Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.10.2013 - 14 U 55/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27370
OLG Celle, 09.10.2013 - 14 U 55/13 (https://dejure.org/2013,27370)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.10.2013 - 14 U 55/13 (https://dejure.org/2013,27370)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - 14 U 55/13 (https://dejure.org/2013,27370)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,27370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StVG § 7; BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1
    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung nach Totalschaden eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattung der Umsatzsteuer für die Ersatzbeschaffung eines sicherungsübereigneten totalbeschädigten Unfallfahrzeugs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7; BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1
    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung nach Totalschaden eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Totalschaden eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs - und die Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer kann zu erstatten sein, wenn berechtigter Besitzer nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug anschafft

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei einem sicherungsübereigneten Fahrzeug

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Totalschaden: Umsatzsteuererstattung auch bei sicherungsübereignetem Unfallwagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer kann zu erstatten sein, wenn berechtigter Besitzer nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug anschafft

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuererstattung bei sicherungsübereignetem Fahrzeug - Tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs miteintscheidend

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 6
  • MDR 2013, 1340
  • NZV 2014, 4
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 30.11.2011 - 14 U 92/11

    Ersatzfähigkeit der Kosten der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs für ein

    Auszug aus OLG Celle, 09.10.2013 - 14 U 55/13
    Abgesehen davon ist auch beim Finanzierungsleasingvertrag nach zutreffender Auffassung in Bezug auf die auf den Wiederbeschaffungsaufwand anfallende Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse beim Leasingnehmer abzustellen, wenn er die Ersatzbeschaffung durchführt (vgl. Geigel, a. a. O., Rdnr. 124 m. w. N.; Riedmeyer, a. a. O., S. 747 f. m. w. N.; ebenso auch OLG Celle - 14. Zivilsenat - NJW-RR 2012, 423 - juris Rdnrn. 9 bis 13).
  • BFH, 17.07.1980 - V R 124/75

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut im Auftrag und für Rechnung des

    Auszug aus OLG Celle, 09.10.2013 - 14 U 55/13
    Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1980 (NJW 1980, 2728 - juris Rdnr. 13 ff.) kommt es zu einem umsatzsteuerpflichtigen Lieferungsvorgang im Rahmen eines Sicherungsübereignungsgeschäftes nur und erst dann, wenn der Gläubiger das Sicherungsgut nach Eintritt der Verwertungsreife an Dritte veräußert.
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 145/91

    Schadensersatz bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Celle, 09.10.2013 - 14 U 55/13
    Dieser Nutzungsschaden besteht - in gleicher Weise wie bei der Eigentumsverletzung - in den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines dem beschädigten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzes (vgl. dazu z. B. Geigel, der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 124; Nugel, ZfS 2008, 4/4; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 236; Riedmeyer, DAR-Extra 2012, 742/743; BGH, BGHZ 116, 22 - juris Rdnr. 17: Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes bei Entziehung der Sachnutzung).
  • OLG München, 23.01.2015 - 10 U 1620/14

    Ersatzfähiger Schaden des Leasingnehmers bei der Beschädigung des

    Ein Ausnahmefall, nachdem der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zu Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet ist, und diese selbst für sich in Auftrag gibt (OLG Hamm VersR 2002, 858; OLG Celle, NJOZ 2014, 850; BGH NJW 1992, 553 = VersR 1992, 194), liegt unstreitig nicht vor.
  • LG Düsseldorf, 25.06.2014 - 2b O 165/13

    Verkehrsunfall, Einsatzfahrt, Polizei, Haftungsverteilung

    Das beklagte Land war schon als Leasingnehmer berechtigt, neben dem Eigentümer die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eins gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geltend zu machen, vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013, 14 U 55/13.
  • OLG Frankfurt, 29.04.2016 - 13 U 106/13

    Berechtigter mittelbarer Besitz als geschütztes Recht iSv § 823 Abs. 1 BGB;

    Soll der berechtigte Besitz dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, stellt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch rechtswidrigen Eingriff gehindert wird (BGH, Urt. v. 09.12.2014, VI ZR 155/14, juris Rn. 17; OLG Celle, Urt. v. 09.10.2013, 14 U 55/13, juris Rn. 27; OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.05.2011, 4 U 261/10, juris Rn. 46).

    Da ihr die Nutzung des Krans als Sicherheit und Leasingobjekt entzogen worden ist, ist ihr der Schaden zu ersetzen, der in den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Krans besteht (OLG Celle, Urt. v. 09.10.2013, 14 U 55/13, juris Rn. 27).

  • AG Deggendorf, 27.06.2018 - 3 C 259/17

    Verkehrsunfall - Erstattung Abschleppkosten

    Dabei trifft den Geschädigten schon aufgrund der Not- und Eilsituation keine Verpflichtung, nach einem möglichst preisgünstigen Abschleppunternehmer zu forschen (MünchKommStVR/Almeroth, § 249 BGB Rn. 291 unter Verweis auf OLG Celle 9.10.2013 - 14 U 55/13, BeckRS 2013, 17538; AG Neuss 12.9.2012 - 85 C 3163/12, BeckRS 2012, 20490; AG Stade 10.1.2012 - 61 C 946/11, BeckRS 2012, 05620).
  • OLG Dresden, 04.10.2017 - 14 U 1694/16
    Auf eine mögliche Vorsteuerabzugsberechtigung der die Ersatzbeschaffung finanzierenden Bank, der das beschädigte Fahrzeug sicherungsübereignet war, kommt es nicht entscheidend an- Abzustellen ist vielmehr auf die Verhältnisse der Klägerin als Eigenbesitzerin, an die auch die Rechnung für das Ersatzfahrzeug gerichtet ist (vgl. u.a. OLG Celle MDR 2013, 1340; LG  Kaiserslautern DAR 2013, 517 - nach Juris).
  • AG Leipzig, 19.10.2023 - 110 C 2198/23
    Solange für den Laien nicht erkennbar ist, dass der Abschleppunternehmer eine die (mangels konkreter vorheriger Vergütungsvereinbarung) geschuldete übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) deutlich übersteigende Rechnung gestellt hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich aller tatsächlich gezahlten Aufwendungen verlangen (OLG Celle, Entscheidung vom 9. Oktober 2013, 14 U 55/13, zitiert nach Juris, Rz 24).
  • AG Stuttgart, 21.11.2017 - 43 C 723/17
    Sind die von der Abschleppfirma berechneten Preise tatsächlich nicht angemessen, so steht es der Beklagten frei, sich eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Äbschlappfirma abtreten zu lassen und diese dann gegenüber der Abschleppfirma geltend zu machen, Dar Kläger ist als Unfallgeschädigter jedenfalls zu schützen und hat Anspruch auf Erstattung der vollständigen Abschleppkosten (vgl. AG Schwandorf, Urteil vom 02. Juni 2016 - 1 C 716 -, Rn. 19; OLG Calle, Untell vom 09. Oktober 2013 - 14 U 55/13, Fin.
  • AG Schwandorf, 21.08.2017 - 1 C 187/17
    Solange für ihn als Laien aber nicht erkennbar ist, dass der Abschleppunternehmer eine die (mangels konkreter vorheriger Vergütungsvereinbarung) geschuldete übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) deutlich übersteigende Rechnung gestellt hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich aller tatsächlich gezahlten Aufwendungen verlangen (OLG Celle, Urteil vom 9. Oktober 2013 - Az. 14 U 55/13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht