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   OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14   

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https://dejure.org/2015,945
OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14 (https://dejure.org/2015,945)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.01.2015 - 5 W 39/14 (https://dejure.org/2015,945)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. Januar 2015 - 5 W 39/14 (https://dejure.org/2015,945)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 2354 Abs. 1 Nr. 2; 2356 Abs. 1 S 2
    Erbrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der anderen Beweismittel i.S. von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB; Anforderungen an den Nachweis des Vorversterbens und der Abstammung bei Vernichtung der Register und Verlust der Dokumente in den Wirren des Zweiten Weltkrieges

  • notar-drkotz.de

    Erbscheinsantrag - Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2354 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2356 Abs. 1 S 2
    Begriff der anderen Beweismittel i.S. von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1325
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10

    Anforderungen an den Nachweis der Erbberechtigung im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14
    a) Grundsätzlich zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Antragstellerin gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Verhältnis, auf dem ihr Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen hat, § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. im Einzelnen OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082).

    Dabei unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichtes nach nunmehr geltendem Recht der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, Rdn. 4) und nicht nur auf Rechtsverletzungen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082 einerseits, dort sub II.3.a. zum Unterschied gegenüber - noch zum alten Recht- OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40).

    Hat - wie hierdie Antragstellerin indessen alles Zumutbare zur Beibringung insbesondere ausländischer Urkunden unternommen (siehe dazu oben 1. und vorstehend c)), so kann der Erbscheinantrag nicht mangels hinreichenden Urkundenbeweises zurückgewiesen werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der gemachten Angaben bestehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082; LG Rostock, a.a.O., Palandt- Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2356, Rdn. 10).

    Mögen aus dieser Heiratsurkunde -anders als aus Heiratsurkunden aus anderen Zeiten (vgl. Heiratsurkunde der Mutter der Erblasserin vom 29.03.1940, Bl. 49)- auch die Namen der Eltern der jeweiligen Ehegatten nicht hervorgehen und sich die Abstammung so nicht nachweisen lassen, so sind der identische Geburtstag und -ort und der identische Name, wie sie der Standesbeamte ersichtlich unter Vorlage der Geburtsurkunde registriert hat, doch eine sehr starke Bestätigung für die Richtigkeit der Eintragung in der Meldekartei (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082).

    e) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten -ggf. durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082) sind nicht ersichtlich und bieten sich nicht an.

    g) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082), der Streitwert entspricht dem von der Antragstellerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung des Erbscheins (OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012, 5 W 35/11).

  • OLG Schleswig, 30.09.2009 - 3 Wx 74/08

    Nachweis des Erbrechts bei fehlenden öffentlichen Urkunden

    Auszug aus OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14
    d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Amtsgerichtes, dass in einem solchen Falle der Nachweis der maßgeblichen Tatsachen auch durch andere Beweismittel möglich ist (§ 2356 Abs. 1 S. 2 BGB, vgl. im Einzelnen OLG Schleswig a.a.O. und OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518).

    Dabei unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichtes nach nunmehr geltendem Recht der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, Rdn. 4) und nicht nur auf Rechtsverletzungen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082 einerseits, dort sub II.3.a. zum Unterschied gegenüber - noch zum alten Recht- OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40).

    Jedenfalls ergeben sich insoweit keinerlei Widersprüche zu den geltend gemachten Lebensdaten der Gertrud L., sondern beide amtliche Urkunden lassen sich zwanglos mit einander in Einklang bringen (vgl. dazu OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40).

  • KG, 07.12.2010 - 1 W 308/09
    Auszug aus OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14
    Diese Eintragung existiert allerdings, wie dargetan, nicht mehr (vgl. dazu im Einzelnen KG, Beschluss vom 07.12.2010, Az. 1 W 308/09, Bl. 70ff d.A.).
  • OLG Bremen, 09.01.2012 - 5 W 35/11

    Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens; Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14
    g) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082), der Streitwert entspricht dem von der Antragstellerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung des Erbscheins (OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012, 5 W 35/11).
  • LG Rostock, 04.11.2003 - 2 T 230/02

    Ausstellung eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14
    d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Amtsgerichtes, dass in einem solchen Falle der Nachweis der maßgeblichen Tatsachen auch durch andere Beweismittel möglich ist (§ 2356 Abs. 1 S. 2 BGB, vgl. im Einzelnen OLG Schleswig a.a.O. und OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518).
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