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   OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06   

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https://dejure.org/2006,9425
OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06 (https://dejure.org/2006,9425)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 U 55/06 (https://dejure.org/2006,9425)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21. November 2006 - 3 U 55/06 (https://dejure.org/2006,9425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 840 Abs. 1, 840 Abs. 2, 831, 823 BGB; § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB_VII

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche eines selbstständigen Fuhrunternehmers wegen eines Unfalls während der Ladetätigkeit auf dem Betriebshof eines anderen Unternehmers; Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 109 Abs.3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 831; ; BGB § 840 Abs. 1; ; BGB § 840 Abs. 2; ; SGB VII § 106 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Privilegierung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Haftungsausschluss bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte und zum gestörten Gesamtschuldverhältnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
    a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII nicht für den Beklagten zu 1) greift, weil die Vorschrift nur für die unmittelbar auf der gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen, nicht jedoch für den Unternehmer, der selbst nicht auf der Betriebsstätte war, Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 951, 952 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2004, 951, 952 mit ausführlichen Nachweisen).

    Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (BGH, NJW 2004, 951, 953 m.w.N.).

    Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. BGH, NJW 1990, 1361 und NJW 2004, 951, 953, jeweils m.w.N.).

    Hätte mithin der Beklagte zu 2) im Innenverhältnis zur Insolvenzschuldnerin die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII allein zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Insolvenzschuldnerin als Zweitschädigerin im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden des Klägers (endgültig) haften zu lassen (vgl. dazu auch BGH, NJW 2004, 951, 953).

    Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (BGH, NJW 2004, 951, 953).

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
    Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, NJW-RR 2001, 741; NJW 2004, 947, 948; NJW 2005, 288, 289, jeweils m.w.N.).

    Es ist nur dann nicht von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen, wenn jeder Beteiligte die ihm obliegenden Tätigkeiten verrichtet, ohne dass der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre (BGH, NJW 2004, 947, 948).

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 32/04

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
    Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, NJW-RR 2001, 741; NJW 2004, 947, 948; NJW 2005, 288, 289, jeweils m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (BGH, NJW 2005, 288, 289; vgl. auch BGH, NJW-RR 2001, 741).

  • BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
    Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, NJW-RR 2001, 741; NJW 2004, 947, 948; NJW 2005, 288, 289, jeweils m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (BGH, NJW 2005, 288, 289; vgl. auch BGH, NJW-RR 2001, 741).

  • OLG Oldenburg, 12.06.2001 - 5 U 24/01
    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
    In dem Urteil des OLG Oldenburg vom 12.06.2001 (5 U 24/01 = DAR 2001, 408) ist der dortige Kläger von einem vom Gabelstapler herabfallenden Kunststoffballen verletzt worden, den er vorher angeliefert hatte.
  • OLG Karlsruhe, 30.06.1999 - 14 U 234/98

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; Vorliegen einer gemeinsamen

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
    Aus diesem Ablauf ergibt sich, dass es sich bei der vom Kläger und dem Beklagten zu 2) am Unfalltage durchgeführten Ladetätigkeit nicht um lediglich beziehungslos nebeneinander vollzogene, parallel geleistete Tätigkeiten, sondern um ein notwendiges Miteinander im Arbeitsablauf handelte, bei dem sich die Arbeitsbereiche des Klägers und des Beklagten zu 2) zwangsläufig überschnitten und gegenseitige Rücksicht auf den Fortschritt der Tätigkeit des jeweils anderen genommen werden musste (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, r+s 1999, 375 für den vergleichbaren Fall des Abladens eines Lkw).
  • OLG Köln, 02.08.2001 - 8 U 19/01

    Voraussetzungen des Haftungsprivilegs gem. §§ 104 ff. SGB VII gegenüber

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
    In dem Urteil des OLG Köln vom 02.08.2001 (8 U 19/01 = VersR 2002, 575 f.), in dem das Gericht eine Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII verneint hat, ist zwar auch ein Lkw-Fahrer beim Beladen des Lkw von einem Gabelstapler angefahren worden.
  • KG, 09.07.2001 - 12 U 1397/00

    Gemeinsame Betriebsstätte; Arbeitsgemeinschaft Bau; ARGE; Risikosphäre;

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
    Entsprechendes gilt für die Entscheidung des KG vom 09.07.2001 (12 U 1397/00 = NZV 2002, 33).
  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2006 - 3 U 55/06
    Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. BGH, NJW 1990, 1361 und NJW 2004, 951, 953, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröffentlicht ist, hält etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2 für nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, weil beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten.
  • OLG Schleswig, 15.09.2016 - 7 U 117/15

    Haftungsprivilegierung bei Arbeitsunfall: Verletzung eines LKW-Fahrers durch

    Die Auffassung des Senats deckt sich außerdem mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen zu Gabelstaplerunfällen beim Beladen eines LKW (OLG Hamm, Beschluss v. 2.11.2011, 9 W 37/11, NJW-Spezial 2012, 170; OLG Bremen, Urteil v. 21.11.2006, 3 U 55/06, OLGR Bremen 2007, 253-256).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 1 U 205/13

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

    Auch das OLG Bremen (Urteil vom 21. November 2006, Az.: 3 U 55/06, OLGR Bremen 2007, 253) sowie das OLG Karlsruhe (a.a.O.) haben eine Zusammenarbeit der versicherten Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte für Fallgestaltungen angenommen, bei welchen der jeweils in den Entladevorgang einbezogen gewesene Lkw-Fahrer durch den Gabelstaplerfahrer des zu beliefernden Unternehmens angefahren wurde.
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