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   OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21   

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https://dejure.org/2021,45439
OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21 (https://dejure.org/2021,45439)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22.10.2021 - 1 W 22/21 (https://dejure.org/2021,45439)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - 1 W 22/21 (https://dejure.org/2021,45439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    ZPO §§ 141, 380
    Zivilprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 141 ; ZPO § 380
    Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nach §§ 141 Abs. 3 , 380 Abs. 1 ZPO wegen Nichtbefolgens einer Anordnung des persönlichen Erscheinens - Zivilprozessrecht; Ordnungsgeld; Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • rechtsportal.de

    ZPO § 141 ; ZPO § 380
    Anforderungen an die Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsvollmacht ersetzt persönliches Erscheinen nicht (immer)!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsvollmacht ersetzt persönliches Erscheinen nicht (immer)! (IBR 2022, 52)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Liegen, wie vorstehend ausgeführt, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vor, so steht dessen Verhängung nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ("kann") im Ermessen des Gerichts (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 15, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2011, 1363; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., § 141 ZPO Rn. 25).

    Die gesetzliche Regelung selbst sieht vor, dass von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen ist, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO); auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nur nach entsprechender Abwägung mit Blick auf derartige Umstände des Einzelfalls zulässig (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 17, MDR 2007, 1090).

    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO wegen des Ausbleibens der Partei und des Fehlens der Entsendung eines Vertreters, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist, kann nur erfolgen, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (so BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 16, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 16, NJW-RR 2011, 1363; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 - 2 BvR 429/97, juris Rn. 8, NJW 1998, 892; anders früher noch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 - 4 U 90/87, juris Rn. 9 (Mitarbeit der Parteien an kooperativen Konfliktlösungsversuchen); weitergehend auch (dort obiter) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 - 9 U 109/16, juris Rn. 13 ff. (Respekt vor dem Gericht)).

    Nur dann, wenn auch unter Zugrundelegung der Sichtweise des Erstgerichts ein Anlass zur weiteren Sachaufklärung durch eine Anhörung der Partei nicht festzustellen sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 20, MDR 2007, 1090; OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 - I-21 W 16/18, juris Rn. 15, BauR 2019, 701; OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2018 - 20 W 12/18, juris Rn. 2, VersR 2019, 251; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 19, NJW-RR 2011, 1363, wo auch nach der Einschätzung des Erstgerichts schriftliche Angaben der Parteien genügten), wäre eine Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben als nicht mehr vom Ziel der Sachverhaltsaufklärung getragen und daher als unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft anzusehen.

    Gegenüber der Einwendung der Klägerin, dass ihr Vorstand nichts hätte zum Streitgegenstand beitragen können, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sich das Vorstandsmitglied einer Partei erforderlichenfalls auch die Sachverhaltskenntnisse eines Sachbearbeiters aneignen muss (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 20, MDR 2007, 1090).

    Die Verhängung des Ordnungsgeldes ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht zur Erzwingung eines Vergleichsschlusses dienen darf (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 18, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 17, NJW-RR 2011, 1363).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Soweit sie das Fehlen von Feststellungen zur ordnungsgemäßen Ladung der Klägerin im Beschluss des Landgerichts gerügt hat, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Belehrung nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO, ist dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung durch das Beschwerdegericht den Gerichtsakten entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 12, NJW-RR 2011, 1363).

    Liegen, wie vorstehend ausgeführt, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vor, so steht dessen Verhängung nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ("kann") im Ermessen des Gerichts (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 15, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2011, 1363; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., § 141 ZPO Rn. 25).

    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO wegen des Ausbleibens der Partei und des Fehlens der Entsendung eines Vertreters, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist, kann nur erfolgen, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (so BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 16, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 16, NJW-RR 2011, 1363; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 - 2 BvR 429/97, juris Rn. 8, NJW 1998, 892; anders früher noch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 - 4 U 90/87, juris Rn. 9 (Mitarbeit der Parteien an kooperativen Konfliktlösungsversuchen); weitergehend auch (dort obiter) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 - 9 U 109/16, juris Rn. 13 ff. (Respekt vor dem Gericht)).

    Nur dann, wenn auch unter Zugrundelegung der Sichtweise des Erstgerichts ein Anlass zur weiteren Sachaufklärung durch eine Anhörung der Partei nicht festzustellen sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 20, MDR 2007, 1090; OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 - I-21 W 16/18, juris Rn. 15, BauR 2019, 701; OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2018 - 20 W 12/18, juris Rn. 2, VersR 2019, 251; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 19, NJW-RR 2011, 1363, wo auch nach der Einschätzung des Erstgerichts schriftliche Angaben der Parteien genügten), wäre eine Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben als nicht mehr vom Ziel der Sachverhaltsaufklärung getragen und daher als unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft anzusehen.

    Die Verhängung des Ordnungsgeldes ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht zur Erzwingung eines Vergleichsschlusses dienen darf (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 18, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 17, NJW-RR 2011, 1363).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Entsendung eines Vertreters eines

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Grundsätzlich ist hierzu festzustellen, dass nicht schon das Vorliegen einer Terminsvollmacht im Allgemeinen auch den Anforderungen einer Ermächtigung nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 - 4 U 90/87, juris Rn. 6, MDR 1988, 417; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 - 9 U 109/16, juris Rn. 10, NJW-RR 2019, 382): Zwar ermächtigt die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO nach außen zum Abschluss eines Vergleichs, der Prozessbevollmächtigte kann aber im Innenverhältnis zur Partei Beschränkungen seiner Vollmacht unterliegen (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO wegen des Ausbleibens der Partei und des Fehlens der Entsendung eines Vertreters, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist, kann nur erfolgen, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (so BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 16, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 16, NJW-RR 2011, 1363; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 - 2 BvR 429/97, juris Rn. 8, NJW 1998, 892; anders früher noch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 - 4 U 90/87, juris Rn. 9 (Mitarbeit der Parteien an kooperativen Konfliktlösungsversuchen); weitergehend auch (dort obiter) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 - 9 U 109/16, juris Rn. 13 ff. (Respekt vor dem Gericht)).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2009 - 10 W 34/09

    Sofortige Beschwerde wegen einer Ordnungsgeldverhängung gegen die unentschuldigt

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Auf eine Ermächtigung zu einem unbedingten Vergleichsschluss kommt es im Rahmen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht an (anders OLG München, Beschluss vom 23.01.1992 - 28 U 1604/91, juris Rn. 5, NJW-RR 1992, 827; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10, juris Rn. 10, MDR 2011, 943; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09, juris Rn. 14, MDR 2009, 1301; Zöller/Greger, 33. Aufl., § 141 ZPO Rn. 18 m.w.N.; wie hier dagegen BeckOK/von Selle, 42. Ed. 1.9.2021, § 141 ZPO Rn. 14.1; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., § 141 ZPO Rn. 19): Auch die persönliche erschienene Partei wird vielfach einen solchen Widerrufsvorbehalt benötigen, um die Zustimmung zum Vergleichsschluss von Dritten einholen zu können, z.B. im Hinblick auf einen möglichen Rückgriff, so dass auch nicht weitergehende Anforderungen an einen Vertreter der Partei gestellt werden sollten.

    Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht erfolgt insoweit lediglich auf das Vorliegen von Fehlern in der Ausübung dieses Ermessens (siehe BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10, juris Rn. 10, MDR 2011, 943; Zöller/Greger, 33. Aufl., § 141 ZPO Rn. 15; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., § 141 ZPO Rn. 26), wobei eine Ergänzung der Ermessenserwägungen des Erstgerichts auch noch in der Nichtabhilfeentscheidung erfolgen kann (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09, juris Rn. 25, MDR 2009, 1301).

  • OLG Naumburg, 01.02.2011 - 2 W 91/10

    Ordnungsgeldverhängung wegen Ausbleiben der Partei trotz Anordnung des

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Auf eine Ermächtigung zu einem unbedingten Vergleichsschluss kommt es im Rahmen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht an (anders OLG München, Beschluss vom 23.01.1992 - 28 U 1604/91, juris Rn. 5, NJW-RR 1992, 827; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10, juris Rn. 10, MDR 2011, 943; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09, juris Rn. 14, MDR 2009, 1301; Zöller/Greger, 33. Aufl., § 141 ZPO Rn. 18 m.w.N.; wie hier dagegen BeckOK/von Selle, 42. Ed. 1.9.2021, § 141 ZPO Rn. 14.1; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., § 141 ZPO Rn. 19): Auch die persönliche erschienene Partei wird vielfach einen solchen Widerrufsvorbehalt benötigen, um die Zustimmung zum Vergleichsschluss von Dritten einholen zu können, z.B. im Hinblick auf einen möglichen Rückgriff, so dass auch nicht weitergehende Anforderungen an einen Vertreter der Partei gestellt werden sollten.

    Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht erfolgt insoweit lediglich auf das Vorliegen von Fehlern in der Ausübung dieses Ermessens (siehe BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10, juris Rn. 10, MDR 2011, 943; Zöller/Greger, 33. Aufl., § 141 ZPO Rn. 15; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., § 141 ZPO Rn. 26), wobei eine Ergänzung der Ermessenserwägungen des Erstgerichts auch noch in der Nichtabhilfeentscheidung erfolgen kann (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09, juris Rn. 25, MDR 2009, 1301).

  • OLG Stuttgart, 01.08.2013 - 7 W 43/13

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens der Partei:

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Es genügt, dass es jedenfalls nach den Umständen nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass hierdurch dem Erstgericht weitere Sachverhaltsfeststellungen ermöglicht worden wären (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2013 - 7 W 43/13, juris Rn. 23, WM 2014, 93).
  • OLG Hamm, 12.05.2014 - 6 W 24/14

    Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Anderes würde dann gelten, wenn - wie vorliegend nicht ersichtlich - der Ablauf der Sachaufklärung auch unter Zugrundelegung der Planung des Prozessablaufs durch das Erstgericht auch ohne das unentschuldigte Ausbleiben der Partei aufgrund anderweitiger Umstände verzögert worden und dieses Ausbleiben damit letztlich folgenlos geblieben wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2014 - I-6 W 24/14, juris Rn. 3, DV 2014, 200).
  • BGH, 19.12.2018 - IV ZB 10/18

    Widerspruch gegen das Zustandekommen einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Nur dann, wenn auch unter Zugrundelegung der Sichtweise des Erstgerichts ein Anlass zur weiteren Sachaufklärung durch eine Anhörung der Partei nicht festzustellen sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 20, MDR 2007, 1090; OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 - I-21 W 16/18, juris Rn. 15, BauR 2019, 701; OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2018 - 20 W 12/18, juris Rn. 2, VersR 2019, 251; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 19, NJW-RR 2011, 1363, wo auch nach der Einschätzung des Erstgerichts schriftliche Angaben der Parteien genügten), wäre eine Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben als nicht mehr vom Ziel der Sachverhaltsaufklärung getragen und daher als unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft anzusehen.
  • OLG Köln, 17.10.2018 - 20 W 12/18

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Nur dann, wenn auch unter Zugrundelegung der Sichtweise des Erstgerichts ein Anlass zur weiteren Sachaufklärung durch eine Anhörung der Partei nicht festzustellen sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 20, MDR 2007, 1090; OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 - I-21 W 16/18, juris Rn. 15, BauR 2019, 701; OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2018 - 20 W 12/18, juris Rn. 2, VersR 2019, 251; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 19, NJW-RR 2011, 1363, wo auch nach der Einschätzung des Erstgerichts schriftliche Angaben der Parteien genügten), wäre eine Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben als nicht mehr vom Ziel der Sachverhaltsaufklärung getragen und daher als unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft anzusehen.
  • BGH, 30.03.2017 - BLw 3/16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
    Das Ordnungsgeld ist zutreffend nicht dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin, sondern der Klägerin als Partei auferlegt worden (siehe BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - BLw 3/16, juris Ls., NJW-RR 2017, 1446).
  • BVerfG, 10.11.1997 - 2 BvR 429/97

    Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem

  • OLG München, 23.01.1992 - 28 U 1604/91

    Verhängen eines Ordnungsgeldes; Nicht erschienene Partei; Persönliches

  • OLG Bremen, 13.02.2012 - 5 W 6/12

    Adressat der Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses gem. § 141 Abs. 3 ZPO

  • OLG Hamm, 31.07.2018 - 21 W 16/18

    Persönliches Erscheinen angeordnet: Partei kann sich vertreten lassen!

  • OLG Frankfurt, 11.02.1991 - 11 W 4/91
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