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   OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16   

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https://dejure.org/2017,17565
OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16 (https://dejure.org/2017,17565)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.05.2017 - 4 UF 152/16 (https://dejure.org/2017,17565)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 4 UF 152/16 (https://dejure.org/2017,17565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    VersAusglG §§ 6, 7, 8; BGB §§ 1410, 242, 138, 121; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 und 5; ZPO § 287
    Familienrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 6, 7, 8; BGB §§ 1410, 242, 138, 121; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 u. 5; ZPO § 287

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag; Abgrenzung von Inhalts- und Ausübungskontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn der Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließt ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Inhalts- und Ausübungskontrolle eines den Versorgungsausgleich ausschließenden Ehevertrags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Inhalts- und Ausübungskontrolle, wenn der Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausgeschlossen wird

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1571
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16
    Allerdings ist die Annahme von Sittenwidrigkeit regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2331; FamRZ 2013, 195; FamRZ 2014, 629).

    So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (vgl. FamRZ 2013, 195) bereits ausgesprochen, der Betreuungsunterhalt unterliege auch der Disposition der Parteien bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluss.

    Eine Korrektur könne gegebenenfalls durch die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 195).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können hier auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung abweicht, wie sie die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (vgl. BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 35).

    Da der Ausgleich unzureichender Vorsorgebeiträge nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, müssen der Antragsgegnerin nun über den vertraglich ursprünglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleich diejenigen Versorgungsanrechte zukommen, die ihr seit der Geburt der Tochter bis zum Ende der Ehezeit (31.1.2014) durch die Nichterwerbstätigkeit entgangen sind (vgl. auch BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 37).

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16
    Allerdings ist die Annahme von Sittenwidrigkeit regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2331; FamRZ 2013, 195; FamRZ 2014, 629).

    Hinsichtlich der vereinbarten Gütertrennung und somit des Ausschlusses eines späteren Zugewinnausgleichs ist der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts hingegen nicht berührt, weshalb sich aus dieser vertraglichen Regelung auch nicht die Nichtigkeit des Ehevertrages gemäß §§ 138 Abs. 1, 139 BGB ergeben kann (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 17).

    Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits bei Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Altersversicherung verfügen wird und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 20).

    So hat der BGH insbesondere in seinem Beschluss vom 29.1.2014 (FamRZ 2014, 629) klargestellt, dass eine richterliche Inhaltskontrolle eines Ehevertrages selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht von dem Halbteilungsgrundsatz als tauglichem Maßstab ausgehen dürfe, es sei daher keine "Halbteilungskontrolle" durchzuführen.

    Die Annahme der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages wird laut BGH in der Regel dennoch nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 38).

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Auszug aus OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16
    Dieses Ergebnis wäre mit dem Gebot ehelicher Solidarität unvereinbar (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 Rn. 19).

    Denn der durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligte Ehegatte darf grundsätzlich durch die Anpassung nach § 242 BGB nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und den damit einhergehenden Erwerbsverzicht stünde (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 Rn. 22).

    Die fiktiven Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung werden in der Regel auf die Weise zu ermitteln sein, dass die u.a. anhand tariflicher Regelwerke gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei fiktiver vollschichtiger Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 Rn. 30 m.w.N.).

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZB 250/03

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Auszug aus OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16
    Allerdings ist die Annahme von Sittenwidrigkeit regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2331; FamRZ 2013, 195; FamRZ 2014, 629).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2005 - 6 UF 169/03

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16
    Maßstab hierfür muss die Versorgung sein, die die Ehefrau bei Weiterführung ihrer beruflichen Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte (vgl. Holzwarth in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 8 VersAusglG Rn. 15 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2049).
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