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   OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21   

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https://dejure.org/2021,45735
OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21 (https://dejure.org/2021,45735)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.11.2021 - 2 Ss 121/21 (https://dejure.org/2021,45735)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. November 2021 - 2 Ss 121/21 (https://dejure.org/2021,45735)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 76a StGB; § 423 Abs. 1 S. 2 StPO; § 436 Abs. 2 StPO; § 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 326 Abs. 1 StGB
    Einziehungsverfahren gegen am Verfahren nicht beteiligten Dritten; Einziehung von Taterträgen bei Betriebsleiter des Einziehungsberechtigten; Keine Einziehung gegen Dritte nach rechtskräftigem Strafbefehl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens gegen einen Dritten nach Rechtskraft eines Strafbefehls

  • rechtsportal.de

    Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens gegen einen Dritten nach Rechtskraft eines Strafbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 66
  • NStZ-RR 2022, 67
  • StV 2022, 711 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bamberg, 01.10.2018 - 1 Ws 479/18

    Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten gegen die Abtrennung des Verfahrens über

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21
    Es wäre mit dem Anspruch des Einbeziehungsbeteiligten auf rechtliches Gehör nicht vereinbar, wenn dieser an Feststellungen aus einem Verfahren gebunden wäre, auf dessen Entscheidung er selbst keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Oktober 2018, 1 Ws 479/18, juris).

    Vielmehr wäre die Einziehungsbeteiligte gemäß § 424 StPO zu beteiligen, und allenfalls die Entscheidung über die Einziehung könnte gemäß § 422 StPO durch Gerichtsbeschluss abgetrennt werden, wobei dadurch die Beteiligung der Einziehungsbeteiligten gemäß § 424 Abs. 1 StPO ebenso wenig entfallen würde wie die Bindungswirkung der unter ihrer Beteiligung ergangenen Hauptsacheentscheidung gemäß § 423 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Oktober 2018, 1 Ws 479/18, juris).

  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21
    Insoweit würde es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem Erlangen fehlen, so dass die entsprechende Vergütung nicht der Einziehung unterläge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021, 1 StR 253/21, juris; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020, 2 StR 476/19, juris; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, 5 StR 229/19, juris; Grosse-Wilde/Thurm, wistra 2021, 337).
  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (gebotene Kürze der

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21
    Insoweit würde es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem Erlangen fehlen, so dass die entsprechende Vergütung nicht der Einziehung unterläge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021, 1 StR 253/21, juris; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020, 2 StR 476/19, juris; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, 5 StR 229/19, juris; Grosse-Wilde/Thurm, wistra 2021, 337).
  • BGH, 11.08.2021 - 1 StR 253/21

    Einziehung (fehlende Kausalität der Tat für das Erlangten des Tatertrags, wenn

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21
    Insoweit würde es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem Erlangen fehlen, so dass die entsprechende Vergütung nicht der Einziehung unterläge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021, 1 StR 253/21, juris; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020, 2 StR 476/19, juris; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, 5 StR 229/19, juris; Grosse-Wilde/Thurm, wistra 2021, 337).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21
    Ein solcher Fall wäre nur dann gegeben, wenn die Durchführung der Asbestarbeiten an sich straflos gewesen wäre und der Betriebsleiter erst durch eine spätere Beseitigung der Asbestplatten eine Straftat begangen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013, 5 StR 505/12, RN 51 zitiert nach juris BGHSt 59, 45).
  • OLG Oldenburg, 02.02.2023 - 1 Ws 395/22

    Einziehungsentscheidung; Beschluss; Eröffnungsbeschluss; Beteiligungsanordnung;

    Zwar greift insoweit nicht die in §§ 436 Abs. 2, 423 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehene Bindung an die in der Hauptsache ergangenen Feststellungen, weil zum einen das Ausgangsverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden ist (vgl. Scheinfeld/Langlitz , in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 436 Rn. 7) und zum anderen der Einziehungsbeteiligte an jenem Verfahren nicht beteiligt war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2021 - 2 Ss 121/21 , juris Rn. 7).
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