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   OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11)   

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https://dejure.org/2011,15311
OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) (https://dejure.org/2011,15311)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) (https://dejure.org/2011,15311)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. August 2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) (https://dejure.org/2011,15311)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 454 Abs. 4, 463, 453a, 268a Abs. 3, 302 StPO
    Zur Unwirksamkeit eines formularmäßig vorgesehenen Rechtsmittelverzichts

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    §§ 268a Abs. 3, 302, 453a, 454 Abs. 4, 463 StPO
    Kosten- und Gebührenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines im Protokoll formularmäßig vorgesehenen Rechtsmittelverzichts

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 93 (Ls.)
  • StV 2012, 425
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.2006 - 5 StR 457/05

    Recht auf ein faires Verfahren und Öffentlichkeitsgrundsatz; unwirksamer

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11
    Zwar ist ein Rechtsmittelverzicht als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, NStZ 2006, 464).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11
    Darüber hinaus kann sich die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung unter den Gesichtspunkten der Beachtung fairer Verfahrensgestaltung und der gerichtlichen Fürsorgepflicht auch aus sonstigen Umständen ihres Zustandekommens ergeben (vgl. BGH, aaO; BGHSt 45, 51; Hanack in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, 2003, § 203, Rn. 50 ff.; SK-StPO-Frisch, 16. Aufbau Erg.-Lieferung, 1997, § 302, Rn. 21 ff.).
  • OLG Braunschweig, 23.04.2012 - Ws 41/12

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Rechtsmittelverzichts bei Erledigungserklärung

    Enthält das mit "Belehrungsprotokoll über die Bedeutung der Führungsaufsicht" überschriebene Formular auch einen lediglich vorformulierten Rechtsmittelverzicht, ohne dass dieser gegenüber anderen Punkten durch besondere Gestaltung hervorgehoben ist, trägt die anlässlich des Belehrungsgesprächs abverlangte Unterschrift die Annahme eines wirksamen Rechtsmittelverzichts nicht (Anschluss: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen. Beschluss vom 24.08.2011, Ws 105/11).

    Wenn aber bereits dahingehend Bedenken bestehen, ob das Erklärte dem wirklich Gewollten entspricht, liegt kein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) - zitiert nach juris, Rdnr. 16; Paul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 302, Rdnr. 11).

    Darüber hinaus kann sich die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung unter den Gesichtspunkten der Beachtung fairer Verfahrensgestaltung und der gerichtlichen Fürsorgepflicht auch aus sonstigen Umständen ihres Zustandekommens ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006 - 5 StR 457/05 - zitiert nach juris, Rdnr. 3; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) - zitiert nach juris, Rdnr. 17).

    Insoweit hätten bei ihm Bedenken aufkommen können, ob er zu Streichungen berechtigt ist, weil hierauf weder in dem Formular noch mündlich durch den Arzt hingewiesen wurde (vgl. hierzu auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) - zitiert nach juris, Rdnr. 17, das in einem ähnlich gelagerten Fall den Rechtsmittelverzicht ebenfalls für unwirksam erachtete).

    Die vorgegebene Formulierung ist daher geeignet, die freie Willensentschließung eines Betroffenen zu beeinflussen und zugleich einen Irrtum über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) - zitiert nach juris, Rdnr. 17).

  • OLG Nürnberg, 05.05.2014 - 2 Ws 704/13

    Strafrestaussetzung unter Auflagen: Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Der Rechtsmittelverzicht ist infolge der Art und Weise seines Zustandekommens unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch OLG Bremen, StV 2012, 425) unwirksam.
  • OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Verlängerung einer befristeten Führungsaufsicht

    Die Senatsentscheidung vom 23.02.2011 (StV 2012, 425) steht dem bei vorliegender Konstellation nicht entgegen.
  • OLG Köln, 24.07.2020 - 2 Ws 339/20

    Unverhältnismäßigkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht;

    v. 04.09.2015, 2 Ws 547/15; OLG München, Beschluss v. 14.08.2012, 1 Ws 599/12; OLG Rostock, Beschluss v. 23.02.2011, I Ws 38/11, StV 2012, 425; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.03.2009, 2 Ws 20/09, Die Justiz 2010, 353; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.04.2014, 3 Ws 322/14, BeckRS 2014, 117712).
  • OLG Stuttgart, 24.10.2017 - 4 Ws 396/17

    Maßregelvollstreckung: Ablehnung einer Abkürzung der Führungsaufsicht durch die

    Gleiches gilt, wenn das Erklärte nicht dem wirklich Gewollten entspricht (vgl. BGH, aaO; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2012 - Ws 41/12 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. August 2011 - Ws 105/11 ?, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 302 Rn. 23 mwN).
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