Rechtsprechung
OLG Celle, 04.01.2008 - 15 WF 241/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Aufenthaltsbestimmungsrechts: Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells im einstweiligen Anordnungsverfahren
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Aufenthaltsbestimmungsrechts: Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells im einstweiligen Anordnungsverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung einer Aufenthaltsregelung im Sinne eines Wechselmodells durch das Gericht; Belastungen für ein Kind auf Grund des aus dem Wechselmodel i.S.d. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgenden regelmäßigen Wechsels des Kindes zwischen zwei Haushalten
- Judicialis
- fr-blog.com
Gerichtliche Anordnung des Wechselmodell als einstweilige Anordnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 620
Regelung des Kindesaufenthalts: Zur gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wechselmodell steht dem Kindeswohl nicht entgegen
Verfahrensgang
- AG Hildesheim, 16.10.2007 - 37 F 37208/07
- OLG Celle, 04.01.2008 - 15 WF 241/07
Papierfundstellen
- FamRZ 2008, 2053
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
Gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells
Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Frage der Aufrechterhaltung der von den Eltern seit der Trennung vor zwei Jahren praktizierten hälftigen Betreuung eines 4 ½-jährigen Kindes geht war (zur Aufrechterhaltung einer bereits praktizierten geteilten Betreuung schon vor der Entscheidung des BGH etwa OLG Celle, FamRZ 2008, 2053 ; KG, FamRZ 2012, 886 ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1860 ) und nicht um den Fall der erstmaligen Einrichtung der hälftigen Betreuung, wenn ein Elternteil das Kind zuvor lediglich im Rahmen eines Wochenendumgangs oder eines erweiterten Umgangs betreut hat, wie es auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (ebenso zur Ausweitung des Umgangs auf einen erweiterten Umgang OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ). - OLG Düsseldorf, 07.11.2012 - 6 UF 191/12
Anordnung eines Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Erstattung …
Es ist davon auszugehen, dass mit dem regelmäßigen Wechsel der Kinder zwischen zwei Haushalten Belastungen verbunden sein können, denen jedoch zugleich Vorteile für die Kinder wie auch für die Eltern, von denen jedoch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft erwartet wird, gegenüber stehen (vgl. OLG Celle FamRZ 2008, 2053, juris, Tz. 10 m. w. N.). - OLG Hamm, 16.02.2012 - 2 UF 211/11
Ausgestaltung einer Umgangsregelung
Mithin kann das Wechselmodell allein dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2010 - 9 UF 20/10 - FamFR 2010, 547; OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2008 - 15 WF 241/07 - FamRZ 2008, 2053; OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - FamRZ 2010, 738; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 - FamRZ 2011, 1803; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 - 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753). - OLG Hamm, 04.12.2013 - 8 UF 238/13
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines Wechselmodells im Wege …
Die Textstelle ist offensichtlich missverständlich, sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 04.01.2008, abgedruckt in FamRZ 2008, 2053. - AG Wuppertal, 07.11.2012 - 6 UF 191/12
Wechselmodell
Es ist davon auszugehen, dass mit dem regelmäßigen Wechsel der Kinder zwischen zwei Haushalten Belastungen verbunden sein können, denen jedoch zugleich Vorteile für die Kinder wie auch für die Eltern, von denen jedoch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft erwartet wird, gegenüber stehen (vgl. OLG Celle FamRZ 2008, 2053, juris, Tz. 10 m. w. N.).