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   OLG Bremen, 20.09.2021 - 5 W 14/21   

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https://dejure.org/2021,40849
OLG Bremen, 20.09.2021 - 5 W 14/21 (https://dejure.org/2021,40849)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.09.2021 - 5 W 14/21 (https://dejure.org/2021,40849)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. September 2021 - 5 W 14/21 (https://dejure.org/2021,40849)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1805 S. 1, 1806 2. Hs
    Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Verwahrung von sogenanntem Verfügungsgeld (§ 1806 2. Hs. BGB ) durch einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger auf einem Unterkonto seines Geschäftskontos - Erbrecht; Verwahrung von Verfügungsgeld; Unterkonto des Geschäftskontos eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Verwahrung von sog. Verfügungsgeld auf einem Geschäftskonto des als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Verwahrung von sogenanntem Verfügungsgeld (§ 1806 2. Halbs. BGB) durch einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger auf einem Unterkonto seines Geschäftskontos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2021, 278
  • FamRZ 2022, 232
  • WM 2022, 116
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 300/18

    Betreuungssache: Verwaltung von Verfügungsgeldern des Betreuten auf einem

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2021 - 5 W 14/21
    Der BGH habe es im Rahmen seiner Entscheidung vom 31.10.2018 (XII ZB 300/18) ausdrücklich zugelassen, zur Bestreitung kleinerer Ausgaben des Betroffenen Bargeld vorzuhalten.

    Es entspricht daher allgemeiner Ansicht, dass der Nachlasspfleger ein Trennungsgebot für die Vermögenssphären seiner eigenen Person und der des Erblassers bzw. dessen unbekannten Erben einzuhalten hat (vgl. BGH Beschl. v. 31.10.2018, XII ZB 300/18- juris Rn. 9 f. d. Fall der Betreuung).

  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Bremen, 20.09.2021 - 5 W 14/21
    Das Unterkonto bildet nur gedanklich ein selbständiges Konto, denn es ist immer einem Hauptkonto zugeordnet, teilt also - z.B. im Fall der Insolvenz oder Pfändung - dessen Schicksal (vgl. BAG MDR 2004, 281).
  • KG, 02.01.2024 - 5 W 95/23
    Es hängt unter anderem von dem Wert des verletzten Rechts, den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2002 - 5 W 106/02 - NJW-RR 2003, 1505, Rdnr. 3 nach juris zum Wettbewerbsrecht; Senat, Beschluss vom 02.02.2021 - 5 W 14/21 - unter II. 1. b. zum Markenrecht).
  • KG, 10.01.2022 - 5 U 1113/20

    Ansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke; Werbung und Angebote in einem

    Es hängt unter anderem von dem Wert des verletzten Rechts, den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 02.02.2021 - 5 W 14/21 - S. 2 zum Markenrecht).

    Nach der Entscheidungspraxis des Senats ist Ausgangspunkt der Wertfestsetzung in auf Unterlassung gerichteten Markensachen - seit längerem - grundsätzlich ein Hauptsachewert von 50.000,00 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 W 235/12 -, Rn. 8, juris; Senat - 5 W 14/21 - a. a. O., S. 2).

  • KG, 25.03.2022 - 5 U 1032/20

    Curveball - Titelschutz nach dem Markengesetz: Historische Begebenheiten

    Es hängt unter anderem von dem Wert des verletzten Rechts, den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2002 - 5 W 106/02 - NJW-RR 2003, 1505, Rdnr. 3 nach juris zum Wettbewerbsrecht; Senat, Beschluss vom 02.02.2021 - 5 W 14/21 - S. 2 zum Markenrecht).
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