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   OLG Bremen, 27.07.2022 - 1 Ws 91/22   

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OLG Bremen, 27.07.2022 - 1 Ws 91/22 (https://dejure.org/2022,20133)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.07.2022 - 1 Ws 91/22 (https://dejure.org/2022,20133)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27. Juli 2022 - 1 Ws 91/22 (https://dejure.org/2022,20133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    StPO § 454 Abs. 2 S. 3, § 454 Abs. 2 S. 4, § 463 Abs. 4 S. 7, § 463e Abs. 1 S. 1, § 463e Abs. 1 S. 3, § 463e Abs. 2; StGB § 67d Abs. 2, § 67e
    Strafprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Anhörung des Sachverständigen im Wege der Wege der Bild- und Tonübertragung nach den §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Strafprozessrecht; Strafvollstreckung; Maßregelvollstreckung; ...

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit einer Anhörung des Sachverständigen im Wege der Wege der Bild- und Tonübertragung nach den §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Strafprozessrecht; Strafvollstreckung; Maßregelvollstreckung; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterbringung: Videoanhörung ist nicht zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anhörung des Sachverständigen mittels Videokonferenz im Fall der Unterbringung des Verurteilten in psychiatrisches Krankenhaus unzulässig - Ausschlussvorschrift des § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO greift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 190
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Auszug aus OLG Bremen, 27.07.2022 - 1 Ws 91/22
    Dies entspricht auch der Auffassung des Senats zur Unzulässigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der nach § 463e Abs. 1 S. 3 StPO erforderlichen Anhörung des Untergebrachten in persönlicher Anwesenheit auch bei Vorliegen einer Zustimmung des Untergebrachten (siehe hierzu bereits die Entscheidung des Senats im vorangegangenen Beschwerdeverfahren, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.05.2022 - 1 Ws 40/22, S. 4 ff.; ebenso Beschluss vom 26.04.2022 - 1 Ws 32/22, juris Rn. 8 ff.; wie hier auch Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 463e StPO Rn. 11; für eine Zulässigkeit des Absehens von einer Anhörung des Sachverständigen in persönlicher Anwesenheit bei Vorliegen einer Zustimmung des Untergebrachten dagegen offenbar BeckOK-Coen, 43. Ed. 1.4.2022, § 463e StPO Rn. 13 i.V.m. Rn. 7).
  • OLG Zweibrücken, 13.06.2023 - 1 Ws 87/23

    Fortdauer der Unterbringung, Anhörung des Sachverständigen, Zulässigkeit von

    Bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es gemäß § 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 StPO unzulässig, die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Zuschaltung zum Termin über Videokonferenztechnik durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2022 - 2 StR 142/21 -, BeckRS 2022, 36903 Rn. 34 [in einem obiter dictum]; Senat, Beschluss vom 14.03.2023 - 1 Ws 9/23 -, juris; ausführlich auch: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27.07.2022 - 1 Ws 91/22 -, juris; Beschluss vom 26.04.2022 - 1 Ws 32/22 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. April 2023 - III-3 Ws 76/23 -, juris; BeckOK StPO/Coen, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 463e Rn. 13).

    Ob der von Gesetzes wegen eindeutige Ausschluss der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege der Bild- und Tonübertragung dann eine Einschränkung erfährt, wenn sie aus Gründen der besseren Sachaufklärung geboten ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27.07.2022, a.a.O. Rn. 14) oder der Untergebrachte dies ausdrücklich wünscht und ausgeschlossen werden kann, dass mittels einer Anhörung in persönlicher Anwesenheit im Sinne bestmöglicher Sachaufklärung bessere Erkenntnisse hätten erzielt werden können (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 13; BeckOK StPO/Coen, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 463e Rn. 7), kann hier offen bleiben, da weder ein ausdrücklicher Wunsch seitens der Untergebrachten noch ein ausdrückliches Einverständnis vorliegt.

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