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   OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08   

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https://dejure.org/2009,20491
OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08 (https://dejure.org/2009,20491)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.03.2009 - 5 U 70/08 (https://dejure.org/2009,20491)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27. März 2009 - 5 U 70/08 (https://dejure.org/2009,20491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 839 BGB; Art. 34 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Haftung des sog. Durchgangsarztes der Berufsgenossenschaft für fehlerhaftes ärztliches Handeln; Nachschautermine zur Überprüfung der allgemeinen Heilbehandlung als öffentlich-rechtliche Pflicht des Durchgangsarztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 34
    Haftung des Durchgangsarztes der Berufsgenossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06

    Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes: Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08
    Der Senat folgt insofern der vom OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 (NJW-RR 2008, 41) vertretenen Auffassung, dass auch die Überwachung des Heilerfolgs zum durchgangsärztlichen Bereich zählt.
  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07

    Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes

    Auszug aus OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08
    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.12.2008 (Az. VI ZR 277/07) zum Bestehen von Amtshaftungsansprüchen wegen der Tätigkeit von Durchgangsärzten unter Verweis auf seine langjährige Rechtsprechung betont, dass sich auch durch inzwischen eingetretene gesetzliche Neuregelungen nichts daran geändert habe, dass der Durchgangsarzt bei der Entscheidung, ob im Einzelfall ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen werden soll, eine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht übernehme und daher in Ausübung eines öffentlichen Amtes handele.
  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 74/05

    Wirksamkeit der Einwilligung der Sorgeberechtigten bei relativ indizierten

    Auszug aus OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08
    Es fehlte schon an der Angabe, zu welchem genauen Zeitpunkt die Klägerin welche Tatsachen von wem konkret mitgeteilt worden sein sollen (vgl. BGH, NJW 1995, 776 sowie NJW 2007, 217).
  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 189/93

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Arztes; Verjährung der

    Auszug aus OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08
    Es fehlte schon an der Angabe, zu welchem genauen Zeitpunkt die Klägerin welche Tatsachen von wem konkret mitgeteilt worden sein sollen (vgl. BGH, NJW 1995, 776 sowie NJW 2007, 217).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 131/09

    Amtshaftung: Ausübung eines öffentlichen Amtes durch einen Durchgangsarzt

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in GesR 2009, 500 abgedruckt ist, hat eine persönliche Haftung des Beklagten verneint, weil dieser als von der Berufsgenossenschaft bestellter Durchgangsarzt tätig geworden sei.
  • OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 8 U 129/14

    Haftung des Durchgangsarztes

    Durchgangsärzte handeln bei ihrer Entscheidung, ob und in welcher Weise ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen werden soll, d.h. ob und welche notwendigen Heilmaßnahmen durchgeführt werden sollen, öffentlich-rechtlich i. S.d. Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Rdnr. A 486 und die dortigen Hinweise auf BGH, Urt. v. 9.12.2008 - VI ZR 277/07, NJW 2009, 993; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2007 - 7 U 101/06, OLGR 2008, 90, 92; OLG Schleswig, Urt. v. 2.3.2007 - 4 U 22/06, OLGR 2007, 469, 470; OLG Bremen, Urt. v. 27.3.2009 - 5 U 70/08, OLGR 2009, 550, 551).
  • OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09

    Haftung des Durchgangsarztes - Fehler bei Eingangsuntersuchung bzw. -diagnose,

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 27.3.2009 (GesR 2009, 500), da sich dort die Tätigkeit des Durchgangsarztes lediglich auf die Überwachung des Heilerfolges der Behandlung seitens eines anderen Arztes beschränkte und er gerade nicht selbst die Behandlung übernommen hatte.
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