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   OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17 (3 Ws 130/17)   

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OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17 (3 Ws 130/17) (https://dejure.org/2017,47979)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.10.2017 - 1 Ws 120/17 (3 Ws 130/17) (https://dejure.org/2017,47979)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 1 Ws 120/17 (3 Ws 130/17) (https://dejure.org/2017,47979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 33a
    Strafprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Ableitung einer umfassenden Frage-, Auskunfts- und Informationspflicht des Gerichts aus Art. 103 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 33a
    Strafprozessrecht; rechtliches Gehör; Gehörsrüge; Mitteilung über die Besetzung des Gerichts - Zu den Anforderungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und den Voraussetzungen einer Gehörsrüge nach § 33a StPO

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 33a
    Keine Ableitung einer umfassenden Frage-, Auskunfts- und Informationspflicht des Gerichts aus Art. 103 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Bremen - 6 KLs 310 Js 29382/17
  • OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17 (3 Ws 130/17)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14, juris Rn. 47, GesR 2017, 574).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn sich die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zu Tatsachen und Beweismitteln nicht haben äußern können und wenn die tatsächlichen Grundlagen der durch das Gericht zu treffenden Entscheidung den Beteiligten nicht bekannt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979 - 1 BvR 232/78, juris Rn. 8, BVerfGE 50, 280; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 47).

    Dagegen folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 103 Abs. 1 GG keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insbesondere nicht im Blick auf dessen Rechtsansichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 50).

    Insoweit bleibt die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1959 - 1 BvR 396/55, juris Rn. 23 f., BVerfGE 9, 89; Beschluss vom 05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 14; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 50).

    Ergibt sich daraus keine gesonderte einfach-gesetzliche Hinweispflicht, dann liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die unterbliebene Mitteilung von Rechtsauffassungen des Gerichts nur dann bei einer verbotenen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 50).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1986 - 1 BvR 706/85, juris Rn. 14, BVerfGE 74, 1; Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90, juris Rn. 7, BVerfGE 84, 188).

    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14, juris Rn. 47, GesR 2017, 574).

    Dagegen folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 103 Abs. 1 GG keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insbesondere nicht im Blick auf dessen Rechtsansichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 50).

    Es besteht auch grundsätzlich keine Pflicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7).

    Ergibt sich daraus keine gesonderte einfach-gesetzliche Hinweispflicht, dann liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die unterbliebene Mitteilung von Rechtsauffassungen des Gerichts nur dann bei einer verbotenen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 50).

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1986 - 1 BvR 706/85, juris Rn. 14, BVerfGE 74, 1; Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90, juris Rn. 7, BVerfGE 84, 188).

    Dagegen folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 103 Abs. 1 GG keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insbesondere nicht im Blick auf dessen Rechtsansichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 50).

    Es besteht auch grundsätzlich keine Pflicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7).

    Insoweit bleibt die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1959 - 1 BvR 396/55, juris Rn. 23 f., BVerfGE 9, 89; Beschluss vom 05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 14; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 50).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen, ohne dass es unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs eines Hinweises des Gerichts bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91, juris Rn. 36, BVerfGE 86, 133).

    Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.1978, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91, juris Rn. 39, BVerfGE 86, 133).

    Auch wenn das Gericht auf Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies nicht auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, wenn das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, a.a.O., juris Rn. 39; siehe auch Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04, juris Rn. 11, NStZ 2007, 272).

  • OLG Celle, 11.01.2016 - 1 Ws 9/16

    Entschädigung nach StrEG trotz rechtskräftiger Verurteilung

    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein zulässiger Antrag auf nachträgliche Anhörung als Nachholungsverfahren gemäß § 33a StPO als unbegründet zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, StV 2017, 657 (Ls.); siehe auch BGH, Beschluss vom 24.06.1993 - 4 StR 166/93, juris Rn. 2, NStZ 1993, 552).

    Anderenfalls ist das Überprüfungsverfahren durchzuführen, d.h. die Überprüfung des Beschlusses auf der Grundlage des nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, StV 2017, 657 (Ls.); vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 12. Auflage, § 33a StPO Rn. 24; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage, § 33a StPO Rn. 4).

  • KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16

    Nachverfahren in Strafsachen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein zulässiger Antrag auf nachträgliche Anhörung als Nachholungsverfahren gemäß § 33a StPO als unbegründet zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, StV 2017, 657 (Ls.); siehe auch BGH, Beschluss vom 24.06.1993 - 4 StR 166/93, juris Rn. 2, NStZ 1993, 552).

    Anderenfalls ist das Überprüfungsverfahren durchzuführen, d.h. die Überprüfung des Beschlusses auf der Grundlage des nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, StV 2017, 657 (Ls.); vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 12. Auflage, § 33a StPO Rn. 24; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage, § 33a StPO Rn. 4).

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.1960 - 2 BvR 96/60, juris Rn. 5., BVerfGE 11, 218; Beschluss vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77, juris Rn. 16, BVerfGE 47, 182).

    Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.1978, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91, juris Rn. 39, BVerfGE 86, 133).

  • Drs-Bund, 21.09.2004 - BT-Drs 15/3706
    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Hätte insbesondere der Betroffene nichts anderes vortragen, sich also nicht anders verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat, oder ist es sonst ausgeschlossen, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, ist der Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich" (so die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) BT-Drucks 15/3706, S. 17).
  • BVerfG, 09.08.2010 - 2 BvR 619/10

    Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels hält Einlegungsfrist

    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Folgt das Gericht in der Sache dem Vorbringen eines Beteiligten nicht, so ist dies für sich genommen keine Frage einer Gehörsrüge, die statt der Korrektur beliebiger Rechtsfehler lediglich der Heilung einer unterbliebenen Gewährung rechtlichen Gehörs dienen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.08.2010 - 2 BvR 619/10, juris Rn. 3; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06, juris Rn. 16, BVerfGK 17, 1), sondern eine Frage der Anfechtung der getroffenen Entscheidung, die zulässig nur in dem Umfang ist, wie das Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht.
  • BVerfG, 26.05.2014 - 2 BvR 683/12

    Durchsuchung (Recht auf rechtliches Gehör; Nachholung im Beschwerdeverfahren bei

    Auszug aus OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich dem angeschlossen und die Aufhebung einer Entscheidung unter dem Gesichtspunkt nachträglichen rechtlichen Gehörs versagt, wenn der Betroffene nicht darzulegen vermag, dass die Umstände, zu denen kein rechtliches Gehör gewährt wurde, für die Entscheidung ursächlich waren, so dass auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zu keinem abweichenden Ergebnis führen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 BvR 683/12, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 232/78

    Verwertung kirzfristig eingerechter und dem Gegner unbekannter

  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 166/93

    Berücksichtigungsfähigkeit von Ausführungen und zusätzlichen Erläuterungen zu

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausführungen in einem

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • OLG Koblenz, 13.05.2015 - 2 Ws 289/14

    Analoge Anwendung von § 465 StPO auf die Kosten einer erfolglos erhobenen

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