Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7610
OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 (https://dejure.org/2017,7610)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 (https://dejure.org/2017,7610)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. März 2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 (https://dejure.org/2017,7610)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,7610) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Auslieferung, Mindeststandards, Rumänien, Haftraumgröße

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    IRG § 73; MRK Art. 3; EURaBes 584/2002 Art. 1 Abs. 3
    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Mindestanforderungen an die Haftbedingungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Mindestanforderungen an die Haftbedingungen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 3, GR-Charta Art 4, IRG § 73
    Rumänien, Auslieferung, Haftraumgröße, Auslieferung, Europäischer Haftbefehl, Rumänien, Haftbedingungen, systemische Mängel, Rumänien, Auslieferung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei Unvereinbarkeit der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat mit Art. 3 EMRK

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Auslieferung nach Rumänien: 3 qm Haftraum/Person müssen es sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls - und die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    Die Prüfung, ob die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat Art. 3 EMRK genügen, hat anhand der vom EGMR in seiner Grundsatzentscheidung vom 20. Oktober 2016 (7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16).

    Insofern ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die erst im Oktober 2016 durch eine Grundsatzentscheidung der Großen Kammer des Gerichts (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 91 ff.) bestätigt und konkretisiert worden ist, Haftbedingungen grundsätzlich gegen das in Art. 3 EMRK normierte Verbot der erniedrigenden Behandlung verstoßen, wenn nicht jeder in einer Gemeinschaftszelle untergebrachte Gefangene über wenigstens 3 m² Bodenfläche verfügt.

    Eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Gefangenem stellt danach bei Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 110, 136; EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 u. 60800/08, Ananyev u. a./Russland , NVwZ-RR 2013, 284, Rn. 139. Siehe auch Meyer-Ladewig/Lehnert , in: Meyer-Ladewig u.a. [Hrsg.], EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 32 m.w.N.; Sinner , in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 13 m.w.N.).

    Der Senat hat nicht außer Acht gelassen, dass nach der jüngst durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle geringer ist als 3 m² pro dort untergebrachtem Gefangenen, sondern eine Unterschreitung dieses Minimalstandards "lediglich" eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung darstellt, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn.137: "When the personal space available to a detainee falls below 3 sq.

    Nach jüngster Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 138) kann bei Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße von 3 m² pro Gefangenem aber nur dann entgegen der Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn drei (kompensatorische) Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens darf die Haftraummindestgröße von 3 m² pro Gefangenem nur kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig unterschritten werden ("the reductions in the required minimum personal space of 3 sq. m are short, occasional and minor").

    Denn nach den gegenwärtigen europäischen Mindeststandards, wie sie vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats ("CPT") formuliert worden sind, soll bereits Gefangenen, die nicht in überbelegten Hafträumen untergebracht sind, pro Tag über einen Zeitraum von mindestens acht Stunden Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzellen gewährleistet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 44; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 48; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 35972/05, Iacov Stanciu/Rumänien , Rn. 121).

  • EGMR, 14.02.2017 - 14249/07

    LAZAR v. ROMANIA

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    Hinzu kommt, dass der EGMR in einer Vielzahl von Entscheidungen die Haftbedingungen in rumänischen Justizvollzugsanstalten als EMRK-widrig beanstandet hat (zuletzt EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien ).

    Eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Gefangenem stellt danach bei Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 110, 136; EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 u. 60800/08, Ananyev u. a./Russland , NVwZ-RR 2013, 284, Rn. 139. Siehe auch Meyer-Ladewig/Lehnert , in: Meyer-Ladewig u.a. [Hrsg.], EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 32 m.w.N.; Sinner , in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 13 m.w.N.).

    Der Senat hat nicht außer Acht gelassen, dass nach der jüngst durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle geringer ist als 3 m² pro dort untergebrachtem Gefangenen, sondern eine Unterschreitung dieses Minimalstandards "lediglich" eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung darstellt, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn.137: "When the personal space available to a detainee falls below 3 sq.

    Nach jüngster Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 138) kann bei Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße von 3 m² pro Gefangenem aber nur dann entgegen der Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn drei (kompensatorische) Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens darf die Haftraummindestgröße von 3 m² pro Gefangenem nur kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig unterschritten werden ("the reductions in the required minimum personal space of 3 sq. m are short, occasional and minor").

    Denn nach den gegenwärtigen europäischen Mindeststandards, wie sie vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats ("CPT") formuliert worden sind, soll bereits Gefangenen, die nicht in überbelegten Hafträumen untergebracht sind, pro Tag über einen Zeitraum von mindestens acht Stunden Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzellen gewährleistet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 44; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 48; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 35972/05, Iacov Stanciu/Rumänien , Rn. 121).

  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    Die Prüfung, ob die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat Art. 3 EMRK genügen, hat anhand der vom EGMR in seiner Grundsatzentscheidung vom 20. Oktober 2016 (7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16).

    Kann nach dem Ergebnis dieses Konsultationsverfahrens letztlich das Vorliegen einer "echten Gefahr" menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall nicht (innerhalb einer angemessenen Frist) ausgeschlossen werden, muss die Auslieferung abgelehnt werden (näher zu diesem vom EuGH vorgegebenen Prüfungsmaßstab OLG Hamburg Beschluss vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16; OLG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - …

    b) Die vom EuGH als Voraussetzung für die Statthaftigkeit und zugleich Notwendigkeit eines Eintritts in eine einzelfallbezogene Prüfung der Haftbedingungen im konkreten Auslieferungsfall verlangte allgemeine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen ist zu bejahen (so auch OLG Hamburg Beschluss vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16).

    Soweit das OLG Hamburg kürzlich in einem vergleichbaren Verfahren losgelöst von den vorgenannten Prüfungskriterien des EGMR eine Gesamtbetrachtung der Haftsituation vorgenommen hat, in seine Entscheidung zudem das Interesse an einer Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der Europäischen Union eingestellt hat und auf dieser Basis eine Auslieferung für zulässig erachtet hat (OLG Hamburg Beschluss vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16), vermag der Senat dem nicht beizutreten (so bereits Senat , Beschluss vom 28. Februar 2017 - 1 AR [Ausl] 108/16).

  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16

    Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 Ausl 125/16), mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in Rumänien nicht gewährleistet sei.

    A 23/15; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 Ausl 125/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 - …

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    Denn die vom OLG Hamburg vorgenommene Gesamtbetrachtung widerstreitet den mit dem vorgenannten Urteil des Großen Senats des EGMR vom 20. Oktober 2016 aufgestellten konkreten Prüfungsmaßstäben, die auch von der deutschen Rechtsprechung zu beachten sind (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 [315 ff.]).
  • EGMR, 24.07.2012 - 35972/05

    IACOV STANCIU v. ROMANIA

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    Denn nach den gegenwärtigen europäischen Mindeststandards, wie sie vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats ("CPT") formuliert worden sind, soll bereits Gefangenen, die nicht in überbelegten Hafträumen untergebracht sind, pro Tag über einen Zeitraum von mindestens acht Stunden Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzellen gewährleistet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 44; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 48; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 35972/05, Iacov Stanciu/Rumänien , Rn. 121).
  • OLG Stuttgart, 17.06.2016 - 1 Ausl 6/16

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 Ausl 125/16), mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in Rumänien nicht gewährleistet sei.
  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    Eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Gefangenem stellt danach bei Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 110, 136; EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 u. 60800/08, Ananyev u. a./Russland , NVwZ-RR 2013, 284, Rn. 139. Siehe auch Meyer-Ladewig/Lehnert , in: Meyer-Ladewig u.a. [Hrsg.], EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 32 m.w.N.; Sinner , in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16

    Europäischer Haftbefehl: Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen des Art. 6 EUV (vgl. insofern OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - OLG Ausl 9/2016 [47/16]; OLG Stuttgart Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 Ausl.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16
    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-404/15, C-659/15 PPU, NJW 2016, 1709) sind Europäische Haftbefehle gemäß Art. 1 Abs. 2 RbEuHB vom ersuchten Mitgliedstaat nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens prinzipiell zu vollstrecken.
  • OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16

    Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien

  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17

    Rumänien; Auslieferung; Haftbedingungen; Haftraumgröße; Zusicherung

    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in Rumänien nicht gewährleistet sei.

    6/16; 1. Senat des Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg vertritt, die Anwendung der Auslegung der Konvention durch den EGMR führe zu Ergebnissen, die den Zielen der Europäischen Union und namentlich einer wirksamen innereuropäischen Strafrechtspflege erkennbar diametral entgegen liefen (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16 -) und letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die mit dem vorgenannten Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20.10.2016 aufgestellten konkreten Prüfungsmaßstäbe, die auch von der deutschen Rechtsprechung zu beachten sind (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 f.), nur eingeschränkt zur Anwendung bringen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen (so bereits OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschlüsse vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 und vom 28.02.2017 - 1 AR (Ausl) 108/16).

  • OLG Celle, 16.06.2017 - 2 AR (Ausl) 31/17

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Lettland zum Zwecke der

    Kann nach dem Ergebnis dieses Konsultationsverfahrens letztlich das Vorliegen einer "echten Gefahr" menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, muss die Auslieferung abgelehnt werden (näher zu diesem vom EuGH vorgegebenen Prüfungsmaßstab Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2017, 1 AR (Ausl) 99/16; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03. August 2016 - 1 Ausl A 14/15 -, juris).
  • OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18

    Umfang der Prüfungspflicht der Haftbedingungen im ersuchenden Staat in

    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an R.für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in R. nicht gewährleistet sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht