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   OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz)   

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OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz) (https://dejure.org/2015,34299)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz) (https://dejure.org/2015,34299)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. September 2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz) (https://dejure.org/2015,34299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StVollzG § 119a Abs. 1; StVollzG § 119a Abs. 3 S. 2; S... tVollzG § 119a Abs. 5; StVollzG § 119a Abs. 6; StVollzG § 120 Abs. 1; StPO § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1b; StGB § 67c Abs. 1; StGB § 308 Abs. 2; StPO § 309 Abs. 2
    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensentscheidung des Gerichts über die Verlängerung der Überprüfungsfrist im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe; Bedeutung der Überprüfungsentscheidung bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit gleichzeitiger ...

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15
    Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass es zum Vollzug einer neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordneten Sicherungsverwahrung wegen des generellen Vorrangs des Strafvollzugs vor dem Maßregelvollzug (vgl. BT-Drucks. V/4095, S. 31) nicht kommen kann und im Fall einer Strafaussetzung nach § 57a StGB auch die Vollstreckung der Maßregel wegen fehlender aktueller Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit über § 67c Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist (vgl. BVerfGE 117, 71 [93]; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1063/07; BGH NJW 1985, 2839; NStZ 1983, 83).

    Da im Rahmen der Entscheidung nach § 57a StGB eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 117, 71 [98]; Fischer StGB 62. Aufl. § 57a Rn. 16, 19 mwN), können in diesem Zusammenhang auch die rechtskräftigen Feststellungen zum Betreuungsangebot nach § 119a StVollzG Berücksichtigung finden.

    Dies würde letztendlich bedeuten, die tatsächliche und rechtliche Trennung zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung wieder zu verwischen und den Vorrang des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe vor dem der Maßregel (vgl. BVerfGE 117, 71 [93]; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1063/07) zu missachten.

  • BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85

    Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Sicherungsverwahrung neben

    Auszug aus OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15
    Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass es zum Vollzug einer neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordneten Sicherungsverwahrung wegen des generellen Vorrangs des Strafvollzugs vor dem Maßregelvollzug (vgl. BT-Drucks. V/4095, S. 31) nicht kommen kann und im Fall einer Strafaussetzung nach § 57a StGB auch die Vollstreckung der Maßregel wegen fehlender aktueller Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit über § 67c Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist (vgl. BVerfGE 117, 71 [93]; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1063/07; BGH NJW 1985, 2839; NStZ 1983, 83).

    Abgesehen von dem Fall, dass die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nachträglich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens wegfällt, und es zu einer Verurteilung zu zeitiger Freiheitstrafe kommt, während die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen bleibt und ihr Vollzug nunmehr nach vollständiger Verbüßung der zeitigen Freiheitsstrafe möglich wird (vgl. BGH NJW 1985, 2839), kann die Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG - soweit ersichtlich - nur im Rahmen der Prüfung einer Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zum Tragen kommen.

  • VGH Bayern, 11.02.2004 - 4 B 02.1123

    Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter; Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15
    Im Verwaltungsprozessrecht hat das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Entscheidungen, die im Ermessen des Gerichts stehen, die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz und ist nicht auf eine Nachprüfung im Hinblick auf Ermessensfehler beschränkt, sondern hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Hessisches OVG NVwZ-RR 2004, 705; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 150 Rn. 2 mwN).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15
    Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, aber auch gleichzeitig ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden.
  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

    Auszug aus OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15
    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist daher bei angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (vgl. KG, Beschluss vom 19. August 2015 - 2 Ws 154/15, 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15 -, Rn. 18, juris).
  • LG Marburg, 10.11.2011 - 7 StVK 305/11

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15
    Es ginge nach Auffassung des Senats allerdings zu weit, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den Zeitpunkt der Verbüßung von 15 Jahren und gegebenenfalls des weiteren Verbüßungszeitraums, den die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten gebietet, hinaus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gleichzustellen (so aber LG Marburg StV 2012, 671 m. Anm. Bartsch/Kreutzer).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei faktischem Beginn des

    Eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren, in welchem dem Oberlandesgericht ein vollumfänglicher Prüfungsumfang zugestanden wird (vgl. BT-Drucks 17/9874, S. 29 "verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis" und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 -, juris Rn. 26; OLG Celle Beschl. v. 9.5.2015 - 1 Ws 353/15 -, juris), allein über die Frage einer ausreichenden Betreuung des Betroffenen gemäß § 119 a StVollzG im letzten Überprüfungszeitraum vom 07.08.2020 bis zum 11.12.2022, ist nicht mehr veranlasst, da das vorrangige Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB bei der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer bereits seit 10.10.2022 anhängig ist und nach § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB - neben der nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu stellenden Gefährlichkeitsprognose - in diesem Verfahren mit zu prüfen ist, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten worden ist.
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
  • OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16

    Anforderungen an die Begründung eines Überprüfungsbeschlusses nach § 119a

    § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015 - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; OLG Celle, Beschl. v. 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz), BeckRS 2015, 19041;.
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" in § 119a Abs. 6 StVollzG nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
  • OLG Koblenz, 21.07.2016 - 2 Ws 79/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Danach ist es befugt, selbst zu ermitteln und eigene Feststellungen zu treffen; ist die Beschwerde ganz oder teilweise begründet, erlässt es die in der Sache gebotene Entscheidung grundsätzlich selbst (OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 190/15 vom 11.05.2016 juris = BeckRS 2016, 11357, jeweils Rdn. 13; KG, Beschluss 2 Ws 18/16 - 141 AR 47/16 vom 09.02.2016 Rdn. 31, juris = BeckRS 2016, 05033 Rdn. 16 ; OLG Hamm, Beschluss III-1 Vollz (Ws) 525, 526/15 vom 26.11.2015, juris = BeckRS 2016, 03070, jeweils Rdn. 7; OLG Celle, Beschluss 1 Ws 353/15 (StrVollz) vom 09.09.2015, juris = BeckRS 2015, 19041, jeweils Rdn. 7; Bachmann in LNNV Abschn. P Rdn. 126; Peglau, jurisPR-StrafR 9/2016 Anm.2; JR 2016, 45, 52).
  • OLG Hamm, 26.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 525/15

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung der

    Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG sind die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz) = BeckRS 2015, 19041;.
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17

    Betreuungsangebot für einen Strafgefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener

    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (Senat a.a.O., ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
  • OLG Celle, 17.08.2022 - 3 Ws 204/22

    Dauer des über Prüfungszeitraums für die vollzugsbegleitende gerichtliche

    Hinzu kommt, dass auf eine Prüfung nach § 119a StVollzG zwar nicht verzichtet werden kann, wenn es wegen des generellen Vorrangs des Strafvollzugs vor dem Maßregelvollzug zum Vollzug einer neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordneten Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 [93]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az.: 3 Ws 780/15, auch FS 2016, 221; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 119a Rn. 2), dass hieraus aber auch folgt, dass in diesen Fällen die Bedeutung von Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG herabgesetzt ist (OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2015, Az: 1 Ws 353/15, juris), was auch im Hinblick auf die erforderliche Begründungstiefe nicht ohne Bedeutung bleiben kann.
  • KG, 09.02.2016 - 2 Ws 18/16

    Strafvollzug bei angeordneter Sicherungsverwahrung; Kontrollverfahren iSd § 119a

  • OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18
  • KG, 25.02.2020 - 2 Ws 183/19

    Anforderungen an Beschlussfassung nach § 119a StVollzG ; Begründungserfordernisse

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter

  • KG, 24.02.2020 - 2 Ws 171/19

    Anforderungen an Beschluss zur strafvollzugsbegleitenden Kontrolle bei

  • LG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Sachverständigengutachten - Mindestanforderungen für Prognosegutachten

  • KG, 09.02.2016 - 2 Ws 8/16

    Ausreichen der bloßen Übersendung der Gefangenenpersonalakte oder Kopien zur

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