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   OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17   

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https://dejure.org/2018,7810
OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17 (https://dejure.org/2018,7810)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28.03.2018 - 1 U 63/17 (https://dejure.org/2018,7810)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28. März 2018 - 1 U 63/17 (https://dejure.org/2018,7810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 130, 140, 147 Abs. 2, 154 Abs. 2, 157; ZPO § 278 Abs. 6
    Sonstiges Zivilrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandekommen eines Vertrages bei Erklärung der Annahme gegenüber dem Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandekommen eines Vertrages bei Erklärung der Annahme gegenüber dem Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschluss eines materiell-rechtlichen Vergleichs bei Scheitern des Zustandekommens eines Prozessvergleiches

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1009
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 9 U 45/11

    Zustandekommen eines Vergleichs durch sofortige Annahme eines in mündlicher

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    1995, 1561; siehe auch Palandt-Ellenberger, 77. Aufl., § 154 BGB Rn. 4; Soergel- Wolf, 13. Aufl., § 154 BGB Rn. 11; anders dagegen im Hinblick auf die lediglich deklaratorische Wirkung der Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO LAG Köln, Urteil vom 21.04.2005 - 6 Sa 87/05, juris Rn. 13, AE 2006, 17 (Leitsatz 1); offen gelassen bei OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - 9 U 45/11, juris Rn. 39, NJW-RR 2012, 882).

    Der Zweifelssatz des § 154 Abs. 2 BGB, dass bei zu beurkundenden Verträgen keine Bindung beabsichtigt ist, bis die Beurkundung erfolgt ist, findet aber keine Anwendung, soweit eine Partei bereits vor der Beurkundung ausdrücklich ihre Angebots- bzw. Annahmeerklärung unter Bestimmung einer Frist der Bindung an ihre Erklärung abgibt (unter Abstellung bereits auf die vor Beurkundung erfolgende Erklärung alleine auch OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - 9 U 45/11, juris Rn. 40, NJW-RR 2012, 882).

    Das Nichtzustandekommen des Prozessvergleichs führt aber nicht notwendigerweise dazu, dass nach dem hypothetischen Parteiwillen auch der materiell-rechtliche Vergleich als Bestandteil der Doppelnatur des Prozessvergleichs als unwirksam anzusehen wäre, d.h. dass nicht dieser Teil der Abrede aufrechtzuerhalten bzw. der unwirksame Prozessvergleich in einen wirksamen materiell-rechtlichen Vergleich umzudeuten wäre (siehe BGH, Urteil vom 24.10.1984 - IVb ZR 35/83, juris Rn. 16, NJW 1985, 1962; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - 9 U 45/11, juris Rn. 43, NJW-RR 2012, 882).

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14

    Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    Generell gilt, dass einem Prozessvergleich, wie dessen Abschluss hier vom Gericht vorgeschlagen wurde, eine Doppelnatur zukommt, die neben der nach verfahrensrechtlichen Regeln zu beurteilenden Prozesshandlung zur Verfahrensbeendigung auch ein nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilendes privates Rechtsgeschäft der Parteien zur Regelung ihrer Ansprüche und Verbindlichkeiten beinhaltet (siehe BGH, Urteil vom 24.10.1984 - IVb ZR 35/83, juris Rn. 16, NJW 1985, 1962; Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, juris Rn. 12, BGHZ 206, 219).

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste dies aber jedenfalls zugleich auch als ein Angebot verstanden werden können, eine Bindung entsprechend dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichsvorschlags einzugehen, zumal die Erklärung der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags selbst nach § 278 Abs. 6 ZPO schriftsätzlich hätte erfolgen müssen (siehe BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, juris Rn. 16, BGHZ 206, 219).

    Zwar besteht bei der rechtlichen Doppelnatur des Prozessvergleichs eine Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander dahingehend, dass der Prozessvergleich nur wirksam ist, wenn sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind (siehe BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, juris Rn. 12, BGHZ 206, 219).

  • BGH, 24.10.1984 - IVb ZR 35/83

    Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    Generell gilt, dass einem Prozessvergleich, wie dessen Abschluss hier vom Gericht vorgeschlagen wurde, eine Doppelnatur zukommt, die neben der nach verfahrensrechtlichen Regeln zu beurteilenden Prozesshandlung zur Verfahrensbeendigung auch ein nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilendes privates Rechtsgeschäft der Parteien zur Regelung ihrer Ansprüche und Verbindlichkeiten beinhaltet (siehe BGH, Urteil vom 24.10.1984 - IVb ZR 35/83, juris Rn. 16, NJW 1985, 1962; Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, juris Rn. 12, BGHZ 206, 219).

    Das Nichtzustandekommen des Prozessvergleichs führt aber nicht notwendigerweise dazu, dass nach dem hypothetischen Parteiwillen auch der materiell-rechtliche Vergleich als Bestandteil der Doppelnatur des Prozessvergleichs als unwirksam anzusehen wäre, d.h. dass nicht dieser Teil der Abrede aufrechtzuerhalten bzw. der unwirksame Prozessvergleich in einen wirksamen materiell-rechtlichen Vergleich umzudeuten wäre (siehe BGH, Urteil vom 24.10.1984 - IVb ZR 35/83, juris Rn. 16, NJW 1985, 1962; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - 9 U 45/11, juris Rn. 43, NJW-RR 2012, 882).

  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 66/06

    Wirksamkeit der formlosen Fortsetzung eines Mietvertrages bei vorhandener

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    § 154 Abs. 2 BGB betrifft allein Vereinbarungen, hinsichtlich derer die Beurkundung konstitutiven Charakter haben soll (siehe BGH, Urteil vom 08.10.2008 - XII ZR 66/06, juris Rn. 27, NJW 2009, 433; Palandt- Ellenberger, 77. Aufl., § 154 BGB Rn. 5; Soergel-Wolf, 13. Aufl., § 154 BGB Rn. 14).
  • BAG, 16.01.1997 - 2 AZR 35/96

    Vergleich

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    Zwar ist für Prozessvergleiche im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO jedenfalls nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass keine Bindungswirkung der Parteien vor Protokollierung eintritt, so dass im Ergebnis ein Vergleich, der mangels Beurkundung im Protokoll nicht als Prozessvergleich zustande kommt, auch als materiell-rechtlicher Vergleich der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB unterfällt (siehe BAG, Urteil vom 16.01.1997 - 2 AZR 35/96, juris Rn. 20, NJW 1997, 1597; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.1994 - 2 UF 131/94, juris Rn. 34, NJW -9-.
  • OLG Karlsruhe, 01.12.1994 - 2 UF 131/94

    Ablehnung der Fortsetzung eines Rechtsstreits durch das Familiengericht wegen

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    Zwar ist für Prozessvergleiche im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO jedenfalls nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass keine Bindungswirkung der Parteien vor Protokollierung eintritt, so dass im Ergebnis ein Vergleich, der mangels Beurkundung im Protokoll nicht als Prozessvergleich zustande kommt, auch als materiell-rechtlicher Vergleich der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB unterfällt (siehe BAG, Urteil vom 16.01.1997 - 2 AZR 35/96, juris Rn. 20, NJW 1997, 1597; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.1994 - 2 UF 131/94, juris Rn. 34, NJW -9-.
  • BGH, 07.06.1995 - VIII ZR 125/94

    Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, notariell beurkundeten Willenserklärung

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    § 130 Abs. 1 BGB ist dispositiv (siehe BGH, Urteil vom 07.06.1995 - VIII ZR 125/94, juris Rn. 13, NJW 1995, 2217; Palandt-Ellenberger, 77. Aufl., § 130 BGB Rn. 19).
  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    § 119 Abs. 1 Var. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt hätte (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.1996 - BLw 16/96, juris Rn. 9, BGHZ 134, 152).
  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 22/97

    Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    Dennoch kommt im vorliegenden Fall aber auch nicht die Grundregel des § 130 Abs. 1 BGB zur Anwendung, wonach für empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden den Zugang in einer Weise vorausgesetzt wird, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (siehe nur BGH, Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97, juris Rn. 14, BGHZ 137, 205; Palandt- Ellenberger, 77. Aufl., § 130 BGB Rn. 5).
  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2018 - 1 U 63/17
    Gegenstand eines Rechtsstreits ist nach ständiger Rechtsprechung ein prozessualer Anspruch, der durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergibt, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (siehe BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 73/01, juris Rn. 14, NJW 2002, 1503).
  • LAG Köln, 21.04.2005 - 6 Sa 87/05

    Kündigungsschutzklage, außergerichtlicher Vergleich, Schriftform

  • LG Leipzig, 23.12.2021 - 3 O 1268/21

    Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei verspäteter

    Ein weiterer Ausnahmefall vom Zweifelssatz des § 154 Abs. 2 BGB wurde für den Fall angenommen, dass eine Partei bereits vor der Beurkundung ausdrücklich ihre Angebots- bzw. Annahmeerklärung unter Bestimmung einer Frist zur Bindung an ihre Erklärung abgegeben hatte (vgl. hierzu OLG Bremen, Urteil vom 28.03.2018, Az.: 1 U 63/17).
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