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   OLG Celle, 08.09.1993 - 21 UF 118/93   

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https://dejure.org/1993,9535
OLG Celle, 08.09.1993 - 21 UF 118/93 (https://dejure.org/1993,9535)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.1993 - 21 UF 118/93 (https://dejure.org/1993,9535)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. September 1993 - 21 UF 118/93 (https://dejure.org/1993,9535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB; Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Wege des dinglichen Arrestes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB; Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Wege des dinglichen Arrestes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1429
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.1993 - 21 UF 118/93
    latenter Steuerlast gem. §§ 16, 18, 34 EStG (vgl. BGH FamRZ 1991, 43 [BGH 24.10.1990 - XII ZR 101/89] ) auf diesen Betrag abzüglich des Buchwertes des Inventars per 31.12.1991 von 47.085,00 DM bei einem Steuersatz von 1/2 von 53 % (§ 34, 32 a EStG ) (31.715,00 DM × 0,53:2 = ca. 8.400,00 DM Steuern).
  • OLG Celle, 30.08.1984 - 12 UF 95/84

    Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Zugewinnausgleichs; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.1993 - 21 UF 118/93
    Die Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ( § 1389 BGB ) des im Ehescheidungsverfahren von der Arrestklägerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs im Wege des dinglichen Arrestes gemäß §§ 916, 917 ZPO ist in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Palandt-Diederichsen § 1389 BGB Rdn. 4; auch Nachweise bei [im Ergebnis anderer Meinung] OLG Celle FamRZ 1984, 1231) grundsätzlich zulässig.
  • OLG Celle, 25.06.2003 - 15 UF 30/03

    Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Verfügung über das gesamte

    Da die Klägerin deshalb keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung mehr hat, kommt auch dessen Sicherung durch dinglichen Arrest gemäß § 916 ZPO (vgl. OLG Hamm FamRZ 1985, 71; OLG Celle FamRZ 1996, 1429; Münchener Kommentar zur ZPO/Heinze, 2. Aufl., Rn. 7, Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rn. 5, jeweils zu § 916) nicht in Betracht.
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