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   OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16   

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https://dejure.org/2016,52415
OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16 (https://dejure.org/2016,52415)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.10.2016 - 2 Ss 113/16 (https://dejure.org/2016,52415)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Oktober 2016 - 2 Ss 113/16 (https://dejure.org/2016,52415)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • strafrechtsiegen.de

    Unbefugter Tankkarteneinsatz - Computerbetrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit des unbefugten Einsatzes einer Tankkarte an einer automatisierten Tankstation; Wirkung von Regelbeispielen

  • rechtsportal.de

    Strafbarkeit der unbefugten Verwendung einer Tankkarte an einer automatisierten Tankstation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der unbefugte Tankkarteneinsatz, oder: Comupterbetrug?

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Missbräuchlicher Einsatz von Tankkarte mit monatlicher Abrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 80
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 07.11.2000 - 5St RR 317/00
    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16
    Haben der Betreiber der Tankstation und derjenige, für den die Tankkarte ausgegeben ist, einen Tankvertrag geschlossen, nach dem die durch den Einsatz der Tankkarte autorisierten Tankvorgänge in regelmäßigen Abständen erst im Nachhinein abgerechnet werden sollen, entsteht bei einem unbefugten Einsatz der Tankkarte an der Tankstation der Vermögensschaden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB beim Betreiber der Tankstation (entgegen BayObLG, Beschluss vom 7. November 2000, 5 St RR 317/00).

    An einen beim Zeugen S. entstandenen Schaden kann danach eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Computerbetruges nicht geknüpft werden (a. A. zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Sachverhalt BayObLG, Beschluss vom 7. November 2000, 5St RR 317/00, das - ohne auf die Fragen der Unmittelbarkeit des Vermögensschadens und der Stoffgleichheit zwischen dem vom Täter angestrebten Vorteil und dem entstandenen Schaden einzugehen - darauf abstellt, dass das Vermögen desjenigen, für den eine Tankkarte ausgegeben war, dadurch geschädigt werde, dass durch die unbefugte Verwendung der auf der Karte gespeicherten Daten die Inrechnungstellung der entnommenen Kraftstoffmenge beeinflusst wurde und der vom Täter angestrebte rechtswidrige Vermögensvorteil darin bestehe, sich ohne bzw. ohne vollständige Bezahlung Kraftstoff zu verschaffen).

  • BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06

    Strafzumessung (Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383 ) .
  • BGH, 11.08.1982 - 2 StR 438/82

    Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot - Arzneimittel -

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16
    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 337 Rn. 35).
  • OLG Hamm, 09.03.2006 - 1 Ss 58/06

    Mißbrauch einer Krankenversicherungskarte, gekündigte Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16
    bb) Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil weiter ausführt, infolge der unbefugten Datenverwendung sei dem Zeugen S. ein Schaden insofern entstanden, als ihm seitens der Firma T. E. in den Sammelabrechnungen über die Firmen-Tankvorgänge der jeweils tatsächlich vom Angeklagten für eigene Zwecke getankte Kraftstoff in Rechnung gestellt wurde, übersieht das Landgericht, dass die unbefugte Verwendung der betroffenen Daten, um von einer Strafbarkeit wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB ausgehen zu können, zu einer unmittelbaren Vermögensminderung beim Tatopfer führen muss (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2341; Fischer a. a. O., § 263a Rn. 22; Sch/Sch- Perron, 29. Auflage 2014, § 263a Rn. 21).
  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16
    Das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten ist nach h. M. ferner betrugsspezifisch auszulegen, erforderlich ist, dass die Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (vgl. BGHSt 38, 121; 47, 160; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Fischer , StGB, 63. Auflage 2016, § 263a Rn. 11).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383 ) .
  • OLG Düsseldorf, 05.01.1998 - 2 Ss 437/97

    Computerbetrug bei Abhebung mittels Scheckkarte mit Geheimzahl

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16
    Das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten ist nach h. M. ferner betrugsspezifisch auszulegen, erforderlich ist, dass die Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (vgl. BGHSt 38, 121; 47, 160; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Fischer , StGB, 63. Auflage 2016, § 263a Rn. 11).
  • BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16
    Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat und das Revisionsgericht bei mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen die vorgenommene Auswahl des letztlich zugrunde gelegten Strafrahmens nachvollziehen und auf mögliche Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. BGH NJW 1978, 174; wistra 1982, 225; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 337 Rn. 35).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383 ) .
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2021 - 1 Rv 21 Ss 58/21

    Strafbarkeit wegen missbräuchlicher Verwendung einer Tankkarte

    In Betracht kommt in diesem Fall nicht eine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB, sondern eine solche gemäß § 263a Abs. 1 StGB in der Variante der unbefugten Datenverwendung, weil die die Zugangsdaten nicht gegenüber einer natürlichen Person, sondern durch Eingabe in ein Computersystem verwendet werden (OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14, BeckRS 2015, 3297; BayObLG, Beschl. v. 07.11.2000 - 5 StRR 31/00, BeckRS 2000, 15091; OLG Celle, NStZ-RR 2017, 80, 81).

    Soweit das OLG Celle in einer Entscheidung (NStZ-RR 2017, 80, 81) die Unmittelbarkeit des Schadenseintritts verneint hat, lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, der sich aus Sicht des Senats vom vorliegend festgestellten Ablauf dadurch unterscheidet, dass dort der Tankkarte nur die Funktion zukam, die (automatisiert arbeitenden) Zapfsäulen "freizuschalten" und die Belastungsbuchung und Rechnungsstellung zum Nachteil des Tankkartenhalters erst in einem weiteren Zwischenschritt durch Personal der Tankstelle erfolgte.

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