Rechtsprechung
   OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 Ausl. A 27/18, 1 Ausl A 27/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21761
OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 Ausl. A 27/18, 1 Ausl A 27/18 (https://dejure.org/2018,21761)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22.06.2018 - 1 Ausl. A 27/18, 1 Ausl A 27/18 (https://dejure.org/2018,21761)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 1 Ausl. A 27/18, 1 Ausl A 27/18 (https://dejure.org/2018,21761)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21761) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    IRG §§ 3, 15 Abs. 2, 29, 32, 73, 81, 83a Abs. 1, 83b
    Strafprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Aufhebung der Anordnung der Beteiligung eines Einziehungsbeteiligten am Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Aufhebung der Anordnung der Beteiligung eines Einziehungsbeteiligten am Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 23.11.1999 - 4 Ausl 21/99

    Unzulässigkeit der Auslieferung

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Andernfalls würden sie besser gestellt werden als Personen, die in Deutschland eine schwere Straftat begangen haben und nicht deshalb von einer Strafvollstreckung verschont bleiben, weil sie hier oder im Ausland Familie haben (siehe bereits BVerfG, Beschluss vom 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93, juris Rn. 21, NJW 1994, 2884; Beschluss vom 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05, juris Rn. 43, NStZ-RR 2006, 149; so auch KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2012 - (4) 151 AuslA 109/12 (205/12), juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.1999 - (2) 4 Ausl 21/99 (95/99), juris -4-.

    Ls., NStZ-RR 2000, 158).

  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 4 AuslA 25/06

    Auslieferung; Unzulässigkeit, Versorgung von Kleinkindern; Schutz von Ehe und

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ausnahmefalles, etwa im Hinblick auf die Versorgung von Kleinstkindern primär durch den Betroffenen selbst (siehe dazu OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2006 - (2) 4 Ausl A 25/06 (313/06), juris Rn. 26 ff., StraFo 2007, 160), ist nicht ersichtlich.
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Celle, 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12

    Beruhen einer dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden Verurteilung auf einer

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • KG, 28.08.2012 - 151 AuslA 109/12

    Auslieferung zur Strafvollstreckung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Andernfalls würden sie besser gestellt werden als Personen, die in Deutschland eine schwere Straftat begangen haben und nicht deshalb von einer Strafvollstreckung verschont bleiben, weil sie hier oder im Ausland Familie haben (siehe bereits BVerfG, Beschluss vom 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93, juris Rn. 21, NJW 1994, 2884; Beschluss vom 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05, juris Rn. 43, NStZ-RR 2006, 149; so auch KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2012 - (4) 151 AuslA 109/12 (205/12), juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.1999 - (2) 4 Ausl 21/99 (95/99), juris -4-.
  • OLG Bremen, 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13

    Überprüfung von Bewilligungshindernissen im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Es bedurfte vorliegend daher weder einer Heranziehung der Akten des in Österreich noch des in Deutschland geführten Asylverfahrens: In Abgrenzung zu den Fallkonstellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine solche Beiziehung von Asylakten für erforderlich erachtet hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 14, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 30, NJW 2018, 37) droht jedenfalls keine Verfolgung im Zielland, d.h. in der Republik Österreich, und die vorliegende Auslieferungsentscheidung begründet nach den vorstehenden Ausführungen nicht zugleich die Besorgnis einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz einer etwaig bestehenden Verfolgungsgefahr.
  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Es bedurfte vorliegend daher weder einer Heranziehung der Akten des in Österreich noch des in Deutschland geführten Asylverfahrens: In Abgrenzung zu den Fallkonstellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine solche Beiziehung von Asylakten für erforderlich erachtet hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 14, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 30, NJW 2018, 37) droht jedenfalls keine Verfolgung im Zielland, d.h. in der Republik Österreich, und die vorliegende Auslieferungsentscheidung begründet nach den vorstehenden Ausführungen nicht zugleich die Besorgnis einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz einer etwaig bestehenden Verfolgungsgefahr.
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18
    Andernfalls würden sie besser gestellt werden als Personen, die in Deutschland eine schwere Straftat begangen haben und nicht deshalb von einer Strafvollstreckung verschont bleiben, weil sie hier oder im Ausland Familie haben (siehe bereits BVerfG, Beschluss vom 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93, juris Rn. 21, NJW 1994, 2884; Beschluss vom 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05, juris Rn. 43, NStZ-RR 2006, 149; so auch KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2012 - (4) 151 AuslA 109/12 (205/12), juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.1999 - (2) 4 Ausl 21/99 (95/99), juris -4-.
  • BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93

    Auslieferung wegen Betäubungsmittelhandels nach Griechenland bei drohender

  • OLG Bremen, 28.12.2022 - 1 AuslA 50/22

    Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach

    Auslieferungshaft kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Tatvorwurf geringe Bedeutung hat und die Straferwartung nicht im Verhältnis zur Belastung des Verfolgten durch Inhaftnahme und Auslieferung sowie zum Verfahrensaufwand steht (st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 Ausl. A 27/18; siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2010 - 1 Ausl 1246/09, juris Rn. 19, NJW 2010, 1617 ).
  • OLG Bremen, 16.02.2023 - 1 AuslA 56/22

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Zypern; Ausräumung von Bedenken

    Auslieferungshaft kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Tatvorwurf geringe Bedeutung hat und die Straferwartung nicht im Verhältnis zur Belastung des Verfolgten durch Inhaftnahme und Auslieferung sowie zum Verfahrensaufwand steht (st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 Ausl. A 27/18; siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2010 - 1 Ausl 1246/09, juris Rn. 19, NJW 2010, 1617).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht