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   OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22   

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OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22 (https://dejure.org/2022,11865)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.04.2022 - 1 Ws 32/22 (https://dejure.org/2022,11865)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. April 2022 - 1 Ws 32/22 (https://dejure.org/2022,11865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Videokonferenz, Unterbringung, Entlassung, Anhörung, Videokonferenz, Bild- und Tonübertragung

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    StPO §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 Abs. 3 S. 1, 463e Abs. 1 S. 1, 463e Abs. 1 S. 3; StGB §§ 67d Abs. 2, 67e
    Strafprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 449 ff.
    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus; Unbeachtlichkeit der Zustimmung des Untergebrachten für Videokonferenz; Corona-Pandemie kein Grund für Ausnahmen nach § 463e Abs. 1 S. 3 StPO

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Entlassung aus der Unterbringung - Anhörung in Form der Videokonferenz zulässig?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16

    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch Anordnung der

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Mündliche Anhörung des Verurteilten in Form

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09

    Überprüfungsverfahren für die Vollstreckung einer Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2012 - 4 Ws 66/12

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anhörung des Verurteilten in Form einer

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22
    Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer 70 zu berücksichtigen haben, dass - wie bereits in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 29.03.2022 ausgeführt - der angefochtene Beschluss auch hinsichtlich der Begründung der Fortdauerentscheidung nicht den hierzu geltenden Anforderungen insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt, da es an jeglicher konkreten Benennung der Art der vom Untergebrachten drohenden Straftaten für den Fall seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug und einer begründeten Darlegung des Risikos des Eintritts einer solchen Straffälligkeit fehlt (siehe hierzu die st. Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 Ws 124/19, juris Rn. 21, OLGSt StGB § 67g Nr. 5; Beschluss vom 22.10.2021 - 1 Ws 116/21 (n.v.)).
  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 87/20

    Auch in Corona-Zeiten ist mündliche - nicht nur fernmündliche - Anhörung vor der

  • BGH, 12.08.2015 - StB 6/15

    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ohne Anhörung des Verurteilten

  • OLG Bremen, 12.05.2014 - 1 Ws 50/14
  • OLG Frankfurt, 31.08.2006 - 3 Ws 811/06

    Aussetzung des Strafrestes: Mündliche Anhörung des Verurteilten in der Form einer

  • OLG Bremen, 27.07.2022 - 1 Ws 91/22

    Unzulässigkeit einer Anhörung des Sachverständigen im Wege der Wege der Bild- und

    Dies entspricht auch der Auffassung des Senats zur Unzulässigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der nach § 463e Abs. 1 S. 3 StPO erforderlichen Anhörung des Untergebrachten in persönlicher Anwesenheit auch bei Vorliegen einer Zustimmung des Untergebrachten (siehe hierzu bereits die Entscheidung des Senats im vorangegangenen Beschwerdeverfahren, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.05.2022 - 1 Ws 40/22, S. 4 ff.; ebenso Beschluss vom 26.04.2022 - 1 Ws 32/22, juris Rn. 8 ff.; wie hier auch Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 463e StPO Rn. 11; für eine Zulässigkeit des Absehens von einer Anhörung des Sachverständigen in persönlicher Anwesenheit bei Vorliegen einer Zustimmung des Untergebrachten dagegen offenbar BeckOK-Coen, 43. Ed. 1.4.2022, § 463e StPO Rn. 13 i.V.m. Rn. 7).
  • OLG Hamm, 18.04.2023 - 3 Ws 76/23

    Grundsätzlich persönliche Anhörung des Sicherungsverwahrten; Anhörung des

    Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich persönlich angehört werden müssen, denn nach dieser Regelung ist der Einsatz von Videotechnik unabhängig von einer vorherigen Einwilligung des Betroffenen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 - 2 StR 142/21 -, BeckRS 2022, 36903 Rn. 34; ausführlich: OLG Bremen, Beschluss vom 26. April 2022 - 1 Ws 32/22 -, juris).
  • OLG Zweibrücken, 13.06.2023 - 1 Ws 87/23

    Fortdauer der Unterbringung, Anhörung des Sachverständigen, Zulässigkeit von

    Bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es gemäß § 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 StPO unzulässig, die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Zuschaltung zum Termin über Videokonferenztechnik durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2022 - 2 StR 142/21 -, BeckRS 2022, 36903 Rn. 34 [in einem obiter dictum]; Senat, Beschluss vom 14.03.2023 - 1 Ws 9/23 -, juris; ausführlich auch: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27.07.2022 - 1 Ws 91/22 -, juris; Beschluss vom 26.04.2022 - 1 Ws 32/22 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. April 2023 - III-3 Ws 76/23 -, juris; BeckOK StPO/Coen, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 463e Rn. 13).
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