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   OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18   

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https://dejure.org/2018,32123
OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18 (https://dejure.org/2018,32123)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.2018 - 17 UF 64/18 (https://dejure.org/2018,32123)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 17 UF 64/18 (https://dejure.org/2018,32123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen des Kindes gegen ein Elternteil

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Durchsetzung zivilrechtlicher Forderung des Kindes gegen sorgeberechtigten Elternteil

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf Elternteil zur Durchsetzung von Forderungen des Kindes gegen anderen Elternteil nicht möglich - Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 40
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16

    Zur Frage der Anwendung von § 1628 BGB beim Wechselmodell

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18
    Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass im Falle eines echten Wechselmodells, in dem keiner der Elternteile nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB allein vertretungsbefugt ist, um Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen, die Vertretungsbefugnis eines der Elternteile über § 1628 BGB begründet werden kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289 f. ; OLG Hamburg FamRZ 2015, 591 f. ; OLG Celle FamRZ 2015, 590 f. ; vgl. auch BGH FamRZ 2014, 917 ff. ), führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.

    Zum Unterhaltsanspruch im Wechselmodell ist teilweise anerkannt, dass § 1628 BGB auch zur Begründung der Vertretungsmacht bei Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen (mit-) sorgeberechtigten Elternteil dienen kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289 f. , entgegen AG Westerstede FamRZ 2017, 967 ff. ).

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18
    Nach herrschender Auffassung besteht auch im Wechselmodell ein Anspruch des Kindes auf Barunterhalt, der aus einer Verrechnung des von den Elternteilen jeweils geschuldeten und nicht durch Naturalleistungen erbrachten Unterhaltes folgt (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 437 ff. ).

    Dabei dient dieser Anspruch dazu, "eine angemessene, an der jeweiligen Leistungsfähigkeit orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen" (vgl. ausdrücklich BGH FamRZ 2017, 437 ff. , Tz. 44).

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18
    Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass im Falle eines echten Wechselmodells, in dem keiner der Elternteile nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB allein vertretungsbefugt ist, um Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen, die Vertretungsbefugnis eines der Elternteile über § 1628 BGB begründet werden kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289 f. ; OLG Hamburg FamRZ 2015, 591 f. ; OLG Celle FamRZ 2015, 590 f. ; vgl. auch BGH FamRZ 2014, 917 ff. ), führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16

    Kindesunterhalt bei paritätischem Wechselmodell

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18
    Da diese Verteilung das Kindeswohl nicht unmittelbar tangiert, ist der Maßstab des Kindeswohles durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Elternteile ersetzt - die Entscheidung über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen kann von vorneherein und ohne Rücksicht auf weitere Aspekte des Kindeswohles nur dem insofern ausgleichsberechtigten Elternteil übertragen werden (vgl. etwa OLG Nürnberg NZFam 2017, 257 ff.).
  • BGH, 14.06.1972 - IV ZR 53/71

    Vertretung des Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18
    In einem solchen Falle sind vielmehr beide Eltern von der Vertretung ausgeschlossen, so dass nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist (vgl. BGH FamRZ 1972, 498 ff., Tz. 15 f.; FamRZ 2009, 861 ff. , Tz. 30).
  • OLG Celle, 20.08.2014 - 10 UF 163/14

    Befugnis eines Elternteils zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Betreuung

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18
    Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass im Falle eines echten Wechselmodells, in dem keiner der Elternteile nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB allein vertretungsbefugt ist, um Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen, die Vertretungsbefugnis eines der Elternteile über § 1628 BGB begründet werden kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289 f. ; OLG Hamburg FamRZ 2015, 591 f. ; OLG Celle FamRZ 2015, 590 f. ; vgl. auch BGH FamRZ 2014, 917 ff. ), führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07

    Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18
    In einem solchen Falle sind vielmehr beide Eltern von der Vertretung ausgeschlossen, so dass nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist (vgl. BGH FamRZ 1972, 498 ff., Tz. 15 f.; FamRZ 2009, 861 ff. , Tz. 30).
  • OLG Hamburg, 27.10.2014 - 7 UF 124/14

    Elterliche Sorge: Gerichtliche Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18
    Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass im Falle eines echten Wechselmodells, in dem keiner der Elternteile nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB allein vertretungsbefugt ist, um Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen, die Vertretungsbefugnis eines der Elternteile über § 1628 BGB begründet werden kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289 f. ; OLG Hamburg FamRZ 2015, 591 f. ; OLG Celle FamRZ 2015, 590 f. ; vgl. auch BGH FamRZ 2014, 917 ff. ), führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • AG Westerstede, 28.02.2017 - 87 F 7097/16
    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18
    Zum Unterhaltsanspruch im Wechselmodell ist teilweise anerkannt, dass § 1628 BGB auch zur Begründung der Vertretungsmacht bei Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen (mit-) sorgeberechtigten Elternteil dienen kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 289 f. , entgegen AG Westerstede FamRZ 2017, 967 ff. ).
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