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   OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22   

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OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22 (https://dejure.org/2023,10937)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2023 - 9 U 102/22 (https://dejure.org/2023,10937)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Februar 2023 - 9 U 102/22 (https://dejure.org/2023,10937)
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  • BGH, 20.01.1983 - II ZR 243/81

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen Verletzung einer schuldrechtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22
    Doch gilt anderes dann, wenn alle Gesellschafter der GmbH untereinander eine konkrete Stimmbindung eingegangen sind, weil die gesonderte Durchsetzung der Verpflichtung, das durch die Stimmbindung vorgegebene Ergebnis herbeizuführen, bloße Förmelei wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85 -, juris Rn. 15; MünchKomm/Drescher, GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rn. 250).

    Denn ebenso wenig, wie ein Grund dafür besteht, stimmbindungswidrig überstimmte Mitgesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe einen bindungswidrig gefassten Beschluss aus der Welt zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81 -, juris Rn. 11), besteht ein solcher Grund dann, wenn die übrigen Parteien eines Stimmbindungsvertrages ihrerseits keine Gesellschafter der Gesellschaft sind, in welcher ein Beschluss stimmbindungswidrig gefasst worden ist.

  • BGH, 08.12.1954 - II ZR 291/53

    Sittenwidrigkeit eines Gesellschafterbeschlusses

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22
    Eben dies hat der Bundesgerichtshof bereits für die - auch hier gegebene - Konstellation der Beschlussfassung in der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG zum Nachteil der außenstehenden Kommanditisten angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1954 - II ZR 291/53 -, BGHZ 15, 382 , juris).
  • BGH, 01.06.1987 - II ZR 128/86

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22
    Angesichts dessen wäre die Annahme bloßer Anfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses innergesellschaftlich wirkungslos und ließe das kompetenzwidrige Stimmverhalten des Alleingesellschafters sanktionslos, weil es an einem anfechtungsberechtigten Mitgesellschafter fehlt (vgl. zur Unbeachtlichkeit eines sittenwidrig herbeigeführten, an sich unanfechtbaren Gesellschafterbeschlusses und seiner Behandlung wie ein nichtiger Beschluss auch BGH, Urteil vom 1. Juni 1987 - II ZR 128/86 -, juris Rn. 7 a.E.).
  • OLG Celle, 08.11.2022 - 9 U 72/22
    Auszug aus OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22
    Bereits zuvor hatte das Landgericht dem Kläger durch einstweilige Verfügung gestattet, das Amt des Geschäftsführers bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter auszuüben, und es der Beklagten untersagt, die Löschung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister zu betreiben (vgl. Bl. 127 ff. Bd. I der als Beiakte geführten Verfahrensakten zu 32 O 116/22 LG Hannover); die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2022 (9 U 72/22, Bl. 318 ff. Bd. II der Beiakte) zurückgewiesen.
  • BGH, 27.10.1986 - II ZR 240/85

    Anfechtbarkeit der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22
    Doch gilt anderes dann, wenn alle Gesellschafter der GmbH untereinander eine konkrete Stimmbindung eingegangen sind, weil die gesonderte Durchsetzung der Verpflichtung, das durch die Stimmbindung vorgegebene Ergebnis herbeizuführen, bloße Förmelei wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85 -, juris Rn. 15; MünchKomm/Drescher, GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rn. 250).
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 88/53

    Kündigung eines Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22
    Unter den Umständen des Streitfalls, in denen wie ausgeführt die Zuständigkeit des Aufsichtsrats durch dezidierte vertragliche Vereinbarungen abgesichert ist, wäre dies nach dem Dafürhalten des Senats Mindestvoraussetzung für ein etwaiges Wiederaufleben oder eine restliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gewesen (vgl. zur Funktionsunfähigkeit des in der Satzung bestimmten Abberufungsorgans als Voraussetzung für den Rückfall der entsprechenden Kompetenz an die Gesellschafterversammlung auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 88/53 -, BGHZ 12, 337 , juris Rn. 9; Scholz/Schneider, a.a.O., § 38 Rn. 26).
  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22
    Denn anerkannt ist, dass der Fremdgeschäftsführer (wie jeder Dritte) die Nichtigkeit eines Abberufungsbeschlusses zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06 -, juris Rn. 34; Wiegand-Schneider, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrecht, Bd. VII, 6. Aufl. 2020, § 40 Rn. 168).
  • LG Hannover, 16.08.2022 - 32 O 116/22

    Martin Kind bleibt vorerst Geschäftsführer bei der Profisparte von Hannover 96

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22
    Bereits zuvor hatte das Landgericht dem Kläger durch einstweilige Verfügung gestattet, das Amt des Geschäftsführers bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter auszuüben, und es der Beklagten untersagt, die Löschung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister zu betreiben (vgl. Bl. 127 ff. Bd. I der als Beiakte geführten Verfahrensakten zu 32 O 116/22 LG Hannover); die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2022 (9 U 72/22, Bl. 318 ff. Bd. II der Beiakte) zurückgewiesen.
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