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   OLG Celle, 03.03.2004 - 9 U 208/03   

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https://dejure.org/2004,4413
OLG Celle, 03.03.2004 - 9 U 208/03 (https://dejure.org/2004,4413)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.03.2004 - 9 U 208/03 (https://dejure.org/2004,4413)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. März 2004 - 9 U 208/03 (https://dejure.org/2004,4413)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Sicherheits- und Gesundheitskoordinator als Erfüllungsgehilfe des Bauunternehmers; gemeinsame Haftung des Bauunternehmers und des SiGeKO für Baustellenunfall

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 631 BGB; § 13 Abs. 2 ArbeitsschutzG; § 13 Abs. 1 ArbeitsschutzG; § 278 BGB; § 3 BaustellenVO; § 4 BaustellenVO; § 21 VBG; § 7 VBG; § 5 VBG; § 106 Abs. 3 SGB VII
    Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter als vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers aus einem Werkvertrag; Haftung eines Werkunternehmers für das Verhalten des von ihm eingeschalteten Unternehmens als "Koordinator"; Pflichtverstoß ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter als vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers aus einem Werkvertrag; Haftung eines Werkunternehmers für das Verhalten des von ihm eingeschalteten Unternehmens als "Koordinator"; Pflichtverstoß ...

  • Judicialis

    BGB § 278; ; BaustellenVO § 3 f; ; SGB VII § 106 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfall auf gemeinsamer Betriebsstätte - Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; Sicherheitsmaßnahmen auf Baustelle; Haftungsausschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unfall auf Baustelle: SiGeKo und Auftragnehmer haften gemeinsam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Bauüberwachung - Urteil zur Haftung des SiGeKo-Fachbüros

Besprechungen u.ä. (3)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Baustellenunfall: SiGeKo haftet unmittelbar gegenüber Dritten.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unfall auf Baustelle: SiGeKo und Auftragnehmer haften gemeinsam! (IBR 2005, 558)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Baustelle ist keine "gemeinsame Betriebsstätte" von Auftraggeber und Auftragnehmer! (IBR 2005, 1255)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1819 (Ls.)
  • BauR 2006, 133
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

    Auszug aus OLG Celle, 03.03.2004 - 9 U 208/03
    Während früher umstritten war, ob diese Haftungsfreistellung auch auf die beteiligten Unternehmen selbst zu beziehen ist oder die Unternehmen selbst - dem strengen Wortlaut der Vorschrift folgend - uneingeschränkt haften, hat der Bundesgerichtshof diese Streitfrage entschieden, wie den Urteilen vom 3. Juli 2001 (r + s 2001, 368 und r + s 2001, 369) zu entnehmen ist.
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG Celle, 03.03.2004 - 9 U 208/03
    Jedoch ist das Merkmal einer "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3, Variante 3 SGB VII, hier nicht erfüllt: Nach der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 145, 331 ff. (vgl. ferner BGH NJW 2003, 2984 sowie Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 ) ist erforderlich, dass betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Celle, 03.03.2004 - 9 U 208/03
    Jedoch ist das Merkmal einer "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3, Variante 3 SGB VII, hier nicht erfüllt: Nach der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 145, 331 ff. (vgl. ferner BGH NJW 2003, 2984 sowie Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 ) ist erforderlich, dass betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus OLG Celle, 03.03.2004 - 9 U 208/03
    Jedoch ist das Merkmal einer "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3, Variante 3 SGB VII, hier nicht erfüllt: Nach der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 145, 331 ff. (vgl. ferner BGH NJW 2003, 2984 sowie Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 ) ist erforderlich, dass betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Celle, 03.03.2004 - 9 U 208/03
    Während früher umstritten war, ob diese Haftungsfreistellung auch auf die beteiligten Unternehmen selbst zu beziehen ist oder die Unternehmen selbst - dem strengen Wortlaut der Vorschrift folgend - uneingeschränkt haften, hat der Bundesgerichtshof diese Streitfrage entschieden, wie den Urteilen vom 3. Juli 2001 (r + s 2001, 368 und r + s 2001, 369) zu entnehmen ist.
  • OLG Köln, 23.11.2016 - 3 U 97/16

    Haftung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators wegen des Einsturzes einer

    Zwar kommt im Fall der Beauftragung eines Sicherheits- und gesundheitskoordinators (im weiteren: SiGeKo) durch einen Bauunternehmer eine grundsätzliche Haftung desselben in Betracht (OLG Celle, BauR 2006, 133 ff).

    Eine Konkretisierung der Pflicht ergibt sich aus dem Umfang der Überwachungspflichten nach Maßgabe der aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitspläne (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2003, 238; OLG Celle, BauR 2006, 133 ff; OLG Braunschweig, BauR 2016, 1192).

  • OLG Braunschweig, 28.08.2014 - 8 U 179/12

    Nicht gesicherte Baustelle verlassen: Verkehrssicherungspflicht dauert fort!

    Aus diesem Grund handelt es sich bei § 3 Abs. 3 BaustellenVO um ein Schutzgesetz (vgl. OLG Celle BauR 2006, 133 ff. Rdn. 21), nicht aber bei der BGV A 1. Aus der BGV A 1 kann sich daher schon mangels Schutzgesetzqualität kein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin ergeben.
  • LG Bonn, 04.10.2012 - 18 O 75/12

    Gesamtschuldnerausgleich nach einem Schadensereignis auf der Baustelle gegenüber

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des OLG Celle (9 U 208/03).
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3 , 104 SGB VII

    Das Oberlandesgericht Celle hat in einer Entscheidung vom 03.03.2004 (9 U 208/03) postuliert, dass in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Auftraggeber, nämlich dem Bauunternehmer, und dem von diesem beauftragten Gesundheitskoordinator sämtliche Dritte einbezogen sind, die sich bestimmungsgemäß auf der Baustelle aufhalten.
  • OLG Hamm, 09.11.2012 - 9 U 7/11

    Ansprüche der Mitarbeiter am Bau tätig gewordener Unternehmen aus einem

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Entscheidung des 9. ZS des OLG Celle Entscheidung v. 03.03.2004 - 9 U 208/03 - , OLGR Celle 2005, 691, geboten.
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