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   OLG Celle, 12.04.2019 - 13 W 7/19   

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https://dejure.org/2019,11620
OLG Celle, 12.04.2019 - 13 W 7/19 (https://dejure.org/2019,11620)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.04.2019 - 13 W 7/19 (https://dejure.org/2019,11620)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. April 2019 - 13 W 7/19 (https://dejure.org/2019,11620)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 14 RiLi 48/2004/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragbarkeit der sog. "Faktorrechtsprechung" auf Computerspiele; Deckelung der Rechtsanwaltskosten bei Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet

  • rechtsportal.de

    UrhG § 97 Abs. 1 S. 1
    Unterlassungsanspruch wegen Filesharing von Musikstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deckelung der Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsfällen wirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 420
  • MMR 2019, 450
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus OLG Celle, 12.04.2019 - 13 W 7/19
    Die sog. "Faktorrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 19/14) ist auf Computerspiele übertragbar.

    Die vorgenannte Rechtsprechung basiert auf dem Einsatz der konkreten Tauschsoftware sowie dem Gefährdungspotenzial der zur Tatzeit online befindlichen Nutzer, die uneingeschränkt auf das urheberrechtlich geschützte Werk zugreifen können (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I, juris Rn. 57 ff.).

  • OLG Celle, 26.11.2018 - 13 U 72/18
    Auszug aus OLG Celle, 12.04.2019 - 13 W 7/19
    Dem Umstand, dass Musikstücke ein geringeres Datenvolumen aufweisen und daher schneller und häufiger heruntergeladen werden können, kann durch den Ansatz eines entsprechend geringeren Faktors Rechnung getragen werden (vgl. zu allem Vorstehenden: Senatsbeschluss vom 26. November 2018 - 13 U 72/18, veröffentlicht bei juris).

    Auch beim Vergleich mit dem Sachverhalt des vormals beim Senat anhängigen Verfahrens 13 U 72/18, das ebenfalls ein insgesamt fünfmaliges Angebot zum Download, allerdings innerhalb eines längeren Zeitraums von drei Tagen zwischen dem 19. April 2013 und dem 20. Mai 2013 betraf, sich jedoch andererseits auf ein Spiel bezog, das zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen bereits ca. 1 ½ Jahre auf dem Markt gewesen war, erscheint die - im Ergebnis übereinstimmende - Bemessung des Faktors mit 50 angemessen.

  • AG Berlin-Charlottenburg, 28.08.2017 - 213 C 99/17

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

    Auszug aus OLG Celle, 12.04.2019 - 13 W 7/19
    Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt, weil der Beklagte weder besonders viele Verstöße begangen hat noch seine Rechtsverletzungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur - hier fünf Monate zurückliegenden - Erstveröffentlichung des Computerspiels stehen (vgl. Reuther, MMR 2018, 433, 436: kein unmittelbarer Zusammenhang bei einem Abstand von zwei Monaten; ebenso Rathsack, jurisPR-ITR 14/2018 Anm. 6 zu AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 28. August 2017 - 213 C 99/17).
  • OLG Schleswig, 26.04.2018 - 6 U 41/17

    5000 EURO Schadensersatz für Verbreitung eines Computerspiels per Filesharing

    Auszug aus OLG Celle, 12.04.2019 - 13 W 7/19
    Soweit die Klägerin in der Klageschrift insbesondere auf das Urteil des Oberlandesgerichts S. vom 26. April 2018 (6 U 41/17) verweist, betrifft dieses ausweislich seiner Gründe eine weitaus umfangreichere Verletzungshandlung über einen längeren Zeitraum (172 Fälle an 52 Tagen, vgl. Rn. 1 bei juris).
  • OLG Nürnberg, 28.10.2019 - 3 U 1387/19

    Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung

    Dem Umstand, dass Musikstücke ein geringeres Datenvolumen aufweisen und daher schneller und häufiger heruntergeladen werden können, könne durch den Ansatz eines entsprechend geringeren Faktors Rechnung getragen werden (OLG Celle, MMR 2019, 450, Rn. 13).

    Dagegen kann ein qualifizierter Verstoß vorliegen, wenn die Privatperson ein geschütztes Werk vor oder unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen öffentlich zugänglich macht (OLG Celle, MMR 2019, 450, Rn. 21).

    Es handelt sich somit nicht um einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten jenseits einer bestimmten Obergrenze, weshalb die Deckelung des Gegenstandswerts - da der deutsche Gesetzgeber lediglich von der von Art. 14 Enforcement-RL eröffneten Möglichkeit, Billigkeitserwägungen bei der Regelung der Kostentragungspflicht einzustellen, Gebrauch gemacht hat - europarechtskonform ist (so auch OLG Celle, MMR 2019, 450, Rn. 22; AG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2018 - 13 C 72/18, BeckRS 2018, 18535, Rn. 31).

  • OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 11 U 44/19

    Schadensschätzung und Abmahnkostenersatz beim Filesharing von Computerspielen

    Da das Filesharing der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien diene und da die dazu verwendete Client-Software in der Lage sei, aus Dateifragmenten, die von unterschiedlichen Seiten bereit gestellt würden, vollständige Dateien zusammenzusetzen, bestehen nach dieser Auffassung aus technischer Sicht keine Hinderungsgründe, die Faktorrechtsprechung dem Grunde nach auch auf den Dateiaustausch von Computerspielen zu übertragen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018 - 6 U 41/17, K&R 2018, 591; OLG Celle, Beschlüsse vom 26.11.2018 - 13 U 72/18, juris und vom 12.4.2018 - 13 W 7/19 = GRUR-RR 2019, 420 - Schadensschätzung; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2019 - 3 U 1387/19, GRUR-RS 2019, 27257; Landgericht Köln, Urteil vom 19. April 2018 - 14 O 38/17, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 9.5.2018 - 24 O 28/18 = GRUR-RR 2019, 99).

    Die Situation dieser Privatpersonen sei vergleichbar mit denen von Kleinunternehmern und Existenzgründern, für die bei UWG-bezogenen Abmahnungen die Erstattung der Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Abmahnung mit mehreren hundert Euro eine große, teilweise existenzbedrohende Belastung darstelle (BTDrucks. 17/13057, S. 29, 30; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.4.2019, 13 W 7/19; Beschluss vom 14.10.2019, 13 U 48/19 Rdnr. 20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2019, 3 U 1387/19 - juris Rdnr. 41, 52).

  • BGH, 01.09.2022 - I ZR 108/20

    Riptide II - Anspruch auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidrigem Filesharing;

    Die Formulierung in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG, nach der die Begrenzung auf einen Gegenstandswert von 1.000 EUR dann nicht gilt, wenn dieser Wert nach den "besonderen" Umständen des Einzelfalls unbillig ist, bedarf dahingehend der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die darüber hinaus zu berücksichtigenden ("besonderen") Umstände des Einzelfalls die bereits tatbestandlich zu berücksichtigenden Merkmale in der Gesamtbetrachtung überwiegen müssen, um von der Begrenzung des Gegenstandswerts absehen zu können (zur Regelungsstruktur des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG vgl. auch BT-Drucks. 17/13057, S. 29 [zu § 49 Abs. 1 GKG-E]; OLG Celle, GRUR-RR 2019, 420 [juris Rn. 21]; OLG Nürnberg, ZUM-RD 2020, 141 [juris Rn. 40]; OLG Celle, GRUR-RR 2020, 146 [juris Rn. 20]; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 346 [juris Rn. 64]; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 97a UrhG Rn. 45; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50 f.; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 28; Specht in Dreier/Schulze aaO § 97a Rn. 19b; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 18 und 23; Niebel in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 97a UrhG Rn. 15; Specht, GRUR 2017, 42, 45 f.; Kiersch, ZUM 2018, 667, 672).

    Die zu § 97a Abs. 2 UrhG aF ergangene Rechtsprechung des Senats, nach der das Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werks zum Herunterladen über eine Internettauschbörse keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift darstellt (BGH, GRUR 2016, 1275 [juris Rn. 51 bis 56] - Tannöd; ZUM-RD 2018, 68 [juris Rn. 34]), kann danach nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragen werden (vgl. OLG Celle, GRUR-RR 2019, 420 [juris Rn. 21]; OLG Nürnberg, ZUM-RD 2020, 141 [juris Rn. 41]; OLG Celle, GRUR-RR 2020, 146 [juris Rn. 20]; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 97a UrhG Rn. 45; Specht in Dreier/Schulze aaO § 97a Rn. 19b; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 28; Spindler in Spindler/Schuster aaO § 97a UrhG Rn. 18; Backes aaO S. 216 f.; Schulte-Noelke/Henning-Bodewig/Podszun, Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, Schlussbericht, 2017, S. 230).

    Der Umstand, dass die Verletzungshandlung während der besonders umsatzstarken Erstverwertungsphase eines Computerspiels stattgefunden hat, ist für die Beurteilung des wirtschaftlichen Werts des geschützten Werks von Bedeutung und kann daher bei der Anwendung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG berücksichtigt werden (vgl. EuGH, GRUR 2022, 849 [juris Rn. 61] - Koch Media; OLG Celle, GRUR-RR 2019, 420 [juris Rn. 21]; OLG Nürnberg, ZUM-RD 2020, 141 [juris Rn. 42]; OLG Celle, GRUR-RR 2020, 146 [juris Rn. 20]; LG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2019 - 13 O 42/19, juris Rn. 60; AG Düsseldorf, ZUM-RD 2019, 122 [juris Rn. 37]; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 97a UrhG Rn. 45; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 50; Spindler in Spindler/Schuster aaO § 97a UrhG Rn. 23; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 28; Reuther, MMR 2018, 433, 436; offenlassend AG Charlottenburg, Urteil vom 28. August 2017 - 213 C 99/17, juris Rn. 19; zurückhaltend OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 346 [juris Rn. 66 und 68]; AG Kassel, Urteil vom 19. November 2019 - 410 C 2389/19, juris Rn. 15; Kiersch, ZUM 2018, 667, 672).

  • OLG Celle, 14.10.2019 - 13 U 48/19

    Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen Filesharings; Anwendbarkeit

    Die sog. "Faktorrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14) ist auf Computerspiele übertragbar (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. April 2019 - 13 W 7/19).

    Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus Art. 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. April 2019 - 13 W 7/19).

    Der Senat hat bereits in seinem - den Parteien bekannten und zwischenzeitlich auch veröffentlichten - Beschluss vom 12. April 2019 (nicht wie in der Berufungsbegründung ausgeführt vom 23. April 2019) zum Aktenzeichen 13 W 7/19 (nicht: 13 W 47/19) ausgeführt, dass die sog. "Faktorrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken auch auf Computerspiele anwendbar ist.

    Dem Umstand, dass Musikstücke ein geringeres Datenvolumen aufweisen und daher schneller und häufiger heruntergeladen werden können, kann nach der vom Landgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats durch den Ansatz eines entsprechend geringeren Faktors Rechnung getragen werden (vgl. zu allem Vorstehenden: Senatsbeschluss vom 12. April 2019 - 13 W 7/19, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 26. November 2018 - 13 U 72/18, veröffentlicht bei juris).

    Auch beim Vergleich mit den Sachverhalten der vormals beim Senat anhängigen Verfahren 13 U 72/18 und 13 W 7/19 erscheint die - im Ergebnis übereinstimmende - Bemessung des Faktors mit 50 angemessen.

    Insoweit hat der Senat in seiner Entscheidung im Verfahren 13 W 7/19 (dort Rn. 20 ff. bei juris) ausgeführt, dass sich nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 Euro beschränkt, wenn es sich bei dem Abgemahnten - wie hier unstreitig bei dem Beklagten - erstens um eine natürliche Person handelt, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, und der Abgemahnte zweitens nicht bereits durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

    Da § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG für Fälle der Unbilligkeit eingeschränkt wird und es sich nicht um einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten jenseits einer bestimmten Obergrenze handelt, steht die Richtlinie der Deckelung des Gegenstandswerts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2019, a.a.O. m.w.N.).

  • LG Frankenthal, 19.03.2024 - 6 S 12/23

    Öhe des Schadensersatzes bei Filesharing von Filmen

    Daneben ist die Kammer der Auffassung, dass die im Bereich der Musiktitel entwickelte Faktor-Berechnungsmethode auch auf den Bereich des Filesharings von Filmen zu übertragen ist (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.05.2020, Az. 4 U 237/19; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 12.03.2020, Az. 4 U 168/19; OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019, Az. 13 W 7/19, GRUR-RR 2019, 420 - Schadensschätzung - jeweils zur Übertragung hinsichtlich des Filesharings von Computerspielen).
  • AG Kassel, 24.09.2019 - 410 C 2260/19
    Folglich ist eine anderweitige Auslegung der Norm und der vorgenannten Entscheidung des EuGH gerade im Hinblick auf den dem Gesetzeswortlaut unschwer zu entnehmenden Willen des deutschen Gesetzgebers für Fallkonstellationen der vorliegenden Art gerade nicht vorzunehmen (im Ergebnis genauso OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019 - 13 W 7/19, zit. n. juris = MMR 2019, 450; a.A. ohne vollständige Auseinandersetzung mit den o.g. Aspekten LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, zit. n. juris = GRUR-RR 2019, 99, jedoch mit dem Hinweis, dass den Gesetzgebungsmaterialein nicht zu entnehmen sei, welche Auslegung des Begriffes "Unbilligkeit" dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97a Abs. 3 s. 2 UrhG vorschwebte, so dass auch deswegen ein gesetzgeberisch gewollter Verstoß gegen die Enforcement-Richtlinie nicht angenommen werden kann).
  • AG Kassel, 20.04.2021 - 410 C 2101/20

    Filesharing-Fälle - Verjährung von Lizenzschaden

    Folglich ist eine anderweitige Auslegung der Norm und der vorgenannten Entscheidung des EuGH gerade im Hinblick auf den dem Gesetzeswortlaut unschwer zu entnehmenden Willen des deutschen Gesetzgebers für Fallkonstellationen der vorliegenden Art gerade nicht vorzunehmen (im Ergebnis genauso OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019 - 13 W 7/19, zit. n. juris = MMR 2019, 450; OLG Nürnberg, Urteil v. 28.10.2019 - 3 U 1387/19, zit. n. juris; LG Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019 - 6 O 313/19, zit. n. juris; a.A. ohne vollständige Auseinandersetzung mit den o.g. Aspekten LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, zit. n. juris = GRUR-RR 2019, 99, jedoch mit dem Hinweis, dass den Gesetzgebungsmaterialein nicht zu entnehmen sei, welche Auslegung des Begriffes "Unbilligkeit" dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97a Abs. 3 s. 2 UrhG vorschwebte, so dass auch deswegen ein gesetzgeberisch gewollter Verstoß gegen die Enforcement-Richtlinie nicht angenommen werden kann).
  • AG Kassel, 19.11.2019 - 410 C 2389/19

    Abmahnung aufgrund Filesharing - Deckelung des Gegenstandswertes

    Folglich ist eine anderweitige Auslegung der Norm und der vorgenannten Entscheidung des EuGH gerade im Hinblick auf den dem Gesetzeswortlaut unschwer zu entnehmenden Willen des deutschen Gesetzgebers für Fallkonstellationen der vorliegenden Art gerade nicht vorzunehmen (im Ergebnis genauso OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019 - 13 W 7/19, zit. n. juris = MMR 2019, 450; OLG Nürnberg, Urteil v. 28.10.2019 - 3 U 1387/19, zit. n. juris; LG Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019 - 6 O 313/19, zit. n. juris; a.A. ohne vollständige Auseinandersetzung mit den o.g. Aspekten LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, zit. n. juris = GRUR-RR 2019, 99, jedoch mit dem Hinweis, dass den Gesetzgebungsmaterialein nicht zu entnehmen sei, welche Auslegung des Begriffes "Unbilligkeit" dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97a Abs. 3 s. 2 UrhG vorschwebte, so dass auch deswegen ein gesetzgeberisch gewollter Verstoß gegen die Enforcement-Richtlinie nicht angenommen werden kann).
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