Rechtsprechung
   OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43170
OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21 (https://dejure.org/2021,43170)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.09.2021 - 2 U 43/21 (https://dejure.org/2021,43170)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. September 2021 - 2 U 43/21 (https://dejure.org/2021,43170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,43170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 826
    Sonstiges Zivilrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Zu den Folgen einer Offenlegung einer Abschalteinrichtung oder eines Thermofensters - Sonstiges Zivilrecht; vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; Dieselmotor; unzulässige Abschalteinrichtung; Offenlegung; Thermofenster

  • rechtsportal.de

    BGB § 826
    Zu den Folgen einer Offenlegung einer Abschalteinrichtung oder eines Thermofensters - Sonstiges Zivilrecht; vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; Dieselmotor; unzulässige Abschalteinrichtung; Offenlegung; Thermofenster

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    Hierfür trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 19, NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 28 f., WM 2021, 652; Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 13, WM 2021, 1609).

    Jedoch wäre der Kläger, der für die Tatsachen, auf die er den Rückschluss auf einen bewussten Gesetzesverstoß stützen will, darlegungs- und beweisbelastet ist, gehalten gewesen, der Darstellung der Beklagten, sie habe dem KBA eine solche ausführliche BES/AES-Dokumentation nachgereicht, in substantiierter Weise entgegen zu treten; der pauschale Vortrag jedenfalls, eine Abschalteinrichtung sei im Typengenehmigungsverfahren verschwiegen worden, reicht nicht aus, wenn der Hersteller vorträgt, dass im Typengenehmigungsverfahren die Parameter der Steuerung des Emissionskontrollsystems offen gelegt worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 17, juris).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.).

    Außerdem belegen die Messungen nur Diskrepanzen zwischen den Schadstoffemissionen im Prüfstand und im tatsächlichen Betrieb, aus denen sich aber kein Anhalt für die behauptete Verwendung der konkreten Steuerungsstrategie ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, juris Rn. 23, WM 2021, 1609).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 16, NJW 2020, 1962; vgl. auch BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom 26.01.2021 - VI ZR 405/19, juris Rn. 12 f., ZIP 2021, 368).

    aa) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 30, NJW 2020, 2798).

    Ausgehend hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einer anderen Konstellation - in Bezug auf den Motor EA 189 - die objektive Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens einer Motorsteuerung, die auf Täuschung der Zulassungsbehörden gerichtet war und die Arglosigkeit der Käufer ausnutzte und diese zugleich in die Gefahr der Betriebsuntersagung der von ihnen erworbenen Fahrzeuge brachte, dadurch entfallen, dass die Beklagte durch Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert hat, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber den Käufern der Fahrzeuge und im Hinblick auf den Schaden, der diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags entstanden sein könnte, nach Veröffentlichung der Mitteilung nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 32 ff., NJW 2020, 2798; Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 14 ff., ZIP 2021, 84; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 15 ff.).

    Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB scheitert an der fehlenden der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 17 ff., NJW 2020, 2798).

    Das - auch hier geltend gemachte - Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Norm (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, juris Rn. 76; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 11 ff., NJW 2020, 2798).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    Ausgehend hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einer anderen Konstellation - in Bezug auf den Motor EA 189 - die objektive Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens einer Motorsteuerung, die auf Täuschung der Zulassungsbehörden gerichtet war und die Arglosigkeit der Käufer ausnutzte und diese zugleich in die Gefahr der Betriebsuntersagung der von ihnen erworbenen Fahrzeuge brachte, dadurch entfallen, dass die Beklagte durch Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert hat, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber den Käufern der Fahrzeuge und im Hinblick auf den Schaden, der diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags entstanden sein könnte, nach Veröffentlichung der Mitteilung nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 32 ff., NJW 2020, 2798; Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 14 ff., ZIP 2021, 84; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 15 ff.).

    Denn eine solche temperaturabhängige Steuerung zielt nicht auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab und steht auch nicht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 17 f., NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27, WM 2021, 652).

    Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27, WM 2021, 652).

    Hierfür trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 19, NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 28 f., WM 2021, 652; Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 13, WM 2021, 1609).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.).

    Zwar mag der Kläger, soweit er geltend macht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde, im Allgemeinen nicht gehalten sein, deren genaue technische Funktionsweise darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 9, NJW 2020, 1740).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 15, NJW 2020, 1962 m.w.N.).

    Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 16, NJW 2020, 1962; vgl. auch BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom 26.01.2021 - VI ZR 405/19, juris Rn. 12 f., ZIP 2021, 368).

    Das - auch hier geltend gemachte - Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Norm (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, juris Rn. 76; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 11 ff., NJW 2020, 2798).

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 163/17

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Vorliegens von

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 8, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    Denn eine solche temperaturabhängige Steuerung zielt nicht auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab und steht auch nicht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 17 f., NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27, WM 2021, 652).

    Hierfür trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 19, NJW 2021, 921; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 28 f., WM 2021, 652; Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 13, WM 2021, 1609).

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20

    Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    In diesem Fall verlangt die Schlüssigkeit des Klagevorbringens die prozessual beachtliche Darlegung eben dieser Ausgestaltung der Abschalteinrichtung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20 -, Rn. 87, juris).
  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 52/14

    Klage der Wohngebäudeversicherung gegen eine Haftpflichtversicherung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 52/14, juris Rn. 27, NJW-RR 2017, 22).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 283/99

    Bürgschaft - Freier Willensentschluß / Handeln aus emotionaler Verbundenheit

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2021 - 2 U 43/21
    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris Rn. 13, NJW-RR 2004, 337; Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13, VersR 2019, 835; Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 7, NJW 2020, 1740; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 21, WM 2021, 1609 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 405/19

    Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • OLG Saarbrücken, 05.01.2022 - 2 U 86/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

    Damit kann jedenfalls zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Kaufvertrags von vornherein nicht von einem sittenwidrigen Verhalten auf Seiten der Beklagten ausgegangen werden, da von dort aus berechtigter Weise davon ausgegangen werden durfte, dass die zuständige Typgenehmigungsbehörde über die Funktionsweise des sog. "Thermofensters" hinreichend informiert war und dieses gebilligt hat (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 U 43/21, BeckRS 2021, 31879 Rn. 22).

    Dies gilt erst recht für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im Dezember 2016, zu dem die Beklagte nach ihrem - insoweit durch den Kläger nicht bestrittenen - Vortrag dem Kraftfahrt-Bundesamt die Verwendung einer Fahrkurvenerkennung längst - nämlich bereits Ende 2015 - offengelegt hatte, ohne dass diesbezüglich eine Beanstandung erfolgt wäre (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 U 43/21, BeckRS 2021, 31879 Rn. 22).

  • OLG Koblenz, 20.07.2022 - 9 U 301/22
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der die Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. zu allem Vorstehenden Senat, Urteile vom 22. Dezember 2021 - 9 U 631/21 - und - 9 U 975/21 - BGH, a.a.O., 2802, Rdnr. 29, m.w.N.; OLG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 U 43/21 -, juris, Rdnr. 21; OLG Naumburg, Urteil vom 13. September 2021 - 12 U 26/21 -, juris, Rdnr. 37; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 -, juris, Rdnr. 60).

    Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, Urteil vom 23. September 2021 - III ZR 200/20 -, Rdnr. 22; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, NZV 2021, 525, 526, Rdnr. 13; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, NJW 2021, 1814, 1817, Rdnr. 26 und Rdnr. 28; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, NJW 2021, 921, 923, Rdnr. 19; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. September 2021 - 24 U 208/20 -, juris, Rdnr. 45, m.w.N.; OLG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 U 43/21 -, juris, Rdnr. 31).

  • OLG Saarbrücken, 05.01.2022 - 2 U 61/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

    Damit kann zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Kaufvertrages von vorneherein nicht von einem sittenwidrigen Verhalten auf Seiten der Beklagten ausgegangen werden; dort durfte berechtigter Weise davon ausgegangen werden, dass die zuständige Typgenehmigungsbehörde über die Funktionsweise des sog. Thermofensters hinreichend informiert war und dieses gebilligt hat (siehe OLG Bremen, Urteil vom 24.09.2021 - 2 U 43/21, BeckRS 2032, 31879 Rn. 22).
  • OLG Bremen, 04.02.2022 - 2 U 87/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf VII mit einem Motor der

    Dies hat zur Folge, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Offenlegung ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht mehr in Betracht kommt, selbst wenn man die vom Kläger behauptete Regenerationsstrategie feststellen würde und diese auch als unzulässige Abschalteinrichtung ansehen wollte (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 U 43/21 -, juris Rn. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht