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   OLG Bremen, 24.09.2013 - 2 W 84/13   

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https://dejure.org/2013,27475
OLG Bremen, 24.09.2013 - 2 W 84/13 (https://dejure.org/2013,27475)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.09.2013 - 2 W 84/13 (https://dejure.org/2013,27475)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. September 2013 - 2 W 84/13 (https://dejure.org/2013,27475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GKG §§ 10, 12, 17; ZPO § 145
    Zivilprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfall von Gerichtskosten und Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses nach Trennung von Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 10; GKG § 12; GKG § 17; ZPO § 145
    Gerichtskosten und Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses nach Trennung von Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 15.06.1984 - 25 W 1873/84

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Abtrennung eines Widerklageprozesses

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2013 - 2 W 84/13
    Die in das Ermessen des Gerichts stehende und nicht isoliert anfechtbare (siehe OLG München NJW 1984, 2227) Trennung bewirkt nur, dass nunmehr die Ansprüche in verschiedenen Prozessen (weiter-) verhandelt werden.
  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Durch eine solche Abtrennung würde der Rechtsstreit nicht nur wieder vereinzelt, sondern es entstünden auch zusätzliche Kostenrisiken unter dem Gesichtspunkt von Gerichts-, Rechtsanwalts- und eventuellen Sachverständigengebühren (vgl. hierzu etwa OLG Bremen, Beschl. v. 24.09.2013, 2 W 84/13, Rn. 12, juris sowie Klumpe , WuW 2022, 596-604 m.w.N.).
  • LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20

    Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nur auf Antrag

    Für die Einleitung des Erkenntnisverfahrens, sowohl durch Klageerhebung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG) als auch durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GKG) wie auch einen etwaigen nachfolgenden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GKG) und schließlich für Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie für Handlungen der Zwangsvollstreckung (§ 12 Abs. 6 Satz 1 GKG) hat der Gesetzgeber dies für den Anfall der damit einhergehenden Gerichtsgebühren zwar speziell geregelt (vgl. insoweit OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2013 - 2 W 84/13 -, juris, Rn. 19; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 17 GKG Rn. 1).
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