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   OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16   

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https://dejure.org/2017,46117
OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16 (https://dejure.org/2017,46117)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.11.2017 - 5 UF 81/16 (https://dejure.org/2017,46117)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21. November 2017 - 5 UF 81/16 (https://dejure.org/2017,46117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3, Abs. 4; FamFG § 26; FamGKG §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitlich zulässiger Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils mit einem Kind

  • rabüro.de

    Kinderschutz: Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses durch das Beschwerdegericht, kein Verschlechterungsverbot in Kindschaftssachen - Familienrecht; Umgangsverfahren; persönlicher Umgang; Umgangsausschluss; Dauer des Ausschlusses; Verhältnismäßigkeit; ...

  • rechtsportal.de

    Zeitlich zulässiger Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils mit einem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einschränkung des Umgangsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dauer des Ausschlusses des Umgangsrechts wegen Kindeswohlgefährdung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gerichte sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, FamRZ 2007, 105).

    Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 2007, 105; OLG Bremen, NZFam 2014, 914 f.; Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1684 Rn. 36, jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Bremen, 15.04.2013 - 4 UF 3/13

    Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses ohne

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 2007, 105; OLG Bremen, NZFam 2014, 914 f.; Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1684 Rn. 36, jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Denn nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, erreicht werden (BVerfG, FamRZ 2008, 1737).
  • OLG Hamm, 04.04.2011 - 8 UF 161/10

    Umgangsrecht des Vaters bei sexuell übergriffigem, aber im Heimatland des

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine solche Entscheidung ist zulässig, weil im Umgangsverfahren von Amts wegen und allein auf das Wohl des Kindes abstellend die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen ist, das Umgangsrecht dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang angefallen ist und schließlich - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 i. V. mit § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht gilt, der Beschwerdeführer vielmehr auch eine für ihn nachteilige Entscheidung in Kauf nehmen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016, 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.2011, 8 UF 161/10, juris = FamRZ 2011, 1802 [LS]; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rn. 23; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 69 Rn. 21).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2015, 1093, 1094).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 8 WF 105/14

    Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend den Verbleib in einer

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine Abweichung vom Regelfall kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb im Einzelfall zu unangemessen niedrigen Gebühren führt (vgl. OLG Koblenz, NZFam 2015, 1075; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 38, jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14

    Entscheidung des Beschwerdegerichts im Umgangsverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine solche Entscheidung ist zulässig, weil im Umgangsverfahren von Amts wegen und allein auf das Wohl des Kindes abstellend die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen ist, das Umgangsrecht dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang angefallen ist und schließlich - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 i. V. mit § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht gilt, der Beschwerdeführer vielmehr auch eine für ihn nachteilige Entscheidung in Kauf nehmen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016, 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.2011, 8 UF 161/10, juris = FamRZ 2011, 1802 [LS]; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rn. 23; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 69 Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 15 UF 192/13

    Umgangsrechtsregelung: Zeitlich befristeter Ausschluss bei Umgangsverweigerung

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine solche Entscheidung ist zulässig, weil im Umgangsverfahren von Amts wegen und allein auf das Wohl des Kindes abstellend die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen ist, das Umgangsrecht dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang angefallen ist und schließlich - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 i. V. mit § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht gilt, der Beschwerdeführer vielmehr auch eine für ihn nachteilige Entscheidung in Kauf nehmen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016, 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.2011, 8 UF 161/10, juris = FamRZ 2011, 1802 [LS]; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rn. 23; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 69 Rn. 21).
  • OLG Brandenburg, 26.08.2020 - 15 UF 40/18

    Befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinen drei minderjährigen

    Eine solche Entscheidung, die den allein beschwerdeführenden Vater schlechter stellt, ist zulässig, weil Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB Amtsverfahren sind, in denen allein auf das Wohl des Kindes abzustellen ist und das Verbot der reformatio in peius daher nicht gilt (vgl. KG, FamRZ 2018, 1329; OLG Hamburg, FF 2018, 165; OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016 - 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69, Rn. 23; Zöller/Feskorn, ZPO 33. Aufl. § 69 FamFG, Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 24.10.2022 - 13 UF 12/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zu einem Umgangsausschluss Umgangsausschluss als

    Das Umgangsrecht ist dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang zur Entscheidung angefallen und schließlich gilt - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 iVm § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. OLG Bremen, NJOZ 2018, 1125; OLG Hamm, BeckRS 2016, 12188; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1447; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69 FamFG Rn. 23; BeckOK FamFG/Obermann, Stand 1.10.2022, § 69 FamFG Rn. 44).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2019 - 15 WF 254/19

    Verfahrenswert einer Kindschaftssache mit Prüfung gerichtlicher Maßnahmen bei

    Da das Gericht gem. § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG gehalten ist, spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Termin zur Erörterung der Sache mit den Beteiligten durchzuführen, und es gem. § 157 Abs. 1, 159 Abs. 2, 160 Abs. 1 FamFG regelmäßig geboten sein wird, das Gutachtenergebnis mit den Beteiligten zu erörtern, entspricht auch die Durchführung mindestens zweier Anhörungstermine dem Regelfall (OLG Bremen, FF 2018, 165; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 55; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1751; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 38).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2020 - 9 UF 27/20
    Dabei ist zu bedenken, dass ein Umgangsausschluss und damit eine verbösernde Entscheidung sogar in der Beschwerdeinstanz möglich wäre (OLG Bremen v. 21.11.2107 - 5 UF 81/16, FuR 2018, 263).
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