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   OLG Bremen, 16.10.2018 - 5 UF 69/18   

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https://dejure.org/2018,34828
OLG Bremen, 16.10.2018 - 5 UF 69/18 (https://dejure.org/2018,34828)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.10.2018 - 5 UF 69/18 (https://dejure.org/2018,34828)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 5 UF 69/18 (https://dejure.org/2018,34828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    VersAusglG § 18 Abs. 2
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringwertigen Anrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18 Abs. 2
    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringwertigen Anrechten

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 18 Abs. 2
    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert - Familienrecht; Versorgungsausgleich; gesetzliche Rentenversicherung; geringer Ausgleichswert; wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit; Halbteilungsgrundsatz, Verwaltungsaufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Halbteilungsgrundsatz kann auch Ausgleich eines geringwertigen Anrechts gebieten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 439
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Bremen, 16.10.2018 - 5 UF 69/18
    Jedoch kann der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (BGH, FamRZ 2012, 192).

    Wegen des nach der insoweit zutreffenden Entscheidung des Familiengerichts ohnehin durchzuführenden Ausgleichs des nichtangleichungsdynamischen (West-)Anrechts der Antragstellerin fällt der zusätzliche Ausgleich ihres angleichungsdydnamischen (Ost-)Anrechts daneben praktisch nicht ins Gewicht, so dass ein Ausgleich auch dieses einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert vorzunehmen ist (vgl. BGH, FamRZ 2012, 192, 196).

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Bremen, 16.10.2018 - 5 UF 69/18
    Andererseits ist nach der Rechtsprechung des BGH bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) - diese hat der BGH jedenfalls bei einem Wertunterschied angenommen, der nach derzeitigem Rentenwert einen zusätzlichen monatlichen Rentenbetrag von weniger als einem Euro ausmacht - von der Teilung gleichartiger Anrechte abzusehen, weil die Durchführung eines derart bedeutungslosen Wertausgleichs außer Verhältnis zu dem bei den Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwands stünde (BGH, FamRZ 2016, 281; 2017, 97).
  • KG, 14.06.2019 - 19 UF 25/19

    Versorgungsausgleich: Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in der allgemeinen

    Dass der zu betreibende Aufwand in dem Fall neben dem ohnehin zu betreibenden Aufwand für die auszugleichenden Anrechte nicht entscheidend ins Gewicht fällt (so OLG Bremen v. 16.10.2018, 5 UF 69/18 Rn. 5, unter Berufung auf BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 35), genügt für eine Bejahung der internen Teilung nicht, denn dies bedeutet letztlich nur, dass der Aufwand sehr gering ist und dass dies bei der Prüfung des angemessenen Verhältnisses zu beachten ist.

    Angesichts dieser wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit ist eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen, so dass kein Anlass besteht, von dem gesetzlich für den Regelfall angeordneten Bagatellausschluss abzusehen (so auch jurisPK-Breuers, BGB 8. A., § 18 VersAusglG Rn. 95.4; aA OLG Bremen v. 16.10.2018, 5 UF 69/18).

  • KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Dass der zu betreibende Aufwand in dem Fall neben dem ohnehin zu betreibenden Aufwand für die auszugleichenden Anrechte nicht entscheidend ins Gewicht fällt (so OLG Bremen v. 16.10.2018, 5 UF 69/18 Rn. 5, unter Berufung auf BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 35), genügt für eine Bejahung der internen Teilung nicht, denn dies bedeutet letztlich nur, dass der Aufwand sehr gering ist und dass dies bei der Prüfung des angemessenen Verhältnisses zu beachten ist.

    Angesichts dieser wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit ist eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen, so dass kein Anlass besteht, von dem gesetzlich für den Regelfall angeordneten Bagatellausschluss abzusehen (so auch jurisPK-Breuers, BGB 8. A., § 18 VersAusglG Rn. 95.4; aA OLG Bremen v. 16.10.2018, 5 UF 69/18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2022 - 12 A 850/22

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das durchzuführende

    Allerdings weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die jüngste vor dem OLG Düsseldorf getroffene Umgangsregelung (Beschluss vom 23. Dezember 2019 - II-5 UF 69/18 -), nach der der Kläger - auch seinen Übersichten zufolge - mit Wirkung ab 1. Januar 2020 mehr als 1/3 der tatsächlichen Betreuung übernimmt, in der Tat die Frage neu aufwerfen dürfte, ob die Kinder bei (nur) einem ihrer Elternteile leben bzw. ob ihre Mutter weiterhin "alleinerziehend" i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist.
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