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   OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14   

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OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14 (https://dejure.org/2015,7586)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.04.2015 - 8 U 283/14 (https://dejure.org/2015,7586)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. April 2015 - 8 U 283/14 (https://dejure.org/2015,7586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 169
    Keine Begrenzung des Mindestrückkaufswerts auf die Hälfte der gezahlten Prämien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 169
    Berechnung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine generelle Begrenzung des Mindestrückkaufswertes auf die Hälfte der vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine generelle Begrenzung des Mindestrückkaufswertes auf die Hälfte der vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 176
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (VersR 2005, 1670) entschieden, dass der Mindestrückkaufswert grundsätzlich die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals darstellt.

    Allerdings geben die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen und vom Bundesgerichtshof am 12. Oktober 2005 verkündeten Urteile (Az.: IV ZR 177/03; IV ZR 245/03; IV ZR 162/03) eine Berechnungsmethode nicht zu erkennen.

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Insoweit kann offen bleiben, ob das Policenmodell den Vorgaben des europäischen Rechts nicht widerspricht (vgl. BGH VersR 2014, 1065) oder ob insoweit zumindest Zweifel bestehen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015, Az. 2 BvR 2437/14).

    Soweit der Versicherungsnehmer in der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2014 (VersR 2014, 1065) zu beurteilenden Konstellation zunächst den Vertrag durch Kündigung beendete und erst nach weiteren sieben Jahren den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags erklärte, ist das für die Voraussetzungen eines widersprüchlichen Verhaltens im Sinne von § 242 BGB nicht von entscheidender Bedeutung.

  • OLG Rostock, 23.10.2007 - 7 W 75/07

    Streitwert: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit eines Vertrages ergeben und Ansprüche, die einen wirksamen Vertrag voraussetzen, können aber nicht kumulativ bestehen und gleichzeitig zuerkannt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. Februar 2010, Az. 4 W 1401/09, recherchiert in juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2007, BeckRS 2007, 18657).
  • BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95

    Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Weil der Kläger die mit der Stufenklage verbundene Erwartung (vgl. BGH NJW 1997, 1016) auf Nachfrage des Senats mit 3.000,00 EUR beziffert hat und dieser Betrag unter dem Wert der Hauptforderung liegt, bleibt es dementsprechend beim Wert der Hauptforderung.
  • OLG Nürnberg, 04.02.2010 - 4 W 1401/09

    Streitwertfestsetzung: Berechnung des Streitwerts für Haupt- und alternativen

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit eines Vertrages ergeben und Ansprüche, die einen wirksamen Vertrag voraussetzen, können aber nicht kumulativ bestehen und gleichzeitig zuerkannt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. Februar 2010, Az. 4 W 1401/09, recherchiert in juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2007, BeckRS 2007, 18657).
  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Insoweit kann offen bleiben, ob das Policenmodell den Vorgaben des europäischen Rechts nicht widerspricht (vgl. BGH VersR 2014, 1065) oder ob insoweit zumindest Zweifel bestehen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015, Az. 2 BvR 2437/14).
  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Unabhängig hiervon hat der Bundesgerichtshof aber mittlerweile entschieden, dass dem Versicherungsnehmer kein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zusteht, weil die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstellt (vgl. BGH VersR 2013, 341).
  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH VersR 2013, 1381).
  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Ein einheitlicher Gegenstand liegt dann vor, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass keiner der beiden Ansprüche neben dem jeweils anderen bestehen kann (vgl. BGH MDR 2003, 716; BGH NJW-RR 1992, 1404).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14
    Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann er sich in diesem Zusammenhang entgegen der in der Klageschrift vertretenen Auffassung nicht stützen (vgl. BGH NJW 2008, 644; BGH NJW 2007, 357).
  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 30.01.1992 - IX ZR 222/91

    Streitwert - Widerklage - Klage - Identität der Streitgegenstände

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • OLG Hamm, 13.01.2017 - 20 U 159/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs eines Verbrauchers gegen das

    Der Versicherer kann in einem solchen Fall darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und fortgeführt werden solle, zumal wenn der Versicherungsnehmer nicht erkennen lässt, dass er erneute oder wiederholte Informationen über die Vertragsmodalitäten benötigte, und den neu abgeschlossenen Vertrag ohne Beanstandungen durchführte und damit den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris, Rn. 17, 19; im Fall der Kündigung des Versicherungsnehmers OLG Köln, Urt. v. 26.02.2016, 20 U 178/15, juris, Rn. 5, VersR 2016, 1103; siehe in Abgrenzung hiervon zu Fällen mit ordnungsgemäßer Belehrung: BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, juris, Rn. 32 ff., VersR 2014, 1065; OLG Celle, Urt. v. 02.04.2015, 8 U 283/14, juris, Rn. 7 f., VersR 2016, 176) .
  • OLG Hamm, 29.04.2016 - 20 U 205/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

    Der Versicherer kann in einem solchen Fall darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und fortgeführt werden solle, zumal wenn der Versicherungsnehmer nicht erkennen lässt, dass er erneute oder wiederholte Informationen über die Vertragsmodalitäten benötigte, und den neu abgeschlossenen Vertrag ohne Beanstandungen durchführte und damit den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris, Rn. 17, 19; siehe in Abgrenzung hiervon zu Fällen mit ordnungsgemäßer Belehrung: BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, juris, Rn. 32 ff., VersR 2014, 1065; OLG Celle, Urt. v. 02.04.2015, 8 U 283/14, juris, Rn. 7 f., VersR 2016, 176; siehe für den Fall einer ordnungsgemäßen Belehrung aber der fehlenden Übersendung der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen: OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2015, 3 U 111/12, juris, Rn. 28, VersR 2016, 315) .
  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

    (1) Zunächst sind die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannt, sodass er auf eine - diesem unschwer mögliche - Auskunft des Versicherers dazu angewiesen ist (vgl. so zur Auskunft über das so genannte ungezillmerte Deckungskapital als Grundlage der Berechnung des so genannten Mindestrückkaufwertes OLG Celle, Urteil vom 02.04.2015, Az.: 8 U 283/14, - zitiert nach juris -, Rn. 14 m. w. N.).
  • OLG Köln, 14.08.2015 - 20 U 71/15

    Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung beim Abschluss eines

    Ob diese Faustregel ohne jede Einschränkung gilt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 2. April 2015 - 8 U 283/14 -, juris), bedarf keiner Entscheidung.
  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 9 S 13/15

    Widerruf eines Versicherungsvertrags im Wege des Antragsmodells

    Darauf, wie die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals im Einzelnen zu berechnen ist und ob ein Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil der Versicherer mehr als die Hälfte der eingezahlten Beiträge zurückgezahlt hat (vgl. OLG Celle VersR 2016, 176), kommt es damit im Ergebnis nicht an.
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