Rechtsprechung
   OLG Celle, 10.01.2019 - 3 Ws 4/19, 115 Js 18903/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,2673
OLG Celle, 10.01.2019 - 3 Ws 4/19, 115 Js 18903/16 (https://dejure.org/2019,2673)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2019 - 3 Ws 4/19, 115 Js 18903/16 (https://dejure.org/2019,2673)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 3 Ws 4/19, 115 Js 18903/16 (https://dejure.org/2019,2673)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten bei Erfolg eines nur bestimmte, aber nicht wirksam beschränkbare Beschwerdepunkte angreifenden Rechtsmittels im Strafverfahren

  • rechtsportal.de

    StGB § 323a
    Kostentragungspflicht bei verfahrensrechtlich nicht zulässiger Beschränkung auf Beschwerdepunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht nach wirksamer Rechtsmittelbeschränkung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht nach wirksamer Rechtsmittelbeschränkung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2019 - 3 Ws 4/19
    Dass er in diesem Fall auch nicht die Gerichtskosten zu tragen hat, spricht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich aus, ist aber in der Rechtsprechung als selbstverständlich anerkannt (vgl. BGHSt 19, 226, 230; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 95).
  • OLG Köln, 18.11.2005 - 82 Ss 57/05

    (Sprung-)Revision aufgrund der Verhängung eines Fahrverbots wegen unerlaubten

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2019 - 3 Ws 4/19
    Diese gesetzliche Regelung ist nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - eine wirksame Beschränkung der Anfechtung auf einen bestimmten Beschwerdepunkt verfahrensrechtlich nicht möglich ist, der Rechtsmittelführer aber von vornherein erklärt, dass er mit seinem Rechtsmittel nur das beschränkte Ziel verfolgt, und dieses im Ergebnis auch erreicht (vgl. BGH aaO, 229; OLG Düsseldorf JR 1991, 120 mit Anm. Hilger; OLG Köln VRS 109 (2005), 338; LR-Hilger StPO 26. Aufl. § 473 Rn. 36; KK-Gieg StPO 7. Aufl. § 473 Rn. 67; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 473 Rn. 22; jew. mwN).
  • OLG München, 18.12.1998 - 2 Ws 1119/98
    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2019 - 3 Ws 4/19
    Danach werden bei vollem Erfolg des erst nachträglich beschränkten Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelzug erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; diese hat der Angeklagte zu tragen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 95; OLG München StraFo 1999, 107; LR-Hilger aaO Rn. 41; KK-Gieg aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 20; jew. mwN).
  • OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20

    Anwendungsbereich des § 473 StPO bei Beschränkung auf bestimmte

    Gibt der Rechtsmittelführer die Erklärung über das beschränkte Ziel erst nachträglich ab, so hat er diejenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer alsbald nach Rechtsmitteleinlegung abgegebenen Erklärung hierüber vermeidbar gewesen wären (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 3 Ws 4/19 -, juris; entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - III-5 Ws 380 - 381/13 -, juris).

    Während einerseits vertreten wird, die Kosten- und Auslagenentscheidung habe sich in derartigen Fällen allein an § 473 Abs. 3 StPO zu orientieren, da durch die zunächst unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung keine vermeidbaren Kosten entstanden seien (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - III-5 Ws 380 - 381/13 -, juris; MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, StPO § 473 Rn. 156-157), wird andererseits angenommen, in derartigen Fällen habe der Rechtsmittelführer diejenigen (außer-) gerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer alsbald nach Rechtsmitteleinlegung abgegebenen Erklärung hierüber vermeidbar gewesen wären (OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2019, 3 Ws 4/19 -, juris; BeckOK StPO/Niesler, 35. Ed. 1.10.2019, StPO § 473 Rn. 15).

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