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   OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09   

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https://dejure.org/2010,13773
OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,13773)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.09.2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,13773)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. September 2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,13773)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 29 Satz 1, 61, 25 Abs. 1, 6 Abs. 3, 23 VVG
    Kfz-Versicherung; Diebstahl eines Kfz; keine erhebliche Gefahrerhöhung durch Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende des Fahrzeugs

  • verkehrslexikon.de

    Keine Gefahrerhöhung durch Verwahrung des Kfz-Scheins im Fahrezug hinter der Sonnenblende

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende des Fahrzeugs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Schein hinter Sonnenblende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende des Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Schein hinter der Sonnenblende aufbewahrt - Versicherung leistungsfrei?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Diebstahl/ Kaskorecht : Kfz-Schein hinter Sonnenblende keine erhebliche Gefahrenerhöhung!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diebstahl/ Kaskorecht: Kfz-Schein hinter Sonnenblende keine erhebliche Gefahrenerhöhung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 09.08.2007 - 8 U 62/07

    Rückforderung einer geleisteten Versicherungssumme wegen fehlendem Rechtsgrund;

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Die Kammer schließe sich insoweit den Rechtsauffassungen des OLG Celle (Urteil vom 09.08.2007, 8 U 62/07) und des OLG Koblenz (Urteil vom 30.08.2002, 10 U 1415/01) an.

    Gleichwohl ist damit die Erheblichkeitsschwelle insbesondere in Hinblick darauf, dass ein Dieb sich ohnehin veranlasst sehen muss, den Fahrzeugbrief zu fälschen und solche Fälschungen auch regelmäßig vorgenommen werden, nicht überschritten (wie hier OLG Koblenz, aaO; anders OLG Celle, NJW-RR 2008, 545).

  • OLG Koblenz, 30.08.2002 - 10 U 1415/01

    Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wenn der

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Die Kammer schließe sich insoweit den Rechtsauffassungen des OLG Celle (Urteil vom 09.08.2007, 8 U 62/07) und des OLG Koblenz (Urteil vom 30.08.2002, 10 U 1415/01) an.

    Diese Beweiserleichterung gilt jedoch nur, solange nicht die Versicherung konkrete Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die Annahme der Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2002, BeckRS 2002, 30280237 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 04.08.2010 - 5 U 152/09

    Anzeige in redaktioneller Gestalt - Wettbewerbsverstoß durch getarnte Werbung in

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Ebenso erscheint es eher fernliegend, dass der Diebstahlsvorsatz durch einen von außen nicht sichtbaren Fahrzeugschein erst hervorgerufen wird (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010, 5 U 152/09).
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Da es hierfür typischerweise keine Zeugen gibt, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls belegen (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.10.1983, BeckRS 1983, 30374866).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 383/94

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Mit Hinblick auf die zumindest nicht ungewöhnliche, wenn auch durchaus kritisch zu sehende Praxis, den Fahrzeugschein im PKW aufzubewahren, dürfte dies jedenfalls im Regelfall keine deutliche Unterschreitung üblicher Sicherheitsstandards darstellen (so im Ergebnis auch BGH NJW-RR 1996, 734).
  • LG Köln, 15.01.2009 - 24 O 365/08

    Inanspruchnahme eines Kraftfahreugversicherers durch den Eigentümer eines

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm dies auch in besonderem Maße vorwerfbar ist und das Versäumnis für die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist (vgl. LG Köln, Urteil vom 15.01.2009, 24 O 365/08).
  • OLG Bamberg, 23.03.1995 - 1 U 152/94

    Kraftfahrzeug; Diebstahl; Fahrzeugschein; Beweispflicht; Handschuhfach

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Auf den Umstand, dass es im Rahmen des § 61 VVG a.F. Sache des Versicherers ist, zu beweisen, dass das Kfz ohne den Schein im Auto nicht entwendet worden wäre, (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23.03.1995, 1 U 152/94; OLG Jena, Urteil vom 05.08.1999, 4 U 135/98) mit den entsprechenden damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten, kommt es deshalb nicht entscheidend an.
  • OLG Jena, 05.08.1998 - 4 U 135/98

    Nichtvorfinden eines vor einer Stunde auf einem öffentlichen Parkplatz

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2010 - 3 U 77/09
    Auf den Umstand, dass es im Rahmen des § 61 VVG a.F. Sache des Versicherers ist, zu beweisen, dass das Kfz ohne den Schein im Auto nicht entwendet worden wäre, (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23.03.1995, 1 U 152/94; OLG Jena, Urteil vom 05.08.1999, 4 U 135/98) mit den entsprechenden damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten, kommt es deshalb nicht entscheidend an.
  • OLG Celle, 21.12.2010 - 8 U 87/10

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahrung des Fahrzeugscheins

    Ob der Senat angesichts der Urteile der Oberlandesgerichte Oldenburg vom 23. Juni 2010 (5 U 153/09) und Bremen vom 20. September 2010 (3 U 77/09) unverändert bei seiner bisherigen Rechtsprechung (z. B. VersR 2008, 204) bleibt, wonach die dauerhafte Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung darstellt, bedarf keiner Entscheidung.

    Zu ergänzen ist, dass vor kurzem auch das OLG Bremen mit Urteil vom 20. September 2010 (3 U 77/09) die Auffassung vertreten hat, dass das Belassen des Kfz-Scheins (dort hinter der Sonnenblende) allenfalls eine unerhebliche Gefahrerhöhung darstelle.

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