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   OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20   

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OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20 (https://dejure.org/2021,48301)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2021 - 21 UF 201/20 (https://dejure.org/2021,48301)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 21 UF 201/20 (https://dejure.org/2021,48301)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG; § 16 VersAusglG; § 40 VersAusglG; § 41 Abs. 2 S. 2 VersAusglG; § 51 VersAusglG; § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG
    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis; Nachehezeitliche Entscheidung eines geschiedenen Ehegatten über einen vorzeitigen Ruhestand unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags; Fehlender Bezug zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelung des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de

    Regelung des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 352
  • FamRZ 2022, 352
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17

    Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der verlängerten Dienstzeit (FamRZ 2018, 1500 ff.; 2019, 1604 ff.) steht dem nicht entgegen.

    Der Bundesgerichtshof habe darüber hinaus auch für eine verlängerte Dienstzeit eines Beamten die tatsächliche Dienstzeit zugrunde gelegt, sodass dieses im umgekehrten Fall entsprechend gelten müsse (BGH FamRZ 2018, 1500).

    Auch vor dem Hintergrund dieser im Schrifttum kontrovers geführten Diskussion zu den Auswirkungen der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2018, 1500, 1501 [Rn. 18]) die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung in seinem Beschluss zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Dienstzeitverlängerung - in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil der Begründung - in der Weise bestätigt, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung zum vorzeitigen Ruhestand nichts Anderes ergebe.

    In seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 ist der Bundesgerichtshof (FamRZ 2018, 1500, 1501 [Rn. 15 ff.]) davon ausgegangen, dass für den Fall einer auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerten Dienstzeit bei der Ermittlung des Ausgleichswerts die Gesamtzeit nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17

    Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der verlängerten Dienstzeit (FamRZ 2018, 1500 ff.; 2019, 1604 ff.) steht dem nicht entgegen.

    Für einen Lebenszeitbeamten ist der Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand maßgeblich, der grundsätzlich mit Erreichen der (regulären) Regelaltersgrenze erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2019, 1604, 1605 [Rn. 19]).

    Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 3. Juli 2019 (FamRZ 2019, 1604, 1605 [Rn. 20]) unter Hinweis darauf bekräftigt, dass es sich zwar bei der nachehezeitlichen Entschließung eines Beamten, seine Dienstzeit zu verlängern, um einen individuellen Umstand ohne Ehezeitbezug handele, dieser jedoch auf den Ehezeitanteil zurückwirke und dies wiederum über §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VersAusglG durch die Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG für die Bewertung des Anrechts maßgeblich werde.

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 769 ff.) gilt auch bei der Bewertung einer laufenden Versorgung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG fort.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs FamRZ 2012, 769, die zum alten Versorgungsausgleichsrecht ergangen ist, könne nach den neuen gesetzlichen Regelungen nicht herangezogen werden.

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 769 ff.) hat zu dem bis August 2009 geltenden Recht danach differenziert, ob die Entscheidung für eine vorgezogene Altersrente während der Lebensgemeinschaft oder danach getroffen wurde.

  • OLG Koblenz, 14.06.2016 - 11 UF 165/16
    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Schließlich könnten unbillige Ergebnisse über eine Korrektur nach § 27 VersAusglG vermieden werden (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2017, 99 unter Hinweis auf BGH NJW 2016, 1728).

    Daher kann der Halbteilungsgrundsatz nicht mit dem Argument als gewahrt angesehen werden, dass die Eheleute von dem erhöhten oder reduzierten Ehezeitanteil durch die hälftige Teilung gleichermaßen betroffen seien (so aber OLG Koblenz FamRZ 2017, 99, 100 [im Fall der Altersteilzeit]).

  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Für die Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VersAusglG, 109 Abs. 6 SGB VI nicht der fiktive oder tatsächliche Rentenbetrag, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße, d.h. die Entgeltpunkte, ausschlaggebend (vgl. BGH FamRZ 2016, 35 [Rn. 15]).

    Im Versorgungsausgleich werden jedoch nach § 10 Abs. 1 VersAusglG die in die Ehezeit fallenden Entgeltpunkte hälftig geteilt und auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, ohne dass auf diese Entgeltpunkte der verminderten Zugangsfaktor Einfluss hätte, wie sich aus § 76 Abs. 7 SGB VI ergibt (vgl. BGH FamRZ 2016, 35 [Rn. 17]; Holzwarth in: Schwab/Ernst, a.a.O., § 12 Rn. 136 f.).

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Ein solches Verhalten kann auch in der Erstattung von Beiträgen durch den Versorgungsträger liegen (vgl. BGH FamRZ 2015, 998; FamR-Komm/Wick, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 28 m.w.Nw.).
  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Die Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten nach Ende der Ehezeit hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2019, 1052, 1054 [Rn. 29 ff.]) ebenfalls als einen auf die Ehezeit zurückwirkenden Umstand angesehen.
  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Für diese Konstellation ist das OLG Koblenz (FamRZ 2019, 692, 694 m.w.Nw.; OLG Köln FamRZ 2020, 990 [zur Bewertung bei einem Dienstunfall]) zwar von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen, weil die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf den Ehezeitanteil nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zurückwirke.
  • OLG Köln, 20.12.2019 - 10 UF 154/19
    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Für diese Konstellation ist das OLG Koblenz (FamRZ 2019, 692, 694 m.w.Nw.; OLG Köln FamRZ 2020, 990 [zur Bewertung bei einem Dienstunfall]) zwar von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen, weil die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf den Ehezeitanteil nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zurückwirke.
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Auszug aus OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
    Allerdings ist für die Bewertung nach Satz 2 nicht mehr eine Prognose für die höchstens erreichbare Zeitdauer und die zu erwartende Versorgung anzustellen; vielmehr sind die nunmehr feststehenden tatsächlichen Werte heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1084 [Rn. 10]; 2018, 894 [Rn. 16]; FamR-Komm/Wick, a.a.O., § 41 VersAusglG Rn. 6).
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

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