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   OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18   

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https://dejure.org/2018,4210
OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18 (https://dejure.org/2018,4210)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2018 - 1 Ws 3/18 (https://dejure.org/2018,4210)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 1 Ws 3/18 (https://dejure.org/2018,4210)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Aufhebung von Untersuchungshaftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach dem Ersturteil

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung von Untersuchungshaftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach dem Ersturteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 112
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18
    Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 15, juris).

    b) Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt insofern, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 16, juris).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 17, juris).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18
    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 20, juris).

    Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 24, juris).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18
    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 -, Rn. 23, juris).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18
    Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, Rn. 22, juris).
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, Rn. 41, juris).
  • OLG Celle, 10.12.2001 - 32 HEs 18/01

    Tragweite des strafrechtlichen Beschleunigungsgebots in Haftsachen betreffend die

    Auszug aus OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18
    Eine Verzögerung des Beschleunigungsgrundsatzes ist nur dann hinzunehmen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, wozu auch eine kurzfristige und nicht vorhersehbare Überlastung eines Spruchkörpers in Folge der Häufung anhängiger Sachen zählen kann, die auch durch Ausschöpfen aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht beseitigt werden kann (BGHSt 38, 43; OLG Celle, StV 1995, 425; 2002, 150).
  • OLG Celle, 06.03.1995 - HEs 112/94

    Verfahrensverzögerung ; Fortdauer der Untersuchungshaft; Überlastung der

    Auszug aus OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18
    Eine Verzögerung des Beschleunigungsgrundsatzes ist nur dann hinzunehmen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, wozu auch eine kurzfristige und nicht vorhersehbare Überlastung eines Spruchkörpers in Folge der Häufung anhängiger Sachen zählen kann, die auch durch Ausschöpfen aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht beseitigt werden kann (BGHSt 38, 43; OLG Celle, StV 1995, 425; 2002, 150).
  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

    Auszug aus OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18
    Eine Verzögerung des Beschleunigungsgrundsatzes ist nur dann hinzunehmen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, wozu auch eine kurzfristige und nicht vorhersehbare Überlastung eines Spruchkörpers in Folge der Häufung anhängiger Sachen zählen kann, die auch durch Ausschöpfen aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht beseitigt werden kann (BGHSt 38, 43; OLG Celle, StV 1995, 425; 2002, 150).
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