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OLG Bremen, 18.07.2013 - 5 U 7/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Oberlandesgericht Bremen
BGB § 562a
Zivilprozessrecht - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 562a
Mietrecht; Erlöschen des Vermieterpfandrechts; Verbringen von Sachen des Mieters aus dem von ihm angemieteten Objekt in von Dritten gemietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sachen beim Mitmieter eingebracht: Erlischt das Vermieterpfandrecht?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Erlöschen des Vermieterpfandrechts durch Entfernung aus dem Mietobjekt! (IMR 2013, 461)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 17.01.2013 - 2 O 1994/10
- OLG Bremen, 18.07.2013 - 5 U 7/13
Papierfundstellen
- MDR 2013, 1392
- ZMR 2014, 30
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.04.2013 - IX ZR 94/10
Haftung des Rechtsanwalts: Pflicht zur Aufklärung des Mandanten über die …
Auszug aus OLG Bremen, 18.07.2013 - 5 U 7/13
Vielmehr hätte es ihranwaltlich beratenfreigestanden und oblegen, zunächst die dann ja auch gewährte Akteneinsicht wahr zu nehmen und sich eine eventuelle Rücknahme, aber auch alle anderen prozessualen Erklärungen wie z.B. eine Erledigungserklärung mit entsprechendem Kostenantrag, vorzubehalten (vgl. zu den entsprechenden Hinweispflichten des Rechtsanwaltes vor einer Rechtsmittelrücknahme BGH NJW 2013, 2036). - OLG Stuttgart, 10.04.2008 - 13 U 139/07
Vermieterpfandrecht: Pflicht zur Herausgabe von dem Pfandrecht unterliegenden …
Auszug aus OLG Bremen, 18.07.2013 - 5 U 7/13
Dagegen wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass sich das Vermieterpfandrecht nur auf Gegenstände erstrecke, die sich noch auf dem vermieteten Grundstück befinden (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008 - 13 U 139/07, juris, Tz. 11;… Staudinger/Emmerich, BGB, 562a Rn. 4;… Blank/Börstinghaus, Miete, 562a Rn. 3;… Ehlert, in: BeckOK, BGB, § 562a Rn. 4).