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   OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23   

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OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23 (https://dejure.org/2023,9568)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23 (https://dejure.org/2023,9568)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. April 2023 - 1 Ws 32/23 (https://dejure.org/2023,9568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StGB § 67 Abs. 1, Abs. 2; StPO § 458
    Strafprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfallen der Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft bei Ablehnung der Aufnahme in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes - Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Beschleunigungsgebot, Organisationshaft

  • rechtsportal.de

    Entfallen der Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft bei Ablehnung der Aufnahme in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes - Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Beschleunigungsgebot, Organisationshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 230
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23

    Rechtsfolgen des überlangen Vollzugs von Organisationshaft

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat weist für den Fall einer gegebenenfalls erfolgenden erneuten Überprüfung des Vollzugs von Organisationshaft gegen den Verurteilten aufgrund des Urteils vom 08.02.2022 weiter darauf hin, dass die Entscheidung der Kammer vom 16.03.2023 Zweifel aufwirft hinsichtlich der Vornahme der gebotenen Sachaufklärung zur Feststellung der vom Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit (siehe hierzu allgemein die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 20, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat geht davon aus, dass es einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die unter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte.

  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Berechnung der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; Beanstandungen hinsichtlich

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat weist für den Fall einer gegebenenfalls erfolgenden erneuten Überprüfung des Vollzugs von Organisationshaft gegen den Verurteilten aufgrund des Urteils vom 08.02.2022 weiter darauf hin, dass die Entscheidung der Kammer vom 16.03.2023 Zweifel aufwirft hinsichtlich der Vornahme der gebotenen Sachaufklärung zur Feststellung der vom Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit (siehe hierzu allgemein die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 20, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat geht davon aus, dass es einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die unter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte.

  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Vor der Einleitung solcher organisatorischen Maßnahmen ist insbesondere nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB abzuwarten (siehe die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253).

    Der Senat geht davon aus, dass es einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die unter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte.

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).
  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Der Senat hob daraufhin mit Beschluss vom 26.04.2023 (veröffentlicht unter Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, NStZ-RR 2023, 230) den angefochtenen Beschluss vom 16.03.2023 auf und lehnte den Antrag des Verurteilten, ihn aus der Organisationshaft zu entlassen, ab.
  • OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 26, NStZ-RR 2023, 355).

  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff., NJW 2006, 427 ; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253 ; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230 ).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass es für die Frage einer Entlassung in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ankommt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253 ; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230 ).

  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 24/23

    Befangenheitsanträge unzulässig; kein Ruhen des Verfahrens; keine

    wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 ‌- 1 Ws 32/23 (S) -;‌ Aufhebung des Termins zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Potsdam am 12. Juni 2023 ‌- 82 Cs 4132 Js 736/22 -;‌ Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ‌- 82 Cs 4132 Js 736/22 -;‌ Fortführung des Verfahrens 82 Cs 4132 Js 736/22.
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