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   OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18   

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OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18 (https://dejure.org/2018,26745)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.08.2018 - 1 Ws 46/18 (https://dejure.org/2018,26745)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. August 2018 - 1 Ws 46/18 (https://dejure.org/2018,26745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weitere Beschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung nach zwei vorangegangenen Rechtszügen unzulässig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Bremen, 01.08.1986 - Ws 110/86
    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 - 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 - 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 - 5 Ws 139/70, BeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 3).

    Auch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsätzen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1992 - 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschuldigten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Entscheidung handelt.

  • OLG Celle, 10.07.1996 - 2 Ws 142/96
    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Auch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsätzen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1992 - 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschuldigten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Entscheidung handelt.

    Eine Beschwerdemöglichkeit besteht dagegen nicht gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs an der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung festhält (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 7, MDR 1996, 1284; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.05.1988 - 3 Ws 127/88, juris Rn. 3; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 15; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer- Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3).

  • OLG Karlsruhe, 04.11.2014 - 2 Ws 331/14

    Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Zutreffend ist, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts zulässig wäre, in der das Landgericht die Durchführung des Nachverfahrens nach § 311a StPO ablehnte (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 Ws 692/02, juris Rn. 1, NStZ-RR 2002, 306; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 6; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 13; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer-Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3).

    Eine Beschwerdemöglichkeit besteht dagegen nicht gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs an der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung festhält (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 7, MDR 1996, 1284; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.05.1988 - 3 Ws 127/88, juris Rn. 3; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 15; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer- Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3).

  • BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99

    Zur Frage effektiven Rechtsschutzes gegen eine vom LG auf Beschwerde der

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Der vorliegende Fall ist damit auch nicht der Konstellation gleichgelagert, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte in BVerfG, Beschluss vom 10.08.1999 - 2 BvR 184/99, NStZ 2000, 44: Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, dass durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechte des Beschuldigten verletzt würden, wenn das Oberlandesgericht einen Antrag, der gegen einen im Beschwerdeverfahren durch das Landgericht ohne Anhörung des Beschuldigten erlassenen Durchsuchungsbeschluss gerichtet war, als unzulässige weitere Beschwerde behandelte anstatt den Antrag als eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachverfahrens anzusehen.
  • OLG Frankfurt, 08.07.2002 - 3 Ws 692/02

    Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahmeentscheidung: Nachträgliche Anhörung

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Zutreffend ist, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts zulässig wäre, in der das Landgericht die Durchführung des Nachverfahrens nach § 311a StPO ablehnte (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 Ws 692/02, juris Rn. 1, NStZ-RR 2002, 306; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 6; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 13; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer-Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.1992 - 1 Ws 104/92
    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Auch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsätzen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1992 - 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschuldigten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Entscheidung handelt.
  • OLG Koblenz, 11.02.1983 - 1 Ws 78/83
    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Auch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsätzen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1992 - 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschuldigten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Entscheidung handelt.
  • OLG Braunschweig, 05.05.2014 - 1 Ws 103/14

    Umdeutung einer Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung einer vor einem

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 - 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 - 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 - 5 Ws 139/70, BeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 09.05.1988 - 3 Ws 127/88
    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Eine Beschwerdemöglichkeit besteht dagegen nicht gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs an der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung festhält (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 7, MDR 1996, 1284; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.05.1988 - 3 Ws 127/88, juris Rn. 3; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 15; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer- Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3).
  • OLG Hamm, 01.06.2017 - 1 Ws 151/17

    Nebenklage; Nebenklagedelikt; Verfolgungsbeschränkung; Zustimmungserfordernis

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 - 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 - 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 - 5 Ws 139/70, BeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2017 - 2 Ws 289/17

    Rechtsweg bei polizeilichen Präventivmaßnahmen: Zulässigkeit der sofortigen und

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