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   OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86 (a)   

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OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86 (a) (https://dejure.org/1989,12554)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28.04.1989 - 4 U 118/86 (a) (https://dejure.org/1989,12554)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28. April 1989 - 4 U 118/86 (a) (https://dejure.org/1989,12554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Grundstücksübertragung durch Konkursverwalter; Übertragung eines landwirtschaftlichen Anwesens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Gemischte Zuwendung mit überwiegendem Schenkungscharakter; Übernahme dinglicher Lasten; Bestellung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 143/85

    Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86
    Die Regelung wirkt mithin einer Zersplitterung bäuerlicher Betriebe und der Gefahr drohender Überschuldung im Hinblick auf erbrecht liche oder familienrechtliche Ansprüche entgegen (vgl. BGH WM 87, 321).
  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86
    Da also ganz überwiegend eine unentgeltliche Zuwendung eines unteilbaren Gegenstandes vorliegt, der unentgeltliche Charakter des Geschäfts auch überwiegt, hat der Beklagte gemäß § 37 KO das Grundstück entsprechend dem Antrag des Klägers an die Konkursmasse herauszugeben (BGHZ 30, 120; NJW 53, 501).
  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 264/81

    Grundschuldbestellung im Interesse der Muttergesellschaft - § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86
    Maßgebend für die Frage, ob eine Zuwendung entgeltlich oder unentgeltlich ist, ist der Zeitpunkt der Zuwendung (vgl. BGH WM 83, 62), mithin der Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch; das war der 22.5.1984.
  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 76/85

    Bewertung eines Landguts

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 98, 375, 377) [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 76/85] ist unter einem Landgut im Sinne dieser Vorschriften eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.
  • BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 212/69

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in das Fortbestehen des einmal

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86
    Zwar ist es richtig, daß die Frage nach der Entgeltlichkeit nicht allein nach dem Verhältnis der objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung, sondern vor allem danach zu beurteilen ist, ob die Beteiligten den Gegenwert als angenommenes Entgelt angesehen haben (BGH WM 71, 1435, 1436; BGHZ 71, 61).
  • BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86
    Zwar ist es richtig, daß die Frage nach der Entgeltlichkeit nicht allein nach dem Verhältnis der objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung, sondern vor allem danach zu beurteilen ist, ob die Beteiligten den Gegenwert als angenommenes Entgelt angesehen haben (BGH WM 71, 1435, 1436; BGHZ 71, 61).
  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 118/87

    Anfechtbarkeit einer Grundstücksschenkung

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86
    Der BGH sei bei der Streitwertberechnung auch der rechnerischen Bewertung der Gegenleistungen gefolgt (Bl. 53 IX ZR 118/87).
  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53

    Hauszinssteuerabgeltung. Vertragshilfe

    Auszug aus OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86
    Der Kläger macht zu Recht einen Rückgewähranspruch gemäß § 37 KG gegen den Beklagten geltend, denn er ist gemäß § 32 Ziff. 1 KO zur Anfechtung des am 12.10.1983 zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten geschlossenen Übergabevertrages (UR-Rolle- ... berechtigt. Gegenstand dieses Vertrages ist einesog. gemischte Zuwendung von Seiten des Gemeinschuldners an den Beklagten. Unter solchen Zuwendungen sind Austausch vertrage zu verstehen, bei denen die Leistung des einen Teils wesentlich geringer ist als die Leistung des anderen Teils und dem Empfänger der wertvolleren Leistung der Mehrwert unentgeltlich zukommen soll. Da die Zerlegung des Geschäfts in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nicht in Betracht kommt, weil es sich um die Überlassung eines Grundstücks handelt, kann das Rechtsgeschäft nur einheitlich beurteilt werden. Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, daß der Anfechtungsanspruch nach § 32 Ziff. 1 KO gegeben ist, denn der Hauptzweck des Vertrages war auf Freigebigkeit gerichtet (vgl. BGH MDR 55, 94; Kuhn-Uhlenbruck KO 10. Aufl. 1986 Anm. 6 zu § 32 KO; Kilger KO 15. Aufl. 1987 Anm. 3 a zu § 32 KO).
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