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   OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14   

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https://dejure.org/2015,148
OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14 (https://dejure.org/2015,148)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.01.2015 - 2 W 271/14 (https://dejure.org/2015,148)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - 2 W 271/14 (https://dejure.org/2015,148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 NKomZG; §§ 7 ff. NKomZG; § 2 GKG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG; § 1 Abs. 3 Nds. GGebBefrG; § 108 JustizG; GGebBefrG ND § 1; JustizG ND § 108
    Befreiung eines niedersächsischen Wasserzweckverbands von der Zahlung der Gerichtsvollziehergebühren auf Grundlage seiner Verbandsordnung; Kommunaler Zusammenschluss des öffentlichen Rechts als Kostenschuldner; Befreiung eines Wasserzweckverbandes in Niedersachsen von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GGebBefrG ND § 1; JustizG ND § 108
    Befreiung eines Wasserzweckverbandes in Niedersachsen von der Zahlung der Gerichtsvollziehergebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Befreiung eines Zweckverbands von Gerichtsvollziehergebühren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wasserzweckverband - und die Gerichtsvollziehergebühren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befreiung eines niedersächsischen Wasserzweckverbands von der Zahlung der Gerichtsvollziehergebühren auf Grundlage seiner Verbandsordnung; Kommunaler Zusammenschluss des öffentlichen Rechts als Kostenschuldner

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 23.12.1993 - 3Z BR 237/93

    Betrieb des Main-Donau-Kanals kein wirtschaftliches Unternehmen

    Auszug aus OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14
    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Korinthenberg/Bengel/Otto/Reimann/Tiedtke/ Schwarz, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 91 Rz. 15).

    Dass Unternehmen, deren Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Hand gesetzlich vorgeschrieben ist, die Gebührenprivilegierung erhalten bleibt, hat seinen Grund darin, dass solche Unternehmen nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet sind, sondern auch im Fall von Verlusten ihre Leistungen zum Zwecke der Daseinsvorsorge zu erbringen haben (vgl. BayObLG, DNotZ 1994, 703).

  • OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09

    Justizgebührenbefreiung: Überlassung der Auskiesung eines Gewässers als Akt der

    Auszug aus OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14
    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Korinthenberg/Bengel/Otto/Reimann/Tiedtke/ Schwarz, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 91 Rz. 15).

    Der im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519).

  • BayObLG, 26.09.2002 - 3Z BR 155/02

    Gebührenermäßigung bei Verpachtung eines Gebäudes durch Marktgemeinde -

    Auszug aus OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14
    Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG, JurBüro 2003, 99; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469).
  • BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84

    Deutsche Bundesbahn als Gewerbebetrieb -Verjährung von Werklohnansprüchen gegen

    Auszug aus OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14
    Nach dem hergebrachten kommunalrechtlichen Begriffsverständnis sind wirtschaftliche Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnten (vgl. BGHZ 95, 155).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1944 m. w. N.).
  • OLG Köln, 24.02.1997 - 17 W 474/96

    Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 LGebBefrG;

    Auszug aus OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14
    Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG, JurBüro 2003, 99; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469).
  • OLG Naumburg, 16.02.2007 - 6 Wx 7/06

    Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen

    Auszug aus OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14
    Der im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2021 - 13 W 59/21

    Krankenhaus als "wirtschaftliches Unternehmen" im gebührenrechtlichen Sinn

    Das Gegenstück hierzu sollen Unternehmen bilden, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155 [157]; OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online; BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543; Korintenberg/Schwarz, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 91 Rn. 15).

    Der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen, wobei maßgebendes Abgrenzungskriterium im Rahmen der kostenrechtlichen Würdigung ist, ob der konkrete Kostenschuldner mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird oder Belange einer Einrichtung der Daseinsvorsorge im Vordergrund stehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 12 U 191/13, juris; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519).

    Ein ganz wesentliches Indiz, das gegen eine Gewinnerzielungsabsicht des Kostenschuldners spricht, stellen satzungsrechtliche Regelungen zur Gewinnerzielung und -verwendung dar (OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online betrifft einen Fall, in dem ein Wasserzweckverband nach seiner Verbandsordnung keine Gewinne erzielen darf; ähnlich OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 12 U 191/13, juris).

    Schließlich können die tatsächlichen Betriebsergebnisse vergangener Jahre Rückschlüsse darauf zulassen, ob ein Hoheitsträger einem Versorgungsauftrag nachkommt (und damit gebührenrechtliche Privilegien in Anspruch nehmen kann) oder als Wirtschaftsakteur vergleichbar einem Privatunternehmen zum Zwecke der Erzielung von Gewinnen agiert (auch dazu OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 13 W 65/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Das Gegenstück hierzu sollen Unternehmen bilden, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155 [157]; OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online; BayObLG, DNotZ 1994, 703 ; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519 ; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543 ; Korintenberg/Schwarz, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 91 Rn. 15).

    Der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen, wobei maßgebendes Abgrenzungskriterium im Rahmen der kostenrechtlichen Würdigung ist, ob der konkrete Kostenschuldner mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird oder Belange einer Einrichtung der Daseinsvorsorge im Vordergrund stehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online BayObLG, DNotZ 1994, 703 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 12 U 191/13, juris; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543 ; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155 ; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519 ).

    Ein ganz wesentliches Indiz, das gegen eine Gewinnerzielungsabsicht des Kostenschuldners spricht, stellen satzungsrechtliche Regelungen zur Gewinnerzielung und -verwendung dar (OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online betrifft einen Fall, in dem ein Wasserzweckverband nach seiner Verbandsordnung keine Gewinne erzielen darf; ähnlich OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 12 U 191/13, juris).

    Schließlich können die tatsächlichen Betriebsergebnisse vergangener Jahre Rückschlüsse darauf zulassen, ob ein Hoheitsträger einem Versorgungsauftrag nachkommt (und damit gebührenrechtliche Privilegien in Anspruch nehmen kann) oder als Wirtschaftsakteur vergleichbar einem Privatunternehmen zum Zwecke der Erzielung von Gewinnen agiert (auch dazu OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online).

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