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   OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22   

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https://dejure.org/2022,36542
OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22 (https://dejure.org/2022,36542)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2022 - 3 U 20/22 (https://dejure.org/2022,36542)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. August 2022 - 3 U 20/22 (https://dejure.org/2022,36542)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    (aa) Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 22 ff., 29 ff. juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris).

    Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 20; BVerfG, a.a.O.).

    Folge der fehlenden Erfüllung der Vorleistungspflicht ist insoweit die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 14, 16).

    Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten vor Einschaltung der späteren Bevollmächtigten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 18), was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Zu dem Umfang der Informationspflicht einer Bank bezüglich des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) unter Rn. 95 (zitiert nach juris) ausgeführt:.

    "Daher ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vor, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, so dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 117).

    Es ist dem Kreditgeber daher verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, a.a.O., Rn. 118).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    (aa) Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 22 ff., 29 ff. juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris).

    Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die allerdings keine konkreten Vorgaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 39), zurückgeblieben wäre.

    Dies ist bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 22).

  • OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Dem genügt die Darstellung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag ebenfalls nicht (vgl. bereits Senat, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 43 ff., juris; Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 40 ff., juris).

    Eine Entscheidung in dem von der Beklagten gewünschten Sinne kommt demzufolge ebenso wenig in Betracht wie eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Senat, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 64 ff., juris).

    Selbst wenn man eine andere Auslegung für zutreffend hielte, verblieben jedoch aus den o.a. Gründen Zweifel, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB bei der Auslegung hier gegebener, aus einer Vielzahl anderer Verfahren senatsbekannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten der Beklagten gingen (vgl. zu allem Vorstehenden zuletzt: Senat, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 95 ff., juris).

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Zwar hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31. Januar 2022 (Az. XI ZR 113/21) dem Gerichtshof der Europäischen Union erneut die Frage vorgelegt, ob Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.

    Dies ergibt sich auch daraus, dass sämtlichen unter dem Aktenzeichen XI ZR 113/21 durch den Bundesgerichtshof zusammengeführten Fällen gemein ist, dass die Berufungsgerichte einen Rechtsmissbrauch nur bejaht haben, wenn der jeweilige Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter nutzt und gleichzeitig seine Pflicht zum Wertersatz negiert.

  • OLG Braunschweig, 03.05.2022 - 4 U 525/21

    Kein einheitlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus Rückabwicklung eines mit einem

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    (1) Ob eine örtliche Zuständigkeit (auch) für die auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Leistungsanträge besteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zur Darstellung des Streitstands zuletzt: OLG Braunschweig, Urteile vom 3. Mai 2022 - 4 U 525/21 und 4 U 582/21 - Rn. 33 ff. bzw. Rn. 10 ff., juris).

    Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Argumente der von der Beklagten befürworteten Gegenauffassung zur vermeintlich fehlenden Vergleichbarkeit der Widerrufsfälle mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag (vgl. auch insoweit die Zusammenfassung in: OLG Braunschweig, Urteil vom 3. Mai 2022 - 4 U 525/21 -, Rn. 36 ff., juris, a.a.O.) weiterhin fest.

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Insofern hat mittlerweile auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. April 2022 (XI ZR 179/21) entschieden - worauf die Berufungserwiderung der Beklagten nicht eingeht -, dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die bloße Wiedergabe der abstrakten gesetzlichen Regelung den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht genügt, sondern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz anzugeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 12, juris).

    Insoweit geht auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 12. April 2022 ohne weiteres davon aus, dass die fehlende Information über den Verzugszinssatz das Anlaufen der Widerrufsfrist verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 10, juris).

  • OLG Celle, 22.07.2020 - 3 U 3/20

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Für die neben der negativen Feststellungsklage erhobene Leistungsklage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages ist ebenfalls die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Darlehensnehmers als einheitlicher Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO gegeben (Anschluss Senatsurteil vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20 -, Rn. 37ff., juris).

    Wie dort zutreffend zitiert, hat sich der hiesige Senat jedoch bereits im Urteil vom 22. Juli 2020 in der Sache 3 U 3/20 zu dieser Frage positioniert und sich dabei für einen einheitlichen Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO und damit im Ergebnis für eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts (auch) im vorliegenden Fall ausgesprochen.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB, sondern auch § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 34, juris; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 494 Rn. 37).

    Das Gesetz sieht aber gerade nicht für sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Angaben Sanktionen vor und lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dahin verallgemeinern, dass der Unternehmer, der über seine Rechte gegenüber dem Darlehensnehmer unzureichend informiert, diese Rechte verliert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 35).

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22
    Diese Erwägungen gelten auch für die negative Feststellungsklage (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 34, juris).

    Dem genügt die Darstellung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag ebenfalls nicht (vgl. bereits Senat, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 43 ff., juris; Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 40 ff., juris).

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Köln, 08.07.2020 - 13 U 20/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • OLG Braunschweig, 03.05.2022 - 4 U 582/21

    Rüge der Verneinung einer örtlichen Zuständigkeit; Rückabwicklung eines mit einem

  • KG, 18.02.2016 - 2 AR 6/16

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Stuttgart, 02.07.2019 - 6 U 312/18

    Negative Feststellungsklage: Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

  • OLG Hamm, 16.12.2019 - 31 U 90/19

    Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages im Rahmen eines

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

  • BGH, 28.06.2022 - XI ZR 151/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

    16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 15 f., juris; Senat, Urteil vom 3. August 2022 - 3 U 20/22 , S. 8 f.).

    Die vom Landgericht bejahte örtliche Zuständigkeit ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen (vgl. im Übrigen Senat, Urteil vom 3. August 2022 - 3 U 20/22 , Rn 68, - juris).

    Denn der Kläger räumt grundsätzlich ein, dass er verpflichtet ist, die Beklagte für den Wertverlust des Fahrzeugs zu kompensieren, mag auch die Höhe der Kompensation streitig sein (vgl. Senat, Urteil vom 3. August 2022 - 3 U 20/22 , Rn. 61, - juris).

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