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   OLG Celle, 05.03.2003 - 2 W 15/03   

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https://dejure.org/2003,7750
OLG Celle, 05.03.2003 - 2 W 15/03 (https://dejure.org/2003,7750)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2003 - 2 W 15/03 (https://dejure.org/2003,7750)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. März 2003 - 2 W 15/03 (https://dejure.org/2003,7750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wirksamkeit der Kündigung eines Gewerberaummietvertrages; Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 540 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Versagung der Erlaubnis zu einer Untervermietung ; Fehlende Benennung einer konkreten Person ; Betrieb eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Kündigung eines Gewerberaummietvertrages; Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 540 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Versagung der Erlaubnis zu einer Untervermietung ; Fehlende Benennung einer konkreten Person ; Betrieb eines ...

  • Judicialis

    BGB § 540 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 540 Abs. 1 Satz 2
    Zum Sonderkündigungsrecht eines Mieters bei Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Mönchengladbach, 25.06.1999 - 2 S 154/98

    Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen und Nebenkosten

    Auszug aus OLG Celle, 05.03.2003 - 2 W 15/03
    Eine negative Bescheidung einer solchen, vom Vertragszweck völlig losgelösten abstrakten Anfrage ist ebenso zu behandeln, wie die Unterlassung einer Antwort auf eine Anfrage nach Erlaubnis der Untervermietung ohne Benennung eines konkreten Untermieters, die ebenfalls nicht zur Kündigung nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB n. F. berechtigt (s. OLG Koblenz, NJW 2001, 1948; zur Versagung der Erlaubnis bei Nichtbenennung des Untermieters auch LG Mönchen-Gladbach, NJW-RR 2000, 8).
  • OLG Koblenz, 30.04.2001 - 4 W-RE 525/00

    Untervermietung - Erlaubnis durch Vermieter - keiner Äußerung innerhalb vom

    Auszug aus OLG Celle, 05.03.2003 - 2 W 15/03
    Eine negative Bescheidung einer solchen, vom Vertragszweck völlig losgelösten abstrakten Anfrage ist ebenso zu behandeln, wie die Unterlassung einer Antwort auf eine Anfrage nach Erlaubnis der Untervermietung ohne Benennung eines konkreten Untermieters, die ebenfalls nicht zur Kündigung nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB n. F. berechtigt (s. OLG Koblenz, NJW 2001, 1948; zur Versagung der Erlaubnis bei Nichtbenennung des Untermieters auch LG Mönchen-Gladbach, NJW-RR 2000, 8).
  • OLG Koblenz, 25.02.1986 - 3 U 1073/85

    Klage auf Feststellung der fehlenden Kündigungsberechtigung im Falle einer

    Auszug aus OLG Celle, 05.03.2003 - 2 W 15/03
    Andernfalls würde man das Recht des Vermieters unterlaufen, einer Untervermietung nicht zuzustimmen, sofern durch die Untervermietung die Art der Nutzung der Mietsache verändert wird (dazu OLG Koblenz, NJW-RR 1986, 1343; OLG Köln, ZMR 1997, 298).
  • LG Hamburg, 07.11.2000 - 316 O 154/00
    Auszug aus OLG Celle, 05.03.2003 - 2 W 15/03
    Der Versagung einer Untervermietungserlaubnis steht es grundsätzlich auch gleich, dass der Vermieter auf eine ihm vom Mieter gesetzte Frist sich bis zu einem bestimmten Termin zu äußern, ob er die Untervermietung an einen bestimmten Mieter erlaubt, nicht erklärt (OLG Köln ZMR 2001, 196).
  • OLG Köln, 01.09.2000 - 19 U 53/00

    Erklärungswert des Schweigens des Vermieters und Sonderkündigung gem. § 549 Abs.

    Auszug aus OLG Celle, 05.03.2003 - 2 W 15/03
    Zwar wird das Kündigungsrecht des § 540 Abs. 1 S. 2 B GB n. F. vom Vermieter dann verwirkt, wenn er dem Mieter trotz einer nach dem Vertrag erlaubten Untervermietung die Überlassung der Mieträume an einen solventen Untermieter verweigert, der beabsichtigt, die Räume innerhalb des vereinbarten Mietzwecks zu benutzen (vgl. hier OLG Köln ZMR 2001, 186; LG Berlin, NZM 1999, 405; Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl., Rz. III. 1262; Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 540 Rz. 11 f; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 549 Rz. 62 ff).
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