvR 893/17

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1983 - 2 BvR 315/83, NJW 1983, 1726; Beschluss vom 31.03.1987 - 2 BvM 2/86, NJW 1987, 2155; Beschluss vom 24.06.2003 - 2 BvR 685/03, NVwZ 2003, 1499; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 36).

    Im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 35; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42).

    Dieser Grundsatz kann solange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 29; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 36; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 43).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    Sie hat sich damit in mehrfacher Weise - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich verpflichtet, die Anwendung von Folter und sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu unterlassen und zu bekämpfen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07 -, juris Rn. 22).

    [...] Es gibt speziell im Hinblick auf die Russische Föderation jedoch grundsätzlich keinen Anlass, an der Einhaltung von Zusicherungen zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07 -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    Im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 35; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42).

    Dieser Grundsatz kann solange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 29; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 36; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 43).

  • BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    Für Auslieferungssachen folgt daraus eine Verpflichtung der zuständigen Stellen, soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Auszuliefernden bestehen, auch bei der Prüfung von § 6 Abs. 2 IRG oder - wie hier nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk - entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 12, Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41).

    Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung sprechen, hat das Oberlandesgericht, um eine Vereitelung eines möglicherweise bestehenden Asylanspruchs zu vermeiden, die Auslieferung daher für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41).

  • KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13

    Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung; Tatverdachtsprüfung in

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    Eine Überprüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2014 - (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), juris Ls.).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    Denn eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit der Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, juris Rn. 61 m. w. N.).
  • BVerfG, 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93

    Auslieferung bei Gefahr menschenunwürdiger Behandlung

    Auszug aus OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20
    "Bei einer behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung (wie hier durch Schreiben des Rechtsbeistands des Verfolgten vom 14.07.2020, [...]) entspricht es dem sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angewandten Prüfungsmaßstab, dass begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vorliegen müssen (BVerfG NJW 1994, 2883; BVerfGE 108, 129, 138; EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Soering, NJW 1990, 2183, 2185, 2188).
  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

  • BVerfG, 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

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