Rechtsprechung
OLG Bremen, 26.01.2009 - 3 U 32/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
§§ 201, 198, 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB; §§ 563 Abs. 2, 538 Abs. 2 ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten bei nicht prüffähiger Schlussrechnung; Bindungswirkung des Berufungsgerichts an die Revisionsentscheidung bei zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verjährungsbeginn bei nicht prüfbarer Rechnung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten bei nicht prüffähiger Schlussrechnung; Bindungswirkung des Berufungsgerichts an die Revisionsentscheidung bei zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- kompetenz-im-versicherungsrecht.eu (Leitsatz)
Verjährung einer Honorarforderung eines Architekten bei nicht prüffähiger Schlussrechnung, Bindungswirkung des Berufungsgerichts bei erneuter Befassung mit der Sache und zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Änderung der Rechtsprechung zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung: Kein Vertrauensschutz! (IBR 2009, 280)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 25.08.2008 - 3 O 1510/02
- OLG Bremen, 26.01.2009 - 3 U 32/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 1510
- NZBau 2009, 460
- BauR 2009, 863
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Naumburg, 06.09.2012 - 1 U 40/12
Architektenhonoraranspruch: Verjährung bei falsch berechneter Forderungshöhe
Danach beginnt die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützte Forderung spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (BGH, NJW-RR 2004, 445, 448; vgl. auch OLG Bremen, NJW-RR 2009, 1510 ff.). - OLG Bremen, 11.07.2017 - 4 U 1/17
Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an die Rechtsauffassung des …
Dies gilt ebenso für das Berufungsgericht: Das Berufungsgericht ist, wenn es eine erstinstanzliche Entscheidung nach § 538 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, an seine frühere Vorentscheidungen gebunden, wenn es durch eine erneute Berufung wiederum mit der Sache befasst wird (vgl. Hans. OLG Bremen, Urteil vom 26.1.2009, NJW-RR 2009, 1510 Rn. 20 m.w.N.).